Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Unter technischen Spezifikationen für öffentliche Bauaufträge sind jene zu verstehen, die in Artikel 23 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 definiert sind.15)
(2) Die verwendeten Erzeugnisse und Baustoffe müssen den technischen Normen der einschlägigen Rechtsvorschriften und den gemeinsamen technischen Spezifikationen entsprechen sowie die technischen Güteprüfungen bestehen. Aus den technischen Berichten muss ausdrücklich hervorgehen, dass die genannten Bestimmungen sowie alle weiteren nicht zwingend anzuwendenden Normen eingehalten werden.
(3) Um zu vermeiden, dass bestimmte Unternehmen bevorzugt werden, ist es verboten, in die Vertragsklauseln für einen bestimmten Bauauftrag folgende Angaben aufzunehmen:
(4) Die spezifische Angabe eines Produkts oder eines Verfahrens ist mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Bezeichnungen beschrieben werden kann.
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 4 des D.LH. vom 20. April 2005, Nr. 16.