Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Nach Feststellung der Vollständigkeit der Unterlagen fordert der Bauleiter den Auftragnehmer auf, in die Endabrechnung Einsicht zu nehmen und diese innerhalb einer Frist von höchstens 20 Tagen zu unterzeichnen.
(2) Der Auftragnehmer darf bei der Unterzeichnung keine Forderungen eintragen, die einen Gegenstand oder Betrag zum Inhalt haben, der sich von jenem der während der Bauausführung in das Buchhaltungsregister eingetragenen Forderungen unterscheidet. Er muss die bis dahin bereits in die Rechnungsunterlagen eingetragenen Vorbehalte, in Bezug auf welche keine gütliche Einigung gemäß Artikel 134 erfolgt ist, bestätigen und den entsprechenden Betrag gegebenenfalls ergänzen.
(3) Unterzeichnet der Auftragnehmer die Endabrechnung nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist oder unterzeichnet er sie, ohne die im Buchhaltungsregister bereits eingetragenen Forderungen zu bestätigen, so gilt die Endabrechnung als endgültig angenommen.