(1) Im Falle der Besetzung von Liegenschaften übermittelt der Bauleiter bei der Abfassung der Bescheinigung über die Fertigstellung der Bauarbeiten dem Bürgermeister der Gemeinde, auf dessen Gebiet die Bauarbeiten ausgeführt worden sind, die Bekanntmachung an die Anspruchsberechtigten.
(2) Der Bürgermeister veröffentlicht in der Gemeinde, in der die Bauarbeiten ausgeführt wurden, innerhalb von 45 Tagen die Bekanntmachung, mit welcher diejenigen, die auf Grund von unrechtmäßigen Besetzungen von Grundstücken oder Liegenschaften und von Schäden, die während der Bauausführung entstanden sind, Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer haben, aufgefordert werden, innerhalb von höchstens 60 Tagen die Gründe für ihre Forderungen vorzubringen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
(3) Nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist übermittelt der Bürgermeister dem Bauleiter das Ergebnis der Kundmachung mit dem Nachweis der Veröffentlichung sowie die allfällig eingereichten Beschwerden.
(4) Der Bauleiter fordert den Auftragnehmer auf, die von ihm anerkannten Forderungen zu befriedigen und händigt dem Projektsteuerer die vom Bürgermeister oder von den Bürgermeistern erhaltenen Unterlagen zusammen mit seinem Gutachten über jeden einzelnen Forderungstitel und mit den Nachweisen über die gegebenenfalls erfolgten Abgeltungen aus.