Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Nach der Mitteilung des Auftragnehmers führt der Bauleiter gemäß Artikel 65 Absatz 2 gemeinsam mit dem Auftragnehmer die notwendigen Feststellungen durch und stellt unter Beachtung von Artikel 62 innerhalb sieben Tagen die Bescheinigung über die Fertigstellung der Bauarbeiten in doppelter Ausfertigung aus.
(2) In der Bescheinigung über die Fertigstellung der Bauarbeiten kann eine Ausschlussfrist von höchstens 60 Tagen für die Fertigstellung von kleineren Bauarbeiten vorgesehen werden, welche vom Bauleiter als völlig nebensächlich anerkannt worden sind, und die keine Auswirkungen auf die Nutzung und die Funktionalität des Bauwerkes haben. Die Nichteinhaltung dieser Frist hat zur Folge, dass die Bescheinigung über die Fertigstellung der Bauarbeiten unwirksam wird und eine neue Bescheinigung ausgestellt werden muss, mit welcher die Fertigstellung der genannten Bauarbeiten bestätigt wird.
(3) Ab dem Tag der Ausstellung der in Absatz 1 genannten Bescheinigung und in den Fällen gemäß Absatz 2 ab dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung über die Ausführung der darin genannten Bauarbeiten kann die endgültige Kaution um 50 % auf Anweisung des Bauleiters und nach der Ausstellung der Erklärungen der Subunternehmen, die in dem letzten Baufortschritt Arbeiten durchgeführt haben, über die erfolgte Begleichung der Summe herabgesetzt werden. Zu diesem Zweck genügt es, dem Bankinstitut als Garanten eine Ausfertigung der Bescheinigung über die Fertigstellung der Bauarbeiten vorzulegen.62)
Art. 105 wurde ersetzt durch Art. 35 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.