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c) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Juli 2001, Nr. 411) 2)
Verordnung über die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bauaufträge

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.

2)

Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.

Art. 102 (Vorbehalte des Auftragnehmers im Buchhaltungsregister)

(1) Der Auftragnehmer und der Bauleiter müssen das Buchhaltungsregister am Tag, an dem ihnen dieses ausgehändigt wird, mit oder ohne Vorbehalt unterzeichnen.

(2) Unterzeichnet der Auftragnehmer das Register nicht, wird er aufgefordert, dies innerhalb der Ausschlussfrist von 15 Tagen zu tun. Weigert er sich weiterhin, so wird dies im Register ausdrücklich vermerkt.

(3) Hat der Auftragnehmer die Unterschrift mit Vorbehalt geleistet, so muss er - bei sonstigem Verfall - innerhalb von 15 Tagen seine Vorbehalte erläutern, indem er in das Register die entsprechenden Forderungen sowie deren Ausmaß und Höhe genau einträgt und unterzeichnet, und indem er die Posten oder Teile davon mit den ihm nach seinem Dafürhalten zustehenden Beträgen sowie die Gründe jeder Forderung analytisch und ausführlich anführt.

(4) Innerhalb der darauffolgenden 15 Tage legt der Bauleiter im Register seine begründeten Einwände dar. Unterlässt es der Bauleiter, seine Einwände ausführlich zu begründen, so dass der Auftraggeber nicht in der Lage ist, die Gründe zu verstehen, die gegen die Anerkennung der Forderungen des Auftragnehmers sprechen, so haftet er für die Beträge, welche der Auftraggeber auf Grund dieser Fahrlässigkeit gegebenenfalls zahlen muss.

(5) Hat der Auftragnehmer das Register nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist unterzeichnet, oder hat er das Register mit Vorbehalt unterzeichnet, ohne jedoch seine Forderungen vorzubringen, so gelten die eingetragenen Sachverhalte als endgültig festgestellt, und der Auftragnehmer verwirkt sein Recht, die sich darauf beziehenden Vorbehalte oder Forderungen geltend zu machen.

(6) Ist aus irgendeinem berechtigten Hinderungsgrund eine exakte und vollständige Abrechung nicht möglich, so kann der Bauleiter Mengen, die aus überschlägigen Abrechnungen abgeleitet wurden, in die Maßbücher und folglich in die übrigen Rechnungsunterlagen als vorläufige Posten eintragen. In diesem Fall muss der Vorbehalt erst dann eingetragen werden, wenn bei der Endabrechnung der betroffenen Kategorien von Bauarbeiten die vorläufig eingetragenen Posten abgezogen werden.

(7) Jene Vorbehalte, die im Buchhaltungsregister für unvorhergesehene und unvorhersehbare Ereignisse eingetragen sind, in Bezug auf welche der Auftragnehmer dem Bauleiter allfällige Mehrkostenansprüche nicht innerhalb von sieben Tagen ab Eintritt des Ereignisses schriftlich mitgeteilt hat, dürfen nicht berücksichtigt werden; keine Berücksichtigung finden ferner Vorbehalte betreffend die Ausführung von Bauleistungen, die vom Bauleiter zur Gewährleistung des vertraglich vorgesehenen Qualitätsstandards angeordnet wurden, in Bezug auf welche der Auftragnehmer dem Bauleiter allfällige Mehrkostenansprüche nicht vor Ausführung der Bauleistungen schriftlich mitgeteilt hat.59)

59)

Absatz 7 wurde angefügt durch Art. 6 des D.LH. vom 16. November 2006, Nr. 65.

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