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c) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Juli 2001, Nr. 411) 2)
Verordnung über die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bauaufträge

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.

2)

Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.

Art. 99 (Abrechnungsmodalitäten)

(1) Vorbehaltlich der in den besonderen Vergabebedingungen festgelegten Ausnahmen wird der Umfang der ausgeführten Bauleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, nach Aufmass bestimmt.

(2) Die Führung der Maßbücher obliegt dem Bauleiter, der für die Durchführung der Abrechnung und für die Einstufung der Bauleistungen zuständig ist. Er kann diese Aufgaben unter seiner Verantwortung dem ihn unterstützenden Personal übertragen. Der Bauleiter überprüft die Bauarbeiten, bescheinigt diese in den Maßbüchern durch seine Unterschrift und trägt dafür Sorge, dass die Bücher oder die Aufmaßblätter ajouriert und vom Auftragnehmer oder vom Techniker des Auftragnehmers, der beim Aufmaß und bei der Mengenberechnung zugegen war, unverzüglich unterzeichnet werden.

(3) Zeichnungen in großem Maßstab können an anderer Stelle erstellt werden. Diese Zeichnungen müssen vom Auftragnehmer oder vom Techniker des Auftragnehmers, der beim Aufmaß und bei der Mengenberechnung zugegen war, und vom Bauleiter unterzeichnet werden; sie gelten als Anlagen zu den Unterlagen, in denen auf sie verwiesen wird. In den Zeichnungen sind das Datum und die Seite des Maßbuches, zu dem sie gehören, angegeben.

(4) Der Auftragnehmer ist aufgefordert, an den Abrechnungshandlungen teilzunehmen. Weigert sich der Auftragnehmer, an Aufmaß und Mengenberechnung teilzunehmen, so führt der Bauleiter das Aufmaß und die Mengenberechnung im Beisein von zwei Zeugen, auch des Auftraggebers, durch, welche die genannten Bücher oder Aufmaßblätter unterzeichnen müssen.

(5) Es können getrennte Maßbücher für unterschiedliche Kategorien von Bauleistungen oder für Kunstwerke von außergewöhnlicher Bedeutung geführt werden.

(6) Die Rechnungsübersichten können vom ausführenden Unternehmen auf der Grundlage der im Beisein des Bauleiters oder des Baustellenassistenten durchgeführten Aufmaße und Mengenberechnungen erstellt werden.

(7) Ist der Auftragnehmer mit der Verrechnung von Leistungen mit bestimmten vertraglichen Positionen oder mit den vom Bauleiter festgestellten Mengen nicht einverstanden, so muss er das Maßbuch mit Vorbehalt unterzeichnen und seine Vorbehalte innerhalb von 15 Tagen erläutern, indem er die abzurechnenden Mengen und die anzuwendenden Positionen angibt und dem Bauleiter gegebenenfalls einen Vorschlag für die neuen Preise vorlegt; dieser muss sich seinerseits innerhalb der folgenden sieben Tage äußern. Auf jeden Fall bleibt die Pflicht zur Eintragung des Vorbehaltes im Buchhaltungsregister gemäß Artikel 102 aufrecht.

(8) Hat der Auftragnehmer das Maßbuch ohne Vorbehalt unterzeichnet, so gelten die mit den entsprechenden Vertragspositionen abgerechneten Mengen als endgültig anerkannt und der Auftragnehmer kann im Buchhaltungsregister keinen diesbezüglichen Vorbehalt mehr eintragen.58)

58)

Art. 99 wurde ersetzt durch Art. 5 des D.LH. vom 16. November 2006, Nr. 65.

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