Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Die pauschal auszuführenden Leistungen werden in ein eigenes Maßbuch eingetragen, in dem für jeden Baufortschritt und für jede Kategorie von Bauarbeiten, in welche der Auftrag unterteilt worden ist, der prozentuale Anteil der ausgeführten Leistungen vermerkt wird, die der jeweiligen Kategorie angehören, welche den besonderen Vergabebedingungen zu entnehmen ist.
(2) Bei jedem Baufortschritt wird für die jeweilige Kategorie von Bauarbeiten der prozentuale Anteil der ausgeführten Leistungen getrennt im Buchhaltungsregister angeführt.
(3) Die prozentualen Anteile der verschiedenen Kategorien von ausgeführten Bauarbeiten werden fortlaufend eingetragen und aus getrennt durchgeführten Bewertungen des Bauleiters abgeleitet, der die Zuverlässigkeit durch eine Überprüfung der Kosten- und Massenberechnung, aus der die Werte abgeleitet wurden, feststellen kann. Diese Berechnung ist jedoch nicht Bestandteil der vertraglichen Unterlagen.