Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Der Bauleiter führt zur Feststellung der durchgeführten Leistungen und Lieferungen folgende Verwaltungs- und Rechnungsunterlagen:
(2) Für Bauarbeiten bis zu einem Betrag von 300.000 Euro kann vom Führen der in Absatz 1 Buchstaben a), b), d) und e) genannten Bücher und Register abgesehen werden.