Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Das Tanken von Kraftstoffen und Nachfüllen von Schmierstoffen kann bei den Landesgaragen oder mit entsprechenden Gutscheinen bei vertragsgebundenen Händlern erfolgen. Im Notfall darf bei den Lagerstellen des Landes oder jeglichen anderen Händlern getankt oder nachgefüllt werden.