(1) Die Seilbahnen, die laut Artikel 3 Absatz 2 des Materialseilbahngesetzes einer Abnahme unterzogen werden müssen, müssen von einem Sachverständigen, der im Verzeichnis der Seilbahnsachverständigen laut Artikel 6 Absatz 1 des Materialseilbahngesetzes eingetragen ist, abgenommen werden. Bei Seilbahnen, die auch Personen befördern, muss die Anlage von einem Diplomingenieur abgenommen werden, dessen Befähigung für ganz Italien gilt und der im Verzeichnis der Seilbahnsachverständigen eingetragen ist.
(2) Der Abnahmetechniker darf weder bei der Projektierung noch bei der Herstellung und beim Bau der Anlage mitgewirkt haben.
(3) Während der Abnahme ermittelt der Abnahmetechniker, ob die in den Gesetzen oder technischen Bestimmungen verlangten Sicherheitsbedingungen eingehalten worden sind, indem er folgende Schritte unternimmt:
- a) Einsichtnahme in das Projekt, in die eventuellen Zusatzprojekte, Genehmigungsbescheide und ausgestellten Erklärungen,
- b) Besichtigung der ausgeführten Bauten, um ihre Übereinstimmung mit den Projektdaten zu überprüfen,
- c) Durchführung der Proben mit unbelasteter und belasteter Anlage, um das einwandfreie Verhalten der gesamten Anlage sowie das einwandfreie Funktionieren der Sicherheitseinrichtungen festzustellen,
- d) Feststellung der Erfüllung der gegebenenfalls in der Baukonzession laut Artikel 66 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, oder im technischen Gutachten von Seiten des Amtes für Seilbahnen enthaltenen Vorschriften,
- e) etwaige weitere Überprüfungen und Proben, welche für die obigen Ermittlungen als notwendig erachtet werden.
(4) Der Abnahmetechniker hat das Abnahmeprotokoll, den Bericht über die durchgeführten Proben und Überprüfungen sowie die Abnahmebescheinigung mit den eventuellen Betriebsvorschriften zu verfassen. Vor Erteilung der Betriebsbewilligung von Seiten des Bürgermeisters ist das Gutachten über das Abnahmeprotokoll, den Abnahmebericht und die Abnahmebescheinigung beim Amt für Seilbahnen einzuholen.