Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 27. Juni 2001, Nr. 26.
(1) Für mobile Materialseilbahnen für Baustellen oder zur Holzbringung, landwirtschaftliche Produkte und ähnliche, kann das Projekt auch von einem nicht in das Verzeichnis der Seilbahnsachverständigen eingetragenen, im italienischen Staatsgebiet befähigten Diplomingenieur, einem Agrartechniker oder einer Seilkranfachkraft unterschrieben werden, wobei die Projekte aus folgenden Unterlagen zu bestehen haben:
(2) Sollten ausgewiesene öffentliche Landes- oder Gemeindestraßen mit Dekret des Landesrates oder Verordnung des Bürgermeisters für kürzere oder längere Zeitabschnitte gesperrt werden, brauchen keine Schutzbauten errichtet zu werden.