Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 27. Juni 2001, Nr. 26.
(1) Für die Abgabe des von Artikel 3 Absatz 3 des Materialseilbahngesetzes vorgesehenen technischen Gutachtens ist das Projekt in zweifacher Ausfertigung mit folgenden Unterlagen der zuständigen Gemeinde zu übermitteln:
(2) Das Projekt muss in jedem Fall von einem Seilbahnsachverständigen nach Artikel 6 des Materialseilbahngesetzes unterschrieben werden. Projekte für Seilbahnen, auch zur Personenbeförderung, dürfen nur von einem im italienischen Staatsgebiet befähigten Diplomingenieur unterschrieben werden, der im entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen ist.