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a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 8. Mai 2001, Nr. 191)
Durchführungsverordnung zur Fischerei

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 5. Juni 2001, Nr. 23.

Art. 29 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

(1) Die Fischereilizenzen, welche bei Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung bereits an Personen unter acht Jahren ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.

(2) Abweichend von den Bestimmungen laut Artikel 13 Absatz 1 und um eine allmähliche Anpassung an die in dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Einschränkungen zu ermöglichen kann das Amt bis zum 31. Dezember 2005 weiterhin Bewirtschaftungspläne genehmigen, welche die Ausstellung derselben Anzahl von Jahreskarten vorsehen, wie sie für das Jahr 2000 festgelegt sind.

(3) Diese Durchführungsverordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Mit demselben Datum ist die Durchführungsverordnung abgeschafft, wie sie mit Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Jänner 1979, Nr. 6, in geltender Fassung, erlassen worden ist.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.