(1) Tafelrechte und Koppelfischereirechte können nicht geteilt werden. Außerdem dürfen Seitenarme sowie Zuflüsse bis zu einer Länge von acht Kilometer vom Hauptgewässer nicht abgetrennt werden; bei dieser Bewertung werden die gemäß Artikel 5 ungeeigneten Gewässer nicht berücksichtigt.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 1 können Eigenfischereirechte, die auf Fließgewässern lasten, geteilt werden, falls folgende Bedingungen erfüllt sind: