(1)Die Jahresfischwasserkarte berechtigt zu insgesamt 60 Fischgängen pro Angelsaison und jedenfalls zu höchstens drei Fischgängen pro Woche. 15)
(2) Die in Absatz 1 enthaltene Beschränkung gilt auch gegenüber dem Inhaber von mehreren Fischwasserkarten für denselben Bewirtschaftungsabschnitt.
(3) Die Nichteintragung des Datums oder des Bewirtschaftungsabschnittes in die Fischwasserkarte oder die Ausübung der Fischerei, ohne die Fischwasserkarte bei sich zu haben, ist immer eine Übertretung dieses Artikels.