(1) Auf Landesebene unterteilt das Amt die Fischwasser in Bewirtschaftungsabschnitte unter Berücksichtigung der natürlichen Grenzen der Gewässer und der Fischereirechte.
(2) Auf Grund der Unterteilung laut Absatz 1 kennzeichnet der Bewirtschafter die Grenzen der von ihm bewirtschafteten Wasserabschnitte mit Schildern, die dem vom Amt erstellten Muster entsprechen.