Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Mai 2001, Nr. 18.
(1) Der Direktor der Abteilung Forstwirtschaft beurteilt bei Versetzung oder Erstzuteilung eventuelle unüberwindbare Schwierigkeiten in den zwischenmenschlichen Beziehungen, welche die normale und ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes behindern können; dabei gibt er die Umstände an, welche zu diesen Schwierigkeiten führen können.
(2) Der Direktor der Abteilung Forstwirtschaft verfügt die Versetzung von Amts wegen nach Anhören der Betroffenen und des zuständigen Amtsdirektors, wenn unüberwindbare Schwierigkeiten in den zwischenmenschlichen Beziehungen aufgetreten sind, die sich negativ auf den Dienst auswirken; dabei gibt er die Umstände an, die zu den unüberwindbaren Schwierigkeiten geführt haben.
(3) Bei der Anhörung können sich die Betroffenen von einer Person ihres Vertrauens begleiten lassen.