(1) Auf einen Hinweis des Leiters des jeweiligen Dienstes hin verfügt der Direktor der Landesabteilung Brand- und Zivilschutz den endgültigen Entzug des Dienstführerscheins, wenn der Inhaber aus dem aktiven Dienst ausscheidet oder die vorgeschriebenen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nachweislich nicht mehr besitzt. Im letztgenannten Fall ist vor dem Entzug eine ärztliche Untersuchung im Sinne von Artikel 3 vorzunehmen.
(2) Beim endgültigen Entzug muss der Inhaber den Dienstführerschein umgehend dem Leiter des jeweiligen Dienstes übergeben, der ihn unverzüglich dem Direktor des Landesamtes für den Feuerwehrdienst übermittelt; dieser veranlasst die Vernichtung des Führerscheins und verfasst ein Vernichtungsprotokoll.
(3) Wurde gemäß dem gesetzesvertretenden Dekret vom 30. April 1992, Nr. 285, der Zivilführerschein oder gemäß Artikel 41 des Ministerialdekrets vom 29. Juli 2008, Nr. 146, der Zivilführerschein für Boote endgültig entzogen, so verfügt der Direktor der Landesabteilung Brand- und Zivilschutz von Amts wegen den endgültigen Entzug des Dienstführerscheins oder des Dienstführerscheins für Boote. Zu diesem Zweck muss der Inhaber des Dienstführerscheins dem Leiter des jeweiligen Dienstes den Entzug des Zivilführerscheins unverzüglich mitteilen und den Dienstführerschein übergeben. 23)
(4) Sind die Gründe, die zum endgültigen Entzug des Dienstführerscheins geführt haben, nicht mehr gegeben, so kann der Betreffende einen neuen Führerschein erwerben, sofern er alle Voraussetzungen besitzt, die für den Ersterwerb vorgeschrieben sind.
(5) Der Inhaber des Dienstführerscheins muss die allfällige Rückstufung des Zivilführerscheins dem Leiter des jeweiligen Dienstes unverzüglich mitteilen, damit dieser das Landesamt für den Feuerwehrdienst umgehend darüber in Kenntnis setzen kann.