(1) Mitglieder der Prüfungskommission für die Feststellung der Eignung zum Führen von Fahrzeugen oder Booten sind der Direktor der Landesabteilung Brand- und Zivilschutz als Vorsitzender, ein von der Berufsfeuerwehr Bozen namhaft gemachter Sachverständiger, ein vom Südtiroler Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren namhaft gemachter Sachverständiger sowie ein mit technischen Aufgaben betrauter Beamter des Landeskraftfahrzeugamtes. Gehört der Kandidat dem Landesforstdienst oder einem auf dem Gebiet des Zivilschutzes tätigen Dienst an, wird der Sachverständige des Südtiroler Landesverbandes der Freiwilligen Feuerwehren durch einen Sachverständigen des entsprechenden Dienstes ersetzt.
(2) Die Kommission wird vom Direktor der Landesabteilung Brand- und Zivilschutz ernannt; die Zusammensetzung der Kommission muss dem Sprachgruppenverhältnis in Südtirol laut der jeweils letzten amtlichen Volkszählung entsprechen.