(1) Die Feststellung der körperlichen und geistigen Voraussetzungen, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften für den Erlass des Zivilführerscheins oder des Zivilführerscheins für Boote vorgesehen sind, erfolgt durch die Gesundheitsbehörden laut Artikel 119 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, oder laut Artikel 36 Absatz 3 des Ministerialdekrets vom 29. Juli 2008, Nr. 146. 20)
(2) Die ärztliche Untersuchung entfällt, wenn der Betreffende Inhaber eines gültigen Zivilführerscheins oder eines Zivilführerscheins für Boote ist.
(3)21)