(1) Das Landesamt für den Feuerwehrdienst sorgt auf Anfrage des Fahrzeugeigentümers für regelmäßige Eignungsprüfungen der Fahrzeuge, und zwar in folgenden Zeitabständen:
(2) Für die regelmäßigen Eignungsprüfungen bedient sich das Landesamt für den Feuerwehrdienst des Fachpersonals der Landesverwaltung oder des Fachpersonals anderer öffentlicher Körperschaften oder der vom Direktor der Landesabteilung Brand- und Zivilschutz ermächtigten Werkstätten.
(3) Die Nichtbeachtung der Bestimmungen laut Absatz 1 bringt den Entzug des Kraftfahrzeugscheins mit sich.