(1) Die Zulassung der Dienstfahrzeuge erfolgt durch den Direktor des Landesamtes für den Feuerwehrdienst auf Antrag der Leiter der jeweiligen Einrichtungen und Organisationen; diesem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
- Matrikelblatt, aus dem gemäß den Vordrucken laut Anhang E eine nähere Beschreibung des Fahrzeugs hervorgeht,
- Übereinstimmungserklärung bezüglich des typengeprüften Fahrzeugs oder CE-Konformitätsbescheinigung des Herstellers oder Genehmigungsbescheinigung laut Artikel 76 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung,
- Ursprungsbescheinigung mit Angabe sämtlicher technischer Daten sowie Bescheinigung über die fachgerechte Ausführung des Aufbaus gemäß den Anweisungen des Fahrgestellherstellers, wenn ein Aufbau nachträglich vorgenommen wurde,
- beglaubigte Kopie des Typenprüfungsberichts samt allen technischen Fahrzeugeigenschaften gemäß Vordruck D.G.M. 405, erlassen vom Verkehrsministerium, Generaldirektion für Kraftfahrzeugwesen und konzessionspflichtige Transporte,
- CE-Konformitätserklärung des Herstellers, wenn das Fahrzeug mit einer Feuerwehrleiter oder mit einem Kran ausgestattet ist,
- registrierter notarieller Kaufvertrag oder gleichwertiges Dokument, 25)
- schriftliche Bestätigung der entsprechenden Landesorganisation über die Notwendigkeit der Anschaffung des Fahrzeuges und über die Einhaltung der eventuellen Richtlinien für die Fahrzeuge des Feuerwehrdienstes und die Dienstfahrzeuge.26)
(2) Die Unterlagen laut Absatz 1 Buchstaben a), b), c), e) und f) sind im Original beizulegen.
(3) Wurde das Fahrzeug bereits als Zivilfahrzeug zugelassen, so ist dem Zulassungsantrag eine beglaubigte Kopie des Kraftfahrzeugscheins und des Eigentumsscheins beizulegen.
(4) Vor der Zulassung der Dienstfahrzeuge wird von einem Techniker des Landesamtes für den Feuerwehrdienst eine funktionstechnische Überprüfung vorgenommen.
(5) Die Unterlagen laut Absatz 1 Buchstaben a) bis f) sowie laut Absatz 3 werden beim Landesamt für den Feuerwehrdienst verwahrt und können als Ablichtung ausgehändigt werden, wenn die Körperschaft, die Eigentümerin des Fahrzeugs ist, die Veräußerung des Fahrzeugs nach Beendigung der Verwendungszeit vornimmt oder die Zulassung samt Zuteilung eines zivilen amtlichen Kennzeichens beantragt.
(6) Der Direktor des Landesamtes für den Feuerwehrdienst überprüft, ob die Angaben des Matrikelblattes laut Absatz 1 Buchstabe a) mit jenen der Unterlagen laut Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) übereinstimmen, stellt für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger den provisorischen Fahrzeugschein gemäß Vordruck laut Anhang F oder den Kraftfahrzeugschein gemäß Vordruck laut Anhang G aus. Ferner teilt er die amtlichen Kenntafeln gemäß dem Muster laut Anhang H zu, wobei die Erkennungsnummer, die an die Fahrgestellnummer gebunden ist, nach den Buchstaben VF und FW für den Feuerwehrdienst, den Buchstaben CF und FD für den Landesforstdienst und den Buchstaben PC und ZS für den Zivilschutz angefügt wird.
(7) Auf den Kenntafeln werden die Wappen der Republik Italien und der Autonomen Provinz Bozen angebracht.
(8) Auf Anhängern wird die Kenntafel, die das amtliche Kennzeichen des Zugfahrzeugs wiedergibt, nicht angebracht.