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f) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 15. Dezember 2000, Nr. 501)
Durchführungsverordnung über die Abfallgebühr

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Februar 2001, Nr. 6.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Anwendung der Abfallgebühr, die von den Gemeinden festgelegt und eingehoben wird. Sie führt somit Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 61, betreffend "Vorschriften zum Schutze des Bodens vor Verunreinigung und zur Regelung des Einsammelns, der Abfuhr und der Beseitigung der festen und schlammigen Abfälle", durch.

Art. 2 (Genehmigung der Abfallgebühr)

(1) Die Gemeinden beschließen alljährlich innerhalb der Frist für die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages die Abfallgebühr für das Folgejahr und teilen die entsprechende Maßnahme bis zum 30. Juni dem Landesamt für Abfallwirtschaft mit.

Art. 3 (Meldung)

(1) Die zur Zahlung der Abfallgebühr Verpflichteten teilen der zuständigen Gemeinde innerhalb von 60 Tagen den Beginn und die Beendigung der Nutzung von Räumen und von nicht überdachten Flächen, die nicht Nebensache oder Zubehör der Räume sind, sowie jeden anderen für die Anwendung der Gebühr erheblichen Umstand mit.

(2) Die Meldung enthält folgende Angaben:

  • a)  Tag, an welchem der für die Anwendung der Gebühr erhebliche Umstand eingetreten ist,
  • b)  Steuernummer und persönliche Daten des zur Zahlung Verpflichteten und seines allfälligen gesetzlichen Vertreters,
  • c)  Hauptwohnsitz oder Hauptsitz, falls es sich um eine Zweitwohnung oder eine Zweigniederlassung handelt,
  • d)  Tätigkeitsbereich, Gesellschaftszweck oder institutionelle Zielsetzung bei juristischen Personen, Unternehmen, Vereinen oder Institutionen jedweder Art, auch ohne Rechtspersönlichkeit.

Art. 4 (Beginn und Ende der Zahlungspflicht)

(1) Die Pflicht zur Zahlung der Abfallgebühr beginnt mit dem ersten Tag des dem Nutzungsbeginn folgenden Monats und erlischt am letzten Tag des Monats, in dem die Nutzung effektiv endet.

(2) Falls die Nutzungsbeendigung oder -reduzierung nicht rechtzeitig gemeldet wird, wird die Gebühr für jenen Zeitraum nicht geschuldet, für welchen die Nutzungsbeendigung oder -reduzierung nachgewiesen werden kann oder für welchen der nachfolgende Nutzer die Gebühr entrichtet hat.

Art. 5 (Müllsammlung außerhalb der obligatorischen Sammelzonen)

(1) Wer Räume oder Flächen, die sich außerhalb der obligatorischen Sammelzonen befinden, zu einem beliebigen Zweck besetzt oder nutzt, ist verpflichtet, die Abfälle an die nächstgelegene Sammelstelle anzuliefern.

(2) In den Zonen laut Absatz 1 sowie in Gebieten außerhalb des Kerneinzugsgebietes, wo der Sammeldienst mit geringerer Häufigkeit durchgeführt wird, kann die Gebühr aufgrund der geringeren Häufigkeit der Sammlung sowie der Entfernung von der nächstgelegenen Sammelstelle verringert werden.

Art. 6 (Tagesgebühren für die zeitweilige Besetzung von Flächen)

(1) In der Abfallgebührenverordnung werden Tagesgebühren für die Entsorgung von häuslichen Abfällen festgelegt, welche von Personen stammen, die mit oder ohne Genehmigung zeitweilig öffentliche oder für den Gemeingebrauch bestimmte Flächen oder Räume besetzen. Die Tagesgebühr besteht für Wanderhändler in einem fixen Betrag, während jene für Personen, die Feste oder andere Veranstaltungen organisieren, jeweils berechnet wird, und zwar auch aufgrund der abgelieferten Abfallmenge.

Art. 7 (In die Gebühr einzurechnende Kosten)

(1) Die Gebühr umfasst die direkten und die indirekten Spesen, die folgende Posten enthalten:

  • a)  Kosten für die Straßenreinigung,
  • b)  Kosten für die Verwaltung, für die Feststellung, für die Einnahme, für Streitverfahren und für die Umweltberatung,
  • c)  Amortisierungskosten und Kapitalnutzungskosten;
  • d)  Betrag gemäß Artikel 8/bis des Landesgesetzes vom 23. Dezember 1976, Nr. 57,
  • e)  Betriebskosten für den Restmüll: Kosten für die Sammlung, den Transport, die Behandlung und die Entsorgung,
  • f)  Betriebskosten für die Wertstoffe: Sammel-, Behandlungs- und Recyclingkosten für jedes einzelne Material, abzüglich der Einnahmen aus dem Verkauf von Material und Brennstoff aus Müll (BRAM) und der vom italienischen Verband der Hersteller und der Verwender von Verpackungsmaterial (CONAI) gedeckten Kosten für die Sammlung von Verpackungsabfällen sowie der Kosten für die Sammlung von tertiären Verpackungsabfällen, welche zu Lasten der Hersteller und der Verwender gehen,
  • g)  Betriebskosten des Recyclinghofes: Personalkosten und Kosten für die Verwertung und Entsorgung,
  • h)  Kosten für Sonderdienste: Sammlung und Transport, Verwertung und Entsorgung von Biomüll, Kartonagen, Sperrmüll, Speiseölen, gefährlichem Hausmüll und anderen Arten von Abfällen.

(2) Die Kosten für die Straßenreinigung sind, sofern nicht als eigener Posten im Haushaltsplan ausgewiesen, mittels detaillierter Auflistung nachzuweisen und zu dokumentieren. In Ermangelung dieser Unterlagen sind 10 Prozent der Gesamtkosten des Dienstbereiches Straßennetz, Verkehr und damit verbundene Dienste, ausgenommen Schneeräumungsdienst, gemäß Artikel 3 des Dekrets der Präsidentin des Regionalausschusses vom 24. Jänner 2000, Nr. 1/L, als Kosten für die Straßenreinigung zu berechnen.

(3) Der Gesamtertrag aus der Abfallgebühr darf den Gesamtbetrag der direkten und der indirekten Kosten der Abfallwirtschaft und der Straßenreinigung nicht überschreiten. Eventuell entstandene Überschüsse sind innerhalb der nachfolgenden zwei Jahre über die Gebührenberechnung auszugleichen. 2)

2)

Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 20. August 2002, Nr. 30.

Art. 8 (Berechnung der Gebühr)

(1) Die Gemeinde teilt die Gesamtheit der über die Abfallgebühren zu deckenden Kosten auf die Kategorie "Wohnungen" und die Kategorie "andere Nutzer" auf.

(2) Die Abfallgebühr setzt sich aus folgenden Elementen zusammen:

  • a)  Grundgebühr,
  • b)  mengenabhängige Gebühr, welche - soweit vorgeschrieben - die Mindestentleerungsmenge abdeckt,
  • c)  eventuelle Gebühr für Sonderdienste.

(3) Die Grundgebühr muss mindestens 30 Prozent der Gesamtkosten der Straßenreinigung und der Abfallwirtschaft decken. Die fixen Kosten laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) sind durch die Grundgebühr abzudecken.

(4) Die Grundgebühr und die Mindestentleerungsmenge für die Kategorie Wohnungen werden aufgrund der Anzahl der Personen, die nach den meldeamtlichen Daten die Wohneinheit bewohnen, festgelegt. Die Gebühr pro Person ist je nach Familiengröße zu staffeln, um größere Familien nicht zu benachteiligen.

(5) Die Grundgebühr für die Kategorie "andere Nutzer" wird aufgrund einer oder mehrerer der folgenden Grundlagen berechnet:

  • a)  Restmüllmenge des Vorjahres,
  • b)  Intensität der Nutzung des Dienstes,
  • c)  Größe des zugewiesenen Behälters,
  • d)  besetzte Fläche.

(6) Die Mindestentleerungsmenge pro Person für die Kategorie Wohnungen wird zwischen einem Minimum von 50 Prozent und einem Maximum von 75 Prozent der Restmüllmenge festgesetzt, welche im Vorjahr in derselben Gemeinde in der Kategorie Wohnungen, ausgenommen Zweitwohnungen, durchschnittlich pro Person angefallen ist. Die Gemeinden laut Artikel 7bis Absatz 5 des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 61, können als Mindestentleerungsmenge auch die Ergebnisse von repräsentativen Erhebungen in der Gemeinde zugrunde legen. Jedenfalls darf die Mindestentleerungsmenge 180 Liter gleich 40 kg pro Person nicht unterschreiten. 3)

(7) Bei Zweitwohnungen werden die Grundgebühr und die Mindestentleerungsmenge entweder auf Grund einer Anzahl von einer bis vier Personen pro Wohneinheit festgelegt, oder indem 25 ganze Quadratmeter Wohnungsfläche einer Person gleichgesetzt werden, wobei in beiden Fällen maximal 4 Personen je Wohneinheit gerechnet werden. Die Mindestentleerungsmenge pro Person wird auf Grund der eingeschränkten Nutzung einer Zweitwohnung auf die Hälfte der Mindestentleerungsmenge gemäß Absatz 6 herabgesetzt.

(8) Für die Kategorie "andere Nutzer" kann die Abfallgebührenverordnung ebenfalls eine Mindestentleerungsmenge vorsehen.

(9) Die Kosten für die Sammlung und die Verwertung oder die Entsorgung von besonderen Hausmüllanteilen werden nur den jeweiligen Nutznießern des Sonderdienstes angerechnet.

3)

Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 20. August 2002, Nr. 30.

Art. 9 (Gebührenbefreiung und - ermäßigung)

(1) In der Abfallgebührenverordnung können die Kriterien für eine Befreiung von der Abfallgebühr oder für eine Ermäßigung derselben, beispielsweise für Kirchen, Friedhöfe oder für sozial benachteiligte Personenkategorien, festgelegt werden.

(2) Die Mindereinnahmen wegen Gebührenbefreiung oder -ermäßigung, ausgenommen jene gemäß Artikel 5, müssen über den Gemeindehaushalt und dürfen nicht über die Gebühren der anderen Gebührenpflichtigen abgedeckt werden.

Art. 10 (Übergangsbestimmung)

(1) Die Gemeinden laut Artikel 7/bis Absatz 5 des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 61, können bis zum 31. Dezember 2005 die Grundgebühr für die Kategorie Wohnungen aufgrund der Anzahl der Personen, die nach den meldeamtlichen Daten die Wohneinheit bewohnen, und aufgrund der besetzten Fläche berechnen. 4)

4)

Art. 10 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 27.

Art. 11 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht und tritt am Tage nach seiner Kundmachung in Kraft. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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