Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Februar 2001, Nr. 6.
(1) In der Abfallgebührenverordnung können die Kriterien für eine Befreiung von der Abfallgebühr oder für eine Ermäßigung derselben, beispielsweise für Kirchen, Friedhöfe oder für sozial benachteiligte Personenkategorien, festgelegt werden.
(2) Die Mindereinnahmen wegen Gebührenbefreiung oder -ermäßigung, ausgenommen jene gemäß Artikel 5, müssen über den Gemeindehaushalt und dürfen nicht über die Gebühren der anderen Gebührenpflichtigen abgedeckt werden.