(1) Zum Zwecke der Erhebung und Aktualisierung der Daten über das Vertriebsnetz müssen die Gemeinden und die Landesverwaltung der Handelskammer vierteljährlich eine Kopie der neuen Erlaubnisse zur Eröffnung, Verlegung, zum Ausbau oder zur Änderung des Warenbereiches und Zusammenlegung von Handelsbetrieben und der widerrufenen und verfallenen Erlaubnisse übermitteln. Außerdem ist eine Kopie der entsprechenden Mitteilungen für kleine Vertriebsunternehmen innerhalb von 30 Tagen ab der effektiven Betriebsaufnahme zu übermitteln. Die Daten über den Warenbereich, die Fläche und den Standort der Handelsbetriebe werden vom Amt für das Handelsregister ins Verzeichnis der wirtschaftsbezogenen und verwaltungsrechtlichen Anmerkungen eingetragen. Diese Angaben werden gemäß dem Gesetzesvertretenden Dekret vom 31. März 1998, Nr. 114, der staatlichen Beobachtungsstelle zur Verfügung gestellt.
(2) Eine Verringerung der Verkaufsfläche oder Einschränkung des Warenbereiches sowie die Beendigung der Betriebstätigkeit müssen der Behörde, welche die Erlaubnis erteilt hat oder welcher die Mitteilung für kleine Handelsbetriebe übermittelt wurde, im Voraus gemeldet werden. Diese Sachverhalte sind dem Handelsregister der Handelskammer von Bozen innerhalb von 30 Tagen ab tatsächlichem Eintreten zu melden.
(3) Das Landesassessorat für Handel und die Gemeinden haben das Recht, von der Handelskammer die erhobenen Daten in beliebig verarbeiteter Form zu erhalten - dies jedoch nur für statistische Zwecke und unter Wahrung des Amtsgeheimnisses. Das genannte Assessorat hat die entsprechenden Kosten im Voraus zu zahlen. Jeder kann in die zusammengefassten Daten, die keine Identifizierung der einzelnen erhobenen Einheiten erlauben, Einsicht nehmen.
(4) Zum Zwecke der Genehmigung und Überprüfung der Landes- und Gemeindepläne und zum Zwecke der Abwicklung der institutionellen Tätigkeit der Handelskammer und des Landesassessorats für Handel müssen jene, die eine Tätigkeit gemäß Artikel 1 der Handelsordnung ausüben, die geforderten Angaben zur ausgeübten Tätigkeit wahrheitsgetreu bereitstellen.