(1) Die Instrumente zur Planung auf Landes- und Gemeindeebene - für große bzw. mittlere Verkaufseinrichtungen - werden unter Berücksichtigung der landesweit gültigen Planungsrichtlinien und -kriterien sowie des bestehenden Verkaufsnetzes ausgearbeitet.
(2) Die Landesplanung muss insbesondere festlegen, wie viele große Handelsbetriebe und Handelszentren auf Landes-, Bezirks- und übergemeindlicher Ebene zulässig sind.
(3) Die Gemeindeprogrammierung, die für alle Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern verpflichtend ist, muss insbesondere die Entwicklung der mittleren Handelsbetriebe innerhalb der Gemeinde oder innerhalb kleinerer homogener räumlicher Bereiche, regeln. Hierbei ist eventuell auch auf die in angrenzenden oder benachbarten Gemeinden vorhandenen Verkaufsnetze Rücksicht zu nehmen.
(4) Die Planungsinstrumente auf Landes- und Gemeindeebene, die von der Landesregierung beziehungsweise vom Gemeindeausschuss genehmigt werden, haben eine fünfjährige Dauer; ihre Gültigkeit kann von den genannten Organen um höchstens weitere zwei Jahre verlängert werden. Die Gültigkeit der in diesem Absatz genannten Planungsinstrumente läuft ab dem Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region. In Sonderfällen können die Landes- und Gemeindepläne nach Einholung der gesetzlich für ihre Erlaubnis vorgesehenen Stellungnahmen auch vor ihrem Ablauf verändert werden. Wenn die Gemeinde den Plan nicht gemäß den Vorschriften dieser Verordnung genehmigt, sind die Anträge auf die Erlaubnis in jedem Fall mit Bezug auf die auf Landesebene geltenden Planungsrichtlinien und -kriterien zu bearbeiten.