(1) Bei jeder Tankstelle, auch bei solchen mit Selbstbedienungsvorrichtungen, ist an einer gut sichtbaren Stelle ein Schild mit folgenden Angaben auszuhängen:
(2) Während der Schließung der Tankstellen wegen Feiertagturnus oder wegen Urlaubs ist außerdem an einer gut sichtbaren Stelle ein Schild mit den folgenden Angaben auszuhängen:
(3) Neben der privaten betriebsinternen Tankstelle muss an einer gut sichtbaren Stelle ein Schild mit folgender Aufschrift angebracht werden: "BETRIEBSTANKSTELLE ausschließlich für betriebseigene Fahrzeuge".