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c) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 301)
Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 19. September 2000, N. 39.

ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1)Diese Verordnung regelt die Erbringung finanzieller Sozialhilfemaßnahmen und die Mitbeteiligung an der Zahlung für Leistungen der Sozialdienste – dies in Anwendung der Artikel 7 und 7 bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr.13, in geltender Fassung, sowie der Artikel 1 und 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, zum Zwecke einer gerechten und einheitlichen Behandlung der Nutzerinnen und Nutzer bei gleichen wirtschaftlichen, sozialen Verhältnissen und Bedürfnissen.2)

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung werden auf die finanzielle Unterstützung von Zivilinvaliden, Zivilblinden und Gehörlosen3) gemäß Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, nicht angewandt.

2)
Art. 1 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.
3)
Der Ausdruck „taubstumm“ wurde mit den Ausdruck „gehörlos“ durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46, bzw. durch Art. 44 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, ersetzt.

Art. 2 (Begriffsbestimmung)

(1)Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. wirtschaftliche Lage“ (wL): die Summe des Einkommens und Vermögens jeder einzelnen Person der jeweiligen Familiengemeinschaft, im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr.2,
  2. Grundbetrag“ (GB): die zur Befriedigung der Grundbedürfnisse in Hinsicht auf Nahrung, Bekleidung und Hygiene festgelegte Geldsumme, im Sinne von Artikel 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2,
  3. Faktor wirtschaftliche Lage“ (FwL): das Maß für die finanziellen Verhältnisse einer jeden Familiengemeinschaft, im Sinne von Artikel 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2,
  4. Bedarf“ (B): der auf die Anzahl der Mitglieder der Familiengemeinschaft bezogene Grundbetrag, im Sinne von Artikel 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2,
  5. persönlich verfügbarer Betrag“ (PvB): nach Artikel 37 der vorliegenden Verordnung der Anteil an der wirtschaftlichen Lage, der nicht zur Zahlung der Tarife herangezogen wird, da er für die persönlichen Bedürfnisse der Familiengemeinschaft als unentbehrlich angesehen wird,
  6. Einkommensanteil zur Tarifbegleichung“ (ET): nach Artikel 38 des vorliegenden Dekrets der prozentuell ausgedrückte Anteil an der wirtschaftlichen Lage, der den persönlich verfügbaren Betrag überschreitet und zur Tarifberechnung herangezogen wird,
  7. Nutzer hinsichtlich der Bezahlung der Tarife“ ist die Nutzerin oder der Nutzer, die bzw. der in erster Linie Empfängerin bzw. Empfänger der beantragten Leistung ist.4)

(2) Die Berechnungen laut dieser Verordnung erfolgen im Sinne des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, und der Bestimmungen dieser Verordnung und diesbezüglicher Anlagen. 5)

4)
Art. 2 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.
5)
Art. 2 Absatz 2 wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 17. Juni 2014, Nr. 21.

Art. 3 (Subsidiaritätsprinzip)

(1) Die unter Artikel 1 vorgesehenen Maßnahmen sind sämtlichen finanziellen Leistungen nachgeordnet, auf welche die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Anspruch hat; in der Folge gilt die männliche Bezeichnung für beide Geschlechter.6)

6)
Im italienische Wortlaut von Art. 3 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21.

Art. 4 (Beratung)

(1) Die Sozialdienste beraten die Nutzer, um sie über ihre Rechte und über die ihnen zustehenden Zuwendungen aufzuklären und sie in ihren Beziehungen mit öffentlichen und privaten Einrichtungen zu unterstützen.

Art. 5 (Territorial zuständige Einrichtungen)

(1)Für die Erbringung der Leistungen der finanziellen Sozialhilfe ist jener Träger der Sozialdienste zuständig, in dessen Gebiet der Antragsteller seinen ständigen Aufenthaltsort hat.

(2)  Für die Tarifberechnung sowie für die Zahlung der nicht zu Lasten des Nutzers und seiner Familiengemeinschaften gehenden Tarife sind zuständig:

  1. die Gemeinde, in der sich der Unterstützungswohnsitz, das heißt, der letzte italienische amtliche Wohnsitz des Nutzers zu dem Zeitpunkt befindet, an dem die Unterbringung in einem stationären Dienst oder der Besuch eines teilstationären Dienstes beginnt, wenn es sich um Dienste im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde handelt; kommt der Nutzer von einem anderen sozialen stationären Dienst, ist es die Gemeinde, in der sich der letzte italienische amtliche Wohnsitz des Nutzers zu dem Zeitpunkt befand, an dem er das erste Mal in einem stationären Dienst untergebracht wurde,
  2. 1) ist der Nutzer volljährig: der Träger der Sozialdienste, in dessen Gebiet sich der ständige Aufenthalt des Nutzers zu dem Zeitpunkt befindet, an dem die Unterbringung in stationären oder teilstationären Diensten oder bei Pflegefamilien oder der Besuch von Diensten beginnt, die zu den delegierten Zuständigkeiten laut Artikel 10 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, mit Ausnahme des Hauspflegedienstes laut Absatz 1 Buchstabe d) desselben Artikels, für welchen die Regel laut Absatz 1 des vorliegenden Artikels zur Anwendung kommt, gehören; bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von mehreren Diensten laut diesem Buchstaben, ist der Träger der Sozialdienste zuständig, in dessen Gebiet sich der ständige Aufenthalt des Nutzers zu dem Zeitpunkt befindet, an dem er um die Aufnahme in einen stationären Dienst ansucht, 7)
    2) ist der Nutzer minderjährig: unabhängig vom Zeitpunkt, an dem die Unterbringung oder der Besuch eines Dienstes beginnt, der Träger der Sozialdienste, in dessen Gebiet sich der ständige Aufenthalt der Eltern bzw. des Elternteils oder gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Nutzers befindet, oder der Träger der Sozialdienste, in dessen Gebiet sich der ständige Aufenthalt jenes Elternteils befindet, dem das Sorgerecht zugesprochen wurde
    bzw. bei dem der minderjährige Nutzer seinen Wohnsitz hat, falls die Eltern getrennt oder geschieden sind. 8)
7)
Art. 5 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 1) wurde zuerst ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 2, und später durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 8. Juni 2018, Nr. 16.
8)
Art. 5 Absatz 2 wurde zuerst durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21, und dann durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28, ersetzt. Schließlich wurde der gesamte Art. 5 durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 12, ersetzt. Art. 5 Absatz 2 wurde dann so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 3. Dezember 2012, Nr. 43.

Art. 6 (Vermögensgarantien zugunsten der zuständigen Körperschaft)

(1) Wenn der Nutzer aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenslage zur vollständigen oder teilweisen Zahlung der Tarife verpflichtet ist, jedoch nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, kann die im Sinne von Artikel 5 zuständige öffentliche Stelle, auf Antrag des Betroffenen, nach Eintragung einer Hypothek auf Sachen oder Rechte laut Artikel 2810 des Zivilgesetzbuches den erforderlichen Betrag in der vollen Höhe der Forderung vorschießen.

(2) In den unter Absatz 1 vorgesehenen Fällen werden die Forderungen der zuständigen Stelle am Tag der Entlassung des Nutzers aus der Einrichtung oder am Tag seines Todes eintreibbar. Die Erben des Nutzers können die Verbindlichkeit löschen, indem sie der zuständigen Stelle laut Artikel 5 den geschuldeten Betrag entrichten.

(3) Die Eintragung der Hypothek wird gelöscht, nachdem der laut Artikel 5 zuständigen Körperschaft der insgesamt der Körperschaft gegenüber geschuldete Betrag überwiesen ist, wobei die Überweisung in einmaliger Zahlung oder nach einem mit den Parteien vereinbarten Tilgungsplan erfolgt.9)

9)
Art. 6 wurde geändert durch Art. 2 des D.LH. vom 5. September 2001, Nr. 50; Absatz 1 wurde im italienischen Text ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 16. Juli 2002, Nr. 26.

Art. 7 (Entscheidung über die Begünstigungen im Falle verbindlich festgelegter Tätigkeiten)

(1) Der für die Verfahrensabwicklung zuständige Beamte leitet das Verfahren ein und entscheidet über die Zuerkennung der Begünstigung, außer in den Fällen laut Artikel 8 und wo die vorliegende Verordnung anderes bestimmt. 10)

(2) Die Frist für den Abschluss des Verfahrens beträgt 30 Tage und läuft ab dem Tag des Erhalts des Gesuches. 11)

(3) Die Ergebnisse der Verfügung werden den Betroffenen, auch nur auszugsweise, innerhalb von fünf Tagen nach dem Verfügungsdatum mitgeteilt.

10)
Art. 7 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 12.
11)
Art. 7 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26. Siehe auch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26.

Art. 8 (Entscheidung über die finanziellen Begünstigungen im Falle nicht verbindlich festgelegter Leistungen)

(1) In all jenen Fällen, in denen für die jeweilige Leistung außergewöhnliche Umstände zu bewerten sind, unterbreitet der zuständige Bedienstete seinen Entscheidungsvorschlag dem Fachbeirat laut Artikel 17 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, welcher über die Zuerkennung der Begünstigung entscheidet. 12)

(2) Für die Bereiche, die den Trägern der Sozialdienste delegiert wurden, wird in jedem Sprengel ein solcher Fachbeirat13) errichtet.

(3) Der Fachbeirat 14) laut Absatz 2 wird vom zuständigen Organ der Körperschaft ernannt und bleibt für die Dauer von fünf Jahren im Amt.

(4) Der Fachbeirat 15) laut Absatz 2 besteht aus drei effektiven Mitgliedern und 3 Ersatzmitgliedern.

Effektive Mitglieder sind:

  1. der Sprengelleiter,
  2. eine Fachkraft des Dienstbereiches der finanziellen Sozialhilfe,
  3. eine Sozialfachkraft des Sprengels.

Haben die außergewöhnlichen Umstände laut Absatz 1 eine Auswirkung auf die Gemeinde, oder verfügt diese über für die Entscheidung relevante Informationen, kann an den Sitzungen eine Person teilnehmen, welche die jeweilige für den Nutzer/die Nutzerin zuständige Gemeinde vertritt und vom Gemeindeausschuss ernannt wird.

Den Teilnehmern steht kein Sitzungsgeld zu. 16)

(5) Für die Bereiche, die in die Zuständigkeit der Gemeinden fallen, ist es Aufgabe der Gemeinden, einen Fachbeirat 17) für die Erledigung der Aufgaben laut Absatz 1 zu errichten.

(6) Die Entscheidung des Fachbeirates 18) wird protokolliert. Sekretär ist ein Verwaltungsbediensteter der Trägerkörperschaft.

(7) Die Frist für den Abschluss des Verfahrens beträgt 30 Tage und läuft ab dem Tag des Erhalts des Gesuches. 19)

(8) Die Entscheidungsergebnisse sind den Betroffenen, gegebenenfalls auszugsweise, innerhalb von fünf Tagen ab Entscheidung mitzuteilen.

12)
Art. 8 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28, später durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 12, und durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26. Siehe auch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26.
13)
Art. 8 Absatz 2, der Begriff "Fachausschuss" oder "Ausschuss" wurde durch den Begriff "Fachbeirat" ersetzt durch Art. 16 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.
14)
Art. 8 Absatz 3, der Begriff "Fachausschuss" oder "Ausschuss" wurde durch den Begriff "Fachbeirat" ersetzt durch Art. 16 Absatz 1, des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.
15)
Art. 8 Absatz 4, der Begriff "Fachausschuss" oder "Ausschuss" wurde durch den Begriff "Fachbeirat" ersetzt durch Art. 16 Absatz 1, des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.
16)
Art. 8 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 2 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 12.  Siehe auch Art. 14 Absatz 1 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 12.
17)
Art. 8 Absatz 5, der Begriff "Fachausschuss" oder "Ausschuss" wurde durch den Begriff "Fachbeirat" ersetzt durch Art. 16 Absatz 1, des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.
18)
Art. 8 Absatz 6, der Begriff "Fachausschuss" oder "Ausschuss" wurde durch den Begriff "Fachbeirat" ersetzt durch Art. 16 Absatz 1, des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.
19)
Art. 8 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 2 des D.LH.   vom 7. August 2017, Nr. 26. Siehe auch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26.

Art. 9 20)

20)
Art. 9 wurde aufgehoben durch Art. 31 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.

Art. 10 (Engere Familiengemeinschaft)

(1)Abweichend von den Bestimmungen laut Artikel 27 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, gehören zur engeren Familiengemeinschaft:

  1. bei stationären Einrichtungen für Frauen in Not: nur die Frau und die mit ihr zusammen in der Einrichtung untergebrachten Kinder,
  2. bei stationären Einrichtungen für Senioren: nur der Nutzer allein, wenn auch das Familienmitglied laut Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b) oder c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, Nutzer einer stationären Einrichtung ist und den Betrag entsprechend seinem Einkommensanteil zur Tarifbegleichung voll ausgeschöpft hat.
  3. bei Leistungen der Hauspflege laut Anlage B): nur der Nutzer allein, wenn auch das Familienmitglied laut Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b) oder c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, Nutzer der Hauspflege ist.21)
21)
Art. 10 wurde zuerst durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28, und später durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 12, so ersetzt.

Art. 11 22)

22)
Art. 11 wurde aufgehoben durch Art. 31 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.

Art. 12 (Pflichten des Beschenkten)

(1)Bei der Leistung soziales Mindesteinkommen sowie bei der Zahlung der Tarife erfolgt die Zuweisung wirtschaftlicher Begünstigungen von Seiten der öffentlichen Hand erst nachdem der Beschenkte seiner Verpflichtung, den Nutzer bis zum Wert der erhaltenen Schenkungen zu unterstützen, nachgekommen ist, und zwar nach dem Nutzer selbst und seiner engeren Familiengemeinschaft und vor jeder anderen gemäß dieser Verordnung verpflichteten Person. 23)

(2)  Zu diesem Zweck muss der Nutzer bei Antragstellung die während der vergangenen zehn Jahre getätigten Schenkungen und deren Begünstigte erklären. Nicht als Schenkungen berücksichtigt werden jene, die vor mehr als zehn Jahren vor Antragstellung getätigt wurden, jene zugunsten von Ehegatten/Ehegattinnen und jene zur Belohnung, wobei dies ausdrücklich aus dem Schenkungsvertrag hervorgehen muss.24)

(3) Der Fachbeirat laut Artikel 8 kann, in Absprache mit der zur Ergänzung des Tarifs verpflichteten Körperschaft, von den Bestimmungen laut den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels abweichen, wenn deren Anwendung für den Beschenkten eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellen würde. 25)

23)
Art. 12 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 3. Dezember 2012, Nr. 43.
24)
Art. 12 wurde zuerst durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21, und später durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28, so ersetzt.
25)
Art. 12 Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26. Siehe auch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26.

ABSCHNITT II
Zuordnung der Leistungen 26)

Art. 13 (Leistungen der ersten Ebene)  delibera sentenza

(1) Im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, sind die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe laut den Artikeln 24, 25, 26, 27 und 30 Leistungen der ersten Ebene. 27)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 140 del 11.05.1999 - Assistenza pubblica - prestazione di minimo vitale - calcolo delle c.d. eccedenze Atto amministrativo - motivazione in precedenti atti del procedimento
27)
Art. 13 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 22. November 2019, Nr. 29.

Art. 14 (Leistungen der zweiten Ebene)

(1)Im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, sind die Leistungen, welche von Abschnitt IV der vorliegenden Verordnung geregelt werden, und die Unterhaltsvorschussleistung zum Schutz von minderjährigen Kindern laut Landesgesetz vom 3. Oktober 2003, Nr. 15, in geltender Fassung, Leistungen der zweiten Ebene.

Art. 15 (Leistungen der dritten Ebene)

(1) Im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, sind die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe laut den Artikeln 19, 20, 21, 22, 22-bis und 32 Leistungen der dritten Ebene. 28)

28)
Art. 15 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 22. November 2019, Nr. 29.
26)
Der Abschnitt II wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.

ABSCHNITT III
Leistungen der finanziellen Sozialhilfe

Art. 16 (Definition)   delibera sentenza

(1)Die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe sind Maßnahmen, die auf die Deckung der Grundbedürfnisse, die soziale Integration und die finanzielle Unabhängigkeitder Empfänger und ihrer Familien abzielen. Sie bestehen in Geldzuweisungen zur Ergänzung des Einkommens und in der Durchführung individuell abgestimmter Programme.

(2) Kein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfeleistungen hat, wer selbst, insbesondere durch eigenes Vermögen, eigene Einkünfte oder Familieneinkommen, für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.

(3) Die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe können, außer in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen, nicht für die Bezahlung von Tarifen gewährt werden. 29)

(4) Mitglieder einer Familiengemeinschaft, die einen Antrag auf Inanspruchnahme der Leistung laut Artikel 1 des Gesetzesdekretes vom 28. Jänner 2019, Nr. 4, und entsprechendem Umwandlungsgesetz oder laut Abschnitt I des Gesetzesdekretes vom 4. Mai 2023, Nr. 48, und entsprechendem Umwandlungsgesetz gestellt haben, dürfen um die Leistungen laut den Artikeln 19, 20, 20-bis und 21 dieses Dekrets weder ansuchen noch diese in Anspruch nehmen, auch nicht als Mitglied einer Familiengemeinschaft. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag noch nicht bearbeitet wurde oder wenn sie die Leistung bereits beziehen. Die Einschränkung gilt auch für die restlichen Mitglieder der Familiengemeinschaft im Sinne dieses Dekrets. 30)

massimeBeschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1139 - Grundbetrag und Tarife der Sozialdienste laut Dekret des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, ab dem Jahr 2024
29)
Art. 16 wurde zuerst durch Art. 5 des D.LH. vom 5. September 2001, Nr. 50, und später durch Art. 8 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28, so ersetzt.
30)
Art. 16 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 21. Februar 2019, Nr. 5, und später so geändert durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2023, Nr. 31und wird im Sinne von Art. 11 Absatz 1 desselben D.LH. auf die ab 21. Oktober 2023 eingereichten Gesuche angewandt.

Art. 17 (Zielgruppe)

(1) Folgende Personen haben Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens zwölf Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben:

  1. italienische Staatsbürger,
  2. Bürger der Staaten der EU,
  3. Drittstaatsangehörige, welche Inhaber einer in Italien ausgestellten langfristigen EU-Aufenthaltsberechtigung sind,
  4. Personen mit Flüchtlingsstatus,
  5. Personen mit dem Status subsidiären Schutzes. 31)

(2) Nach fünfjährigem ständigem Aufenthalt und ununterbrochenem Wohnsitz in Südtirol haben ebenfalls Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe unter denselben Bedingungen wie die Personen laut Absatz 1 folgende Personen, sofern sie sich legal im Staatsgebiet aufhalten:

  1. Drittstaatsangehörige,
  2. Staatenlose. 32)

(2-bis) Besteht die für die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe in Betracht gezogene Familiengemeinschaft aus mindestens einer Person laut Absatz 1, haben die Personen laut Absatz 2, die im Rahmen der Familienzusammenführung zu ersterer Person nachgezogen sind, Anspruch auf besagte Leistungen zu denselben Bedingungen wie erstere Person. 33)

(2-ter) Als Unterbrechung des ständigen Aufenthalts laut diesem Artikel gilt die Abwesenheit von mehr als sechs aufeinanderfolgenden Wochen vom Landesgebiet, wenn diese nicht aus Arbeits- oder Gesundheitsgründen oder anderen Gründen, die nicht der Person anzulasten sind, gerechtfertigt ist. 34)

(3)35)

(4) 36)

(5) Von den unter den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann nur im Falle einer außerordentlichen persönlichen oder familiären Situation, die dringende und nicht aufschiebbare Maßnahmen erfordert, abgesehen werden. 37)38)

31)
Art. 17 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.
32)
Art. 17 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.
33)
Art. 17 Absatz 2-bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31.  Siehe auch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31.
34)
Art. 17 Absatz 2-ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31. Siehe auch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31.
35)
Art. 17 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe a) des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.
36)
Art. 17 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe a) des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.
37)
Art. 17 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.
38)
Art. 17 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 2 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.

Art. 18 (Mitbeteiligung der erweiterten Familiengemeinschaften)

(1)  Bei der Leistung soziales Mindesteinkommen ist die Mitbeteiligung der erweiterten Familien-gemeinschaft laut Artikel 30 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, einzufordern. Zur Ermittlung der Leistung laut Artikel 19 wird der Betrag der Mitbeteiligung der erweiterten Familiengemeinschaften berechnet und vom Gesamtbetrag der De-facto-Familien-gemeinschaft zustehenden Leistung abgezogen. Die Mitbeteiligung betrifft die erweiterte Familien-gemeinschaft sowohl des Antragstellers und als auch seines Ehegatten oder Partners, wenn dieser der De-facto-Familiengemeinschaft angehört.

(2)  Die erweiterte Familiengemeinschaft beteiligt sich im Ausmaß von 30 Prozent des Betrages, der das Zweifache ihres Bedarfs übersteigt.39)

(3) Der Fachbeirat laut Artikel 8 kann die erweiterte Familiengemeinschaft von der Beteiligung befreien oder diese bis maximal zu 75 Prozent reduzieren, wenn in der einschlägigen Dokumentation einer Gerichtsbehörde oder einer öffentlichen Behörde Sachverhalte dargelegt werden, von denen ein objektiver Grund abgeleitet werden kann, dass die erweiterte Familiengemeinschaft keine affektiven oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Nutzer hat. 40)

39)
Art. 18 wurde zuerst durch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28, und dann durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 3. Dezember 2012, Nr. 43, so ersetzt.
40)
Art. 18 Absatz 3 wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25, und später so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 8. Juni 2018, Nr. 16.

Art. 19 (Soziales Mindesteinkommen)  delibera sentenza

(1)Die Differenzzahlung zur Erreichung des sozialen Mindesteinkommens soll Menschen helfen, die dem Risiko der sozialen Ausgrenzung ausgesetzt sind und aus psychischen, körperlichen und sozialen Gründen nicht für ihren Unterhalt und den ihrer Familiengemeinschaft sorgen können.

(2) Die Differenzzahlung zur Erreichung des sozialen Mindesteinkommens steht dann zu, wenn die Familiengemeinschaft nicht über einen Faktor wirtschaftliche Lage von mehr als 1,35 verfügt. 41)

(3)  Die Ausgleichsleistung entspricht 1,35 mal dem Bedarf im Falle einer Familiengemeinschaft mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich null und vermindert sich linear bis auf null für die Familiengemeinschaft mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 1,35. Dabei darf die monatlich ausbezahlte Ausgleichsleistung für Familiengemeinschaften bis zu 4 Personen nicht höher als 1.100,00 Euro sein, für Familiengemeinschaften bestehend aus 5 oder 6 Personen, nicht höher als 1.300,00 Euro und für Familiengemeinschaften mit 7 Personen und mehr nicht höher als 1.500,00 Euro; die Höchstbeträge werden von der Landesregierung jährlich gleichzeitig mit dem Grundbetrag festgelegt. 42)

(3-bis)  Zur Berechnung des Bedarfs der Personen, die gemeinsam in einer Wohnung wohnen, nicht Mitglieder der De-facto-Familiengemeinschaft sind und vom zuständigen Sozialsprengel im Rahmen der Leistung sozialpädagogische Wohnbegleitung oder vom gesundheitlichen Fachdienst im Rahmen des Projektes zum eigenständigen Wohnen betreut werden, gelten die für alleinlebende Personen vorgesehenen Bestimmungen laut Artikel 5 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2. 43) 

(4) Die Ausgleichsleistung wird für mindestens drei und höchstens sechs Monate gewährt; die Auszahlung erfolgt monatlich. Besteht das Einkommen lediglich aus einer Rente, kann die Ausgleichsleistung bis zu zwölf Monate lang gewährt und ausgezahlt werden. Falls der Nutzer älter als 75 Jahre ist, allein lebt, keine erweiterte Familiengemeinschaft hat und sein Einkommen vorwiegend aus einer Rente besteht, wird die Ausgleichsleistung zwölf Monate lang gewährt und ausgezahlt; bei Fälligkeit wird sie von Amts wegen neu berechnet und für weitere zwölf Monate gewährt. Dasselbe gilt für zwei zusammenlebende Personen, die beide die genannten Voraussetzungen erfüllen. 44)

(5) Bei begründeter Notwendigkeit und immer dann, wenn aus Betreuungssicht besondere Umstände dafür sprechen, kann die Leistung auch für weniger als drei Monate gewährt werden. Ebenso kann der Fachbeirat laut Artikel 8 beschließen, dass diese Leistung in Raten ausgezahlt wird, wenn eine einmalige monatliche Zahlung aus betreuungsspezifischen Gründen nicht zielführend ist. 45)

(6)  Die Ausgleichsleistung ist bei Vorlage eines neuen Gesuches wiederholbar.

(7)  Für jedes Mitglied der Familiengemeinschaft, das ohne triftigen Grund nichts oder nur unzureichend etwas unternimmt, um insbesondere durch Arbeitssuche für seinen Unterhalt und den Unterhalt der Familiengemeinschaft zu sorgen, oder das den Tätigkeiten laut Absatz 8 nicht nachgeht, wird die Ausgleichsleistung – unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 7-ter – nach schriftlicher Mitteilung an die betroffene Person, progressiv bis höchstens 170 Prozent des Grundbetrags reduziert. 46)

(7-bis)  Verweigern ein oder mehrere Mitglieder der Familiengemeinschaft insgesamt mindestens zwei Mal ein individuelles Programm zur sozialen Wiedereingliederung laut Artikel 35 oder Tätigkeiten laut Absatz 8 dieses Artikels oder brechen dieselben vorzeitig ab, ohne dass jeweils ein triftiger Grund vorliegt, so wird die Familiengemeinschaft ab dem ersten Tag des Monats, der jenem folgt, in dem die letzte Verweigerung bzw. Unterbrechung erfolgt ist, für einen Zeitraum von 12 Monaten von dieser Leistung ausgeschlossen. 47)

(7-ter)  In den Fällen laut Absatz 7 muss der Familiengemeinschaft auf jeden Fall eine wirtschaftliche Verfügbarkeit im Ausmaß von 25 Prozent des Grundbetrags für jedes minderjährige Familienmitglied gewährleistet sein. 48)

(7-quater) Die Bewertung der Umstände laut den Absätzen 7 und 7-bis und die diesbezügliche Entscheidung über die Reduzierung oder den Ausschluss der Leistung stehen dem Fachbeirat laut Artikel 8 zu. 49)

(8)  Bei Vorliegen von objektiven Gründen kann der Fachbeirat 50)  auch nach Einholen eines begründeten Gutachtens des Arbeitsvermittlungszentrums beschließen, dass die Personen anstelle der Arbeitssuche Tätigkeiten ausüben, welche im Programm zur sozialen Integration laut Artikel 35 ausdrücklich vereinbart und geregelt sind. 51)

massimeBeschluss vom 9. Juni 2015, Nr. 699 - Kriterien betreffend die Ausführung der Praktika im Rahmen der Tätigkeiten zur sozialen Wiedereingliederung von Personen, die von den Sozialdiensten betreut werden
41)
Art. 19 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31.
42)
Art. 19 Absatz 3 wurde zuerst ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 12, und später so geändert durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31.
43)
Art. 19 Absatz 3-bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.
44)
Art. 19 Absatz 4 wurde zuerst durch Art. 5 Absatz 2 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 12, später durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 3. Dezember 2012, Nr. 43,  und schließlich durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 22. November 2019, Nr. 29, so ersetzt.
45)
Art. 19 Absatz 5 wurde zuerst durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 3. Dezember 2012, Nr. 43,  später durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 17. Juni 2014, Nr. 21, durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26, und durch Art. 3 Absatz 2 des D.LH. vom 22. November 2019, Nr. 29, so ersetzt.
46)
Art. 19 Absatz 7 wurde zuerst durch Art. 5 Absatz 3 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 12, dann durch Art. 4 Absatz 2 des D.LH. vom 3. Dezember 2012, Nr. 43, und schließlich Art. 2 Absatz 2 des D.LH. vom 17. Juni 2014, Nr. 21, ersetzt, und schließlich so geändert durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2023, Nr. 31und wird im Sinne von Art. 11 Absatz 1 desselben D.LH. auf die ab 21. Oktober 2023 eingereichten Gesuche angewandt.
47)
Art. 19 Absatz 7-bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 3 des D.LH. vom 17. Juni 2014, Nr. 21.
48)
Art. 19 Absatz 7-ter wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 3 des D.LH. vom 17. Juni 2014, Nr. 21.
49)
Art. 19 Absatz 7-quater wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 2 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31.
50)
Art. 19 Absatz 8, der Begriff "Fachausschuss" oder "Ausschuss" wurde durch den Begriff "Fachbeirat" ersetzt durch Art. 16 Absatz 1, des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.
51)
Art. 19 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.

Art. 20 (Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten)   delibera sentenza

(1) Der Beitrag zur Deckung der Mietkosten und der Wohnungsnebenkosten wird Personen und Familien gewährt, die einen regulär registrierten Mietvertrag für in Südtirol befindliche Immobilieneinheiten zu Wohnzwecken abgeschlossen haben. Der Beitrag wird nicht bei Mietverträgen gemäß Artikel 23 des Gesetzesdekrets vom 12. September 2014, Nr. 133, mit Änderungen zum Gesetz vom 11. November 2014, Nr. 164, in geltender Fassung, erhoben, gewährt.

(2) Kein Anrecht auf den Mietbeitrag haben:

  1. Einzelpersonen und Familien,
    1) die, auch mittels Beteiligungen an juristischen Personen, ein Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnungsrecht an einer Immobilieneinheit in Südtirol zu Wohnzwecken innehaben, oder die zu 50 Prozent oder mehr Mitinhaber eines solchen Rechts sind oder die ein solches Recht in den fünf Jahren vor der Antragstellung verschenkt haben; ausgenommen sind Schenkungen zugunsten von Ehegatten sowie jene die laut Schenkungsvertrag ausdrücklich zur Belohnung getätigt wurden,
    2) deren Verwandte ersten Grades – bezogen auf volljährige Mitglieder der Familiengemeinschaft – auch mittels Beteiligungen an juristischen Personen, ein Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnungsrecht an einer Zweitwohnung in Südtirol innehaben, die nicht vermietet oder nicht mit einem Wohnungsrecht oder einem anderen dinglichen Nutzungsrecht, das eine Vermietung der Wohnung nicht zulässt, belastet ist, oder die an Personen vermietet ist, die mit dem Eigentümer oder Fruchtnießer gar nicht oder über den dritten Grad hinaus verwandt oder verschwägert sind; dies gilt auch, wenn die Verwandten ersten Grades zu 50 Prozent oder mehr Mitinhaber eines solchen Rechts sind,
  2. Mieter von Wohnungen des Wohnbauinstituts, der Gemeinde oder anderer öffentlicher Körperschaften, die auch im Sozialbereich tätig sind, oder von sozio-sanitären Einrichtungen,
  3. Mieter einer Wohnung, an der Verwandte ersten Grades oder Verschwägerte ersten Grades ein Eigentums- oder Fruchtgenussrecht haben, 52)
  4. Mieter und Mitglieder deren Familiengemeinschaft, die nicht in der Wohnung leben,
  5. Mieter, die ihren meldeamtlichen Wohnsitz nicht in der Wohnung haben,
  6. Studenten,
  7. Mieter, die diesen Beitrag erhalten haben, die Miete aber nicht bezahlen, und zwar bis sie nachweisen, dass sie eine mit dem Vermieter vereinbarte Ratenzahlung oder ein mit den gebietsmäßig zuständigen Sozialdiensten abgestimmtes Projekt zur Schuldensanierung angefangen haben. Unternehmen sie diesbezüglich nichts oder halten sie die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein, bewirkt dies den Ausschluss vom Beitrag für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Bezugsmonat, in dem der letzte Beitrag für die Immobilieneinheit erhalten wurde, auf die sich die Schulden beziehen; die entsprechende Entscheidung fällt der Fachbeirat laut Artikel 8,
  8. Mieter, die eine in Südtirol befindliche, zugewiesene, geförderte Wohnung des Wohnbauinstituts oder einer anderen öffentlichen Körperschaft ablehnen oder zurückgeben, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Ablehnungs- oder Rückgabedatum,
  9. Mieter von Wohnungen laut Buchstabe h) im Falle von Widerruf aus Gründen, die ihnen anzulasten sind, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Widerruf.

(3) Die Personen und Familien, die ein Eigentumsrecht, ein Fruchtgenussrecht oder ein Wohnungsrecht an der von ihnen bewohnten Wohnung innehaben oder für diese einen Leihvertrag innehaben, wird lediglich ein Beitrag zur Deckung der Wohnungsnebenkosten gewährt.

(4) Kein Anrecht auf einen Beitrag zur Deckung der Wohnungsnebenkosten haben:

  1. Mieter und Mitglieder deren Familiengemeinschaft, die nicht in der Wohnung leben,
  2. Mieter, die ihren meldeamtlichen Wohnsitz nicht in der Wohnung haben,
  3. Studenten,
  4. Mieter, die diesen Beitrag erhalten haben, die Wohnungsnebenkosten aber nicht bezahlen, und zwar bis sie nachweisen, dass sie eine mit dem Vermieter vereinbarte Ratenzahlung oder ein mit den gebietsmäßig zuständigen Sozialdiensten abgestimmtes Projekt zur Schuldensanierung angefangen haben. Unternehmen sie diesbezüglich nichts oder halten sie die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein, bewirkt dies den Ausschluss vom Beitrag für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Bezugsmonat, in dem der letzte Beitrag für die Immobilieneinheit erhalten wurde, auf die sich die Schulden beziehen; die entsprechende Entscheidung fällt der Fachbeirat laut Artikel 8.

(5) Mit Entscheidung des Fachbeirats laut Artikel 8 kann von den Bestimmungen laut den Absätzen 1, 2 und 4 abgewichen werden, falls sich die antragstellende Person in einer außerordentlichen persönlichen oder familiären Situation befindet, die vom zuständigen Sozialsprengel bescheinigt wird.

(6) Zur Ermittlung der Höhe des Mietbeitrags werden die tatsächlichen Mietkosten bis zu der von der Landesregierung als angemessen festgelegten Höhe berücksichtigt. Für die Wohnungsnebenkosten werden die von der Landesregierung festgelegten Beträge berücksichtigt. Die Höhe und die Beträge können nach Gebieten unterschiedlich festgelegt werden.

(7) Das Gesuch um Mietbeitrag muss vom Mieter selbst gestellt werden.

(8) Für die Gewährung des Mietbeitrags darf der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht über 2,7 liegen.

(9) Für die Gewährung des Beitrags für Wohnungsnebenkosten darf der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht über 2,22 liegen.

(10) Die Leistung laut diesem Artikel beträgt 100 Prozent der zugelassenen Kosten für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 1,22 und vermindert sich linear bis auf 15 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage von 2,7.

(11) Die Leistung laut diesem Artikel wird für 12 Monate gewährt und die Auszahlung erfolgt monatlich. Bei begründeter Notwendigkeit oder besonderen Betreuungsindikationen kann sie auch für weniger als 12 Monate gewährt werden.

(12) Die Mitglieder der begünstigten Familiengemeinschaft müssen für die Dauer der Gewährung der Leistung den ständigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Südtirol haben. Wird bei laufender Gewährung der Leistung festgestellt, dass ein oder mehrere Mitglieder der Familiengemeinschaft den ständigen Aufenthalt laut Artikel 17 Absatz 2-ter ohne triftigen Grund unterbrochen haben, fällt die Körperschaft, ab dem Datum der Feststellung und mit schriftlicher Mitteilung an den Nutzer, für die restliche Dauer der Gewährung der Leistung und gestützt auf die in ihrem Besitz befindlichen Daten und Informationen, eine neue Entscheidung.

(13) Für die Nutzer laut Artikel 19 Absatz 4 wird die Leistung laut diesem Artikel gemäß den dort vorgesehenen Modalitäten gewährt und ausbezahlt.

(14) Die Bestimmungen laut Artikel 29 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, gelten nicht für die in diesem Artikel genannte Leistung.

(15) Die Leistung laut diesem Artikel ist bei Vorlage eines neuen Gesuches wiederholbar. 53)

massimeBeschluss vom 10. Oktober 2023, Nr. 889 - Festlegung der Beträge für den Beitrag zur Deckung der Wohnungsnebenkosten
52)
Der Buchstabe c) des Art. 20 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2023, Nr. 31und wird im Sinne von Art. 11 Absatz 1 desselben D.LH. auf die ab 21. Oktober 2023 eingereichten Gesuche angewandt.
53)
Art. 20 wurde zuerst ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 3. Dezember 2012, Nr. 43, und später durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31. Siehe auch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31.

Art. 20-bis (Beitrag für Wohnungsnebenkosten für Rentner)   delibera sentenza

(1) Personen, welche ein Sozialgeld, eine Sozialrente oder eine Ergänzung zur Erreichung des Rentenmindestbetrages oder eine Sozialerhöhung der Rente oder gleichwertige Renten beziehen, wird ein Beitrag als Rückvergütung der Wohnungsnebenkosten gemäß den Bestimmungen dieses Artikels gewährt.

(2) Der Beitrag wird für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt. Die Auszahlung erfolgt in einem einmaligen Betrag oder höchstens in zwei Teilen nach Vorlage der Dokumentation über die im Gewährungszeitraum getätigten Ausgaben oder der entsprechenden Ersatzerklärung.

(3) Sofern nicht ausdrücklich durch diesen Artikel geregelt, kommen jene Bestimmungen zur Anwendung, welche für die Leistung laut Artikel 20 gelten, mit Ausnahme der Bestimmung laut Absatz 13 desselben Artikels. 54)

massimeBeschluss vom 10. Oktober 2023, Nr. 889 - Festlegung der Beträge für den Beitrag zur Deckung der Wohnungsnebenkosten
54)
Art. 20-bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 19. September 2014, Nr. 28.

Art. 21 (Taschengeld)

(1) Die Leistung „Taschengeld“ wird Personen oder Familien gewährt, die bei öffentlichen oder vertragsgebundenen stationären Gesundheits- oder Sozialdiensten, auch außerhalb Südtirols, untergebracht sind und nicht in der Lage sind, mit dem eigenen Einkommen oder Vermögen für ihre persönlichen Ausgaben aufzukommen. Außerdem wird die Leistung Obdachlosen gewährt, so wie diese von der für Soziales zuständigen Abteilung definiert werden.

(2) Der Betrag der Leistung für die einzelnen Dienste wird auf der Grundlage des Prozentsatzes des Bedarfs, welcher von der Landesregierung jährlich gleichzeitig mit dem Grundbetrag festgelegt wird, bestimmt.

(3) Die Leistung steht zu 100 Prozent Personen oder Familien mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich null zu; sie vermindert sich linear bis auf null für Personen oder Familien mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich dem Koeffizient, welcher dem Prozentsatz laut Absatz 2 entspricht.

(4) Im Falle von Diensten mit Sitz außerhalb Südtirols ist dem Gesuch ein entsprechendes Gutachten des zuweisenden Dienstes und des Verantwortlichen der jeweiligen Einrichtung beizulegen, in dem sie sich für die Gewährung der Leistung aussprechen.

(5) Die Leistung wird für höchstens zwölf Monate gewährt und monatlich ausgezahlt. Wenn aus betreuungsspezifischen Gründen die einmalige monatliche Zahlung nicht zielführend ist, kann der Fachbeirat laut Artikel 8 beschließen, dass die Leistung in Raten ausgezahlt wird. Die Leistung ist bei Vorlage eines neuen Gesuches wiederholbar.

(6) Die Leistung darf jenen Personen oder Familien nicht gewährt werden, die bereits von den Trägerkörperschaften der Einrichtungen, in welchen sie aufgenommen sind, einen entsprechenden Betrag für denselben Zweck beziehen.

(7) Die Leistung darf jenen Personen oder Familien nicht gewährt werden, die bereits die Leistung laut Artikel 19 beziehen. 55)

55)
Art. 21 wurde zuerst durch Art. 3 des D.LH. vom 16. Juli 2002, Nr. 26, dann durch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21,  und schließlich durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26, so ersetzt.  Siehe auch Art. 19 Absatz 2 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26.

Art. 22 (Sonderleistungen)  delibera sentenza

(1) Die Leistung kann erbracht werden, um zur Befriedigung von Bedürfnissen beizutragen, welche durch besondere Lebensumstände entstehen und die einen individuellen oder familiären Notstand bewirken, welcher mit anderen finanziellen Unterstützungsmaßnahmen nicht überwunden werden kann.

(2) Die Leistung wird mit Entscheid des Fachbeirates 56) laut Artikel 8 gewährt.

(3) Außer im Fall von begründeten abweichenden Entscheidungen des Fachbeirates 57) wird die Leistung im Höchstausmaß von 80% der zugelassenen Spesen zu 100% für jene Familiengemeinschaften gewährt, die einen Faktor wirtschaftliche Lage bis 1,22 erreichen, und vermindert sich bis auf null für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 2,22.58)

(3-bis) Um die Selbstständigkeit der Frauen zu unterstützen, wird die Leistung in Abweichung von Absatz 3 in Höhe von 400 Euro monatlich, unabhängig vom Faktor wirtschaftliche Lage, Frauen gewährt, die von einer in Südtirol befindlichen Beratungsstelle für Frauen in Gewaltsituationen betreut werden und bei Antragstellung nicht in Wohneinrichtungen des Frauenhausdienstes laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 9. Dezember 2021, Nr. 13, untergebracht sind. Die Leistung wird für höchstens 12 Monate gewährt und ist nicht wiederholbar. 59)

(4) Es wird jenen Fällen der Vorrang gegeben, deren Lage durch die Vergabe der Leistung vollständig saniert werden kann.60)

(5) Die Landesregierung kann weitere nähere Bestimmungen über die Leistung laut diesem Artikel festlegen. 61)

massimeBeschluss vom 21. Februar 2017, Nr. 213 - Genehmigung der "Leitlinien zur Gewährung von finanziellen Leistungen für Personen mit Behinderungen und für Kriegs- und Dienstinvaliden" - Widerruf des Beschlusses Nr. 873 vom 10.03.2013 "Richtlinien zu den finanziellen Leistungen zugunsten der Menschen mit Behinderungen, Anlage A" und des Beschlusses Nr. 1469 vom 26.09.2011 "Kriterien zur Vergabe der Leistung Selbstbestimmtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe im Sinne des Art. 25 des DLH vom 11. August 2000 Nr. 30 in geltender Fassung" (abgeändert mit Beschluss Nr. 1043 del 07.12.2021)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 433 del 06.12.2006 - Ricorso gerarchico - decisione di rigetto è atto confermativo del provvedimento originario - ricorso giurisdizionale avverso decisione su ricorso gerarchico improprio per diniego prestazioni specifiche - serve notificazione all'autorità emanante provvedimento originario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 441 del 21.12.2005 - Prestazioni sanitarie - spese mediche private - possibilità di assistenza sanitaria da parte strutture pubbliche - nessun rimborso - prestazione sociale di natura economica -reddito dei genitori
56)
Art. 22 Absatz 2, der Begriff "Fachausschuss" oder "Ausschuss" wurde durch den Begriff "Fachbeirat" ersetzt durch Art. 16 Absatz 1, des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.
57)
Art. 22 Absatz 3, der Begriff "Fachausschuss" oder "Ausschuss" wurde durch den Begriff "Fachbeirat" ersetzt durch Art. 16 Absatz 1, des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.
58)
Art. 22 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 21. August 2008, Nr. 45.
59)
Art. 22 Absatz 3-bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2023, Nr. 31und wird im Sinne von Art. 11 Absatz 1 desselben D.LH. auf die ab 21. Oktober 2023 eingereichten Gesuche angewandt.
60)
Art. 22 wurde ersetzt durch Art. 8 des D.LH. vom 5. September 2001, Nr. 50.
61)
Art. 22 Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 7 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26. Siehe auch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26.

Art. 22-bis (Beitrag zur angemessenen Entschädigung für die Sachwalterschaft)

(1) In Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2018, Nr. 12, wird den unter Sachwalterschaft stehenden Personen ein Beitrag zur Zahlung der angemessenen Entschädigung gewährt, die das Vormundschaftsgericht dem Sachwalter oder der Sachwalterin zuspricht.

(2) Der Beitrag wird nur dann gewährt, wenn der Sachwalter oder die Sachwalterin alle folgenden Anforderungen erfüllt:

  1. er oder sie ist im Landesverzeichnis laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2018, Nr. 12, in geltender Fassung, oder in der Rechtsanwaltskammer Bozen oder in der Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Provinz Bozen eingetragen,
  2. er oder sie ist mit der unter Sachwalterschaft stehenden Person weder verheiratet noch deren zusammenlebender Partner oder zusammenlebende Partnerin,
  3. er oder sie ist nicht mit der unter Sachwalterschaft stehenden Person im ersten, zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert. 62)63)

(3) Bei der Gewährung der in diesem Artikel genannten Leistung wird die De-facto-Familiengemeinschaft berücksichtigt. Der Faktor, der die wirtschaftliche Lage der De-facto-Familiengemeinschaft kennzeichnet, darf nicht über 1,22 liegen.

(4) Es kann ein Höchstbetrag von 1.200 Euro pro Jahr gewährt werden. Im Fall von Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis zu 1,22 wird die Leistung im Höchstausmaß von 100 Prozent ausgezahlt.

(5) Der Beitrag wird für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten gewährt; er kann jedoch auf Antrag mehrmals gewährt werden. Der Betrag wird in einmaliger Form ausgezahlt, gegen Vorlage des Aktes, mit dem das Vormundschaftsgericht die Auszahlung der angemessenen Entschädigung genehmigt hat. 64)

62)
Art. 22-bis Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31. Siehe auch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31.
63)
Der Buchstabe c) des Art. 22-bis Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2023, Nr. 31und wird im Sinne von Art. 11 Absatz 1 desselben D.LH. auf die ab 21. Oktober 2023 eingereichten Gesuche angewandt.
64)
Art. 22-bis wurde eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 22. November 2019, Nr. 29.

Art. 22-ter (Solidaritätsbeitrag für den rechtlichen Beistand für Frauen, die Opfer von Gewalt und Misshandlung sind)   delibera sentenza

(1) Im Sinne und für die Zwecke von Artikel 12 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 2021, Nr. 13, kann Frauen, die Opfer von Gewalt und Misshandlung geworden sind und sich entschließen, ein Gerichtsverfahren gegen den Täter anzustreben, eine Leistung zur Deckung der Kosten für den rechtlichen Beistand – „Solidaritätsbeitrag für den rechtlichen Beistand für Frauen, die Opfer von Gewalt und Misshandlung sind“ genannt – gewährt werden.

(2) Die Leistung laut Absatz 1 wird unabhängig vom Faktor wirtschaftliche Lage der Frau und ihrer Familiengemeinschaft sowie unabhängig von der Voraussetzung eines ständigen Aufenthaltes und ununterbrochenen Wohnsitzes in Südtirol, wie von Artikel 17 Absätze 1 und 2 geregelt, gewährt.

(3) Im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 2021, Nr. 13, legt die Landesregierung die Richtlinien für die Inanspruchnahme und die Modalitäten für die Gewährung der in diesem Artikel genannten Leistung fest. 65)

massimeBeschluss vom 12. Dezember 2023, Nr. 1100 - Richtlinien für den Zugang zum Solidaritätsbeitrag für rechtlichen Beistand für Frauen, die Opfer von Gewalt und Misshandlung sind, im Sinne des Landesgesetzes Nr. 13/2021
65)
Art. 22-bis wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2023, Nr. 31und wird im Sinne von Art. 11 desselben D.LH. ab 1. Jänner 2024 angewandt.

Art. 23 66)

66)
Art. 23 wurde aufgehoben durch Art. 31 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.

Art. 24 (Begleit- oder Transportkosten) 67)  delibera sentenza

(1) Menschen mit einer bleibenden Behinderung, die keine öffentlichen Transportmittel benutzen können, haben Anrecht auf eine Vergütung der Transportkosten. Die genannte Voraussetzung muss durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigt werden.

(2) Alternativ zum Transportdienst durch Unternehmen oder Vereine haben Menschen mit einer bleibenden Behinderung, die öffentliche Transportmittel nur benützen können, wenn sie begleitet werden, Anrecht auf eine Vergütung der Kosten für den Begleitdienst. Die Notwendigkeit der Begleitung muss durch ein Gutachten der zuständigen Fachkraft des Sozialsprengels bestätigt werden.

(3) Der Nutzer hat Anspruch auf die Vergütung der Kosten für den Transport oder für den Begleitdienst, hin und zurück, zwischen seiner Wohnung und:

  1. den im Südtiroler Landesgebiet befindlichen teilstationären Sozialdiensten,
  2. den Diensten zur Prävention, Behandlung und Rehabilitation,
  3. dem Arbeitsplatz oder -sitz innerhalb des Südtiroler Landesgebiets, der im Arbeitseingliederungsprojekt oder in der individuellen Vereinbarung zur Arbeitsbeschäftigung angegeben ist. 68)

(4) Menschen mit Behinderung, die den Kindergarten, die Schule jeder Stufe und Art oder die Universität besuchen, haben während der Unterrichtszeit oder der besuchten Universitätsvorlesung, keinen Anspruch auf die Vergütung der Kosten für den Transport oder die Begleitung laut Absatz 3. 69)

(5) Die Vergütung der Kosten für den Transport oder die Begleitung zu den Diensten laut Absatz 3 Buchstabe b) kann nur gewährt werden, wenn die Notwendigkeit dieses Transports durch den zuständigen fachärztlichen Dienst des Gesundheitsbezirks bestätigt wird. 70)

(6) Der Transport der Personen kann folgendermaßen erfolgen:

  1. mit privatem Fahrzeug,
  2. durch Unternehmen oder Vereine, die Transportdienste anbieten.

(7) Abweichend von den Absätzen 11 und 12 ist die Vergütung für Transporte durch Unternehmen und Vereine zum Arbeitsplatz unabhängig vom Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft, d. h. sie entspricht den zugelassenen Ausgaben, abzüglich des Tarifs des öffentlichen Transportmittels für die betreffende Strecke. Die oben genannte Abweichung gilt auch für Personen, die selbst mit ihrem eigenen behindertengerechten Fahrzeug zum Arbeitsplatz fahren. Die Vergütung entspricht in diesem Fall dem Kilometerbetrag, welcher für den Transport mit Privatfahrzeug vorgesehen ist, abzüglich des Tarifs des öffentlichen Verkehrsmittels für die betreffende Strecke. 71)

(8) Damit die Leistung laut diesem Artikel gewährt werden kann, muss das Gutachten der zuständigen Fachkraft des Sozialsprengels eingeholt werden, die die Transportmodalitäten auch in Bezug auf andere alternative Begleitungs- oder Transportformen prüft, um die Ressourcen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Person und der im Einzugsgebiet eventuell zur Verfügung stehenden Mittel zu optimieren. Was alternative Begleitungs- oder Transportformen betrifft, entscheidet der Fachbeirat laut Artikel 8 über den Vorschlag der Fachkraft. 72)

(9)73)

(10) Die für die Vergütung zugelassenen Ausgaben und Höchstbeträge werden von der Landesregierung festgelegt und sind je nach Leistung unterschiedlich.

(11) Zur Gewährung der Leistungen darf der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht höher als 3,5 sein.

(12) Die Leistungen entsprechen 100 Prozent der zugelassenen Ausgaben und der vorgesehenen Höchstbeträge für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2; sie vermindern sich linear bis auf null für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage von 3,5.

(13) Die jeweilige Leistung wird für höchstens zwölf Monate gewährt und ist bei Vorlage eines neuen Gesuchs wiederholbar.

(14) Wenn zwischen Antragsteller und Sozialsprengel nicht etwas anderes vereinbart wird, erfolgt die Auszahlung der Leistung monatlich, und zwar nach Vorlage der Ausgabenbelege. 74)

(15) Die Landesregierung kann weitere nähere Bestimmungen über die Leistung laut diesem Artikel festlegen. 75)

massimeBeschluss vom 5. Dezember 2023, Nr. 1072 - Richtlinien für die Berechnung der Tarifbeteiligung zur Nutzung von Diensten für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen und mit Abhängigkeitserkrankungen
massimeBeschluss vom 21. Februar 2017, Nr. 213 - Genehmigung der "Leitlinien zur Gewährung von finanziellen Leistungen für Personen mit Behinderungen und für Kriegs- und Dienstinvaliden" - Widerruf des Beschlusses Nr. 873 vom 10.03.2013 "Richtlinien zu den finanziellen Leistungen zugunsten der Menschen mit Behinderungen, Anlage A" und des Beschlusses Nr. 1469 vom 26.09.2011 "Kriterien zur Vergabe der Leistung Selbstbestimmtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe im Sinne des Art. 25 des DLH vom 11. August 2000 Nr. 30 in geltender Fassung" (abgeändert mit Beschluss Nr. 1043 del 07.12.2021)
67)
Der Titel von Art. 24 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 7. Jänner 2014, Nr. 2.
68)
Art. 24 Absatz 3 wurde  zuerst ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25, und später durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 22. November 2019, Nr. 29.
69)
Art. 24 Absatz 4 wurde zuerst durch Art. 2 Absatz 2 des D.LH. vom 7. Jänner 2014, Nr. 2, und später durch Art. 7 Asatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25, so ersetzt.
70)
Art. 24 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 2 des D.LH. vom 7. Jänner 2014, Nr. 2.
71)
Art. 24 Absatz 7 wurde zuerst ersetzt durch Art. 2 Absatz 3 des D.LH. vom 7. Jänner 2014, Nr. 2, und später durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 8. Juni 2018, Nr. 16.
72)
Art. 24 Absatz 8 wurde zuerst ersetzt durch Art. 7 Absatz 2 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25, und später so geändert durch Art. 8 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26. Siehe auch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26.
73)
Art. 24 Absatz 9 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe c) des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.
74)
Art. 24 wurde zuerst durch Art. 10 des D.LH. vom 5. September 2001, Nr. 50 ersetzt, später durch Art. 1 des D.LH. vom 30. September 2002, Nr. 36 geändert dann durch Art. 11 Absatz 1 des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21 ersetzt, und schließlich durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 3. Dezember 2012, Nr. 43, so ersetzt.
75)
Art. 24 Absatz 15 wurde angefügt durch Art. 8 Absatz 2 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26. Siehe auch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26.

Art. 25 (Selbstbestimmtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe)  delibera sentenza

(1) Die Leistung „Selbstbestimmtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe“ wird Menschen mit bleibender Behinderung zur teilweisen Deckung der Kosten für die persönliche Assistenz gewährt, die bei einem Leben außerhalb der Herkunftsfamilie als Alternative zur Aufnahme oder zum Verbleib in einem sozialen stationären Dienst anfallen, wie in Artikel 16 der „Richtlinien für Wohndienste und -leistungen für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen oder mit Abhängigkeitserkrankungen“, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 284 vom 30. März 2021, vorgesehen.

(2) Damit diese Leistung gewährt werden kann, müssen nachstehende Umstände zutreffen:

  1. die Person hat eine festgestellte bleibende Behinderung laut Artikel 3 Absätze 1 und 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104,
  2. die Person bezieht das Pflegegeld laut Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung,
  3. die Person ist nicht jünger als 18 und bei Einreichung des Erstantrags auf die Leistung nicht älter als 60 Jahre,
  4. die Person hat den Wunsch, ihre Wohnsituation selbst zu bestimmen und zu verwirklichen, als Alternative zur Aufnahme oder zum Verbleib in einem sozialen Wohndienst,
  5. die Person lebt autonom außerhalb der Herkunftsfamilie oder in einem sozialen Wohndienst oder sie verfügt innerhalb eines Monats nach Antragstellung über eine eigene Wohnung und verlegt dorthin ihren Wohnsitz, unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 5,
  6. die Person ist in der Lage, die eigene Wohnsituation finanziell und organisatorisch zu gestalten. Für die Organisation und Verwaltung der Assistenz und der Wohnsituation kann die Person auch eine Unterstützung in Anspruch nehmen.

(3) Die jährliche Leistung setzt sich zusammen aus:

  1. einem auf der Grundlage der anerkannten Pflegestufe festgelegten Betrag,
  2. einem Betrag, der für den Fall vorgesehen ist, dass eine 24-Stunden-Anwesenheit einer Assistenzperson erforderlich ist,
  3. einem Betrag, der für den Fall vorgesehen ist, dass eine aktive Nachtwache erforderlich ist,
  4. einem Betrag, der erforderlichenfalls zur Deckung der Ausgaben für externe Unterstützung bei der Planung und Organisation der Assistenz vorgesehen ist.

(4) Der jährliche Betrag der Leistung laut Absatz 3 wird gekürzt, wenn:

  1. andere Personen im selben Haushalt des Nutzers/der Nutzerin leben,
  2. der Nutzer/die Nutzerin einer Arbeit nachgeht oder eine Maßnahme zur Arbeitsbeschäftigung in Anspruch nimmt,
  3. der Nutzer/die Nutzerin sonstige Leistungen oder Begünstigungen für die Betreuung erhält.

(5) Bei Erstbeantragung der Leistung muss die antragstellende Person den Wohnsitz in der für das selbstbestimmte Leben angegebenen Wohnung haben, sofern sie nicht bereits unabhängig in einer eigenen Wohnung lebt.

(6) Fehlt die Voraussetzung des Wohnsitzes in der neuen Wohnung zum Zeitpunkt der Antragstellung, kann die Leistung auch nur auf der Grundlage des Mietvertrages oder des Vorvertrages für die Zeit ausgezahlt werden, die die antragstellende Person benötigt, um den Nachweis der Wohnsitzverlegung zu erbringen.

(7) Damit die Leistung gewährt werden kann, darf der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht höher als 7 sein.

(8) Die Leistung beträgt 100 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 5 und sinkt linear bis auf 30 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage von 7.

(9) Für die Gewährung der Leistung wird nur die persönliche wirtschaftliche Lage des Nutzers/der Nutzerin berücksichtigt; jene der anderen Mitglieder der Familiengemeinschaft wird hingegen nicht berücksichtigt.

(10) Über die Gewährung der Leistung entscheidet der Fachbeirat laut Artikel 8 auf der Grundlage des obligatorischen Gutachtens der Fachkraft des Bereiches sozialpädagogische Grundbetreuung des zuständigen Sozial- sprengels.

(11) Die Leistung wird für höchstens zwölf Monate gewährt und kann mit neuem Antrag wiederholt beantragt werden.

(12) Die Auszahlung der Leistung erfolgt grundsätzlich monatlich, sofern zwischen der antragstellenden Person und dem Sozialsprengel nichts anderes vereinbart wurde, und zwar gegen Vorlage der Ausgabenbelege, die die Verwendung der Leistung laut diesem Artikel und des Teils des Pflegegeldes laut Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, in der von der Landesregierung festgelegten Höhe nachweisen.

(13) Als Ausgaben werden nur solche anerkannt, die für die Assistenz im Rahmen regulärer Arbeitsverträge, für die Lohnbuchhaltung und für die externe Unterstützung bei der Planung und Organisation der Assistenz getätigt wurden.

(14) Die Beträge laut Absatz 3 und die Kürzungen laut Absatz 4 werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt und können von dieser bei Bestimmung des Grundbetrags jährlich angepasst werden.

(15) Die antragstellende Person ist verpflichtet, den zuständigen Sozialsprengel unverzüglich über jede wesentliche Änderung zu informieren, die sich auf die Höhe der Leistung auswirken kann.

(16) Bei Änderungen, die sich auf das Recht auf die Leistung oder deren Höhe auswirken, wird die Leistung von Amts wegen neu berechnet. Die neuberechnete Leistung wird der antragstellenden Person ab dem Monat gewährt, in dem die Änderung aufgetreten ist, bis zur Fälligkeit des Antrags. Bei Änderung der Pflegestufe wird der nach der neu anerkannten Pflegestufe fällige Betrag ab dem Monat gewährt, in dem der neue Betrag des Pflegegeldes ausgezahlt wird.

(17) Die Landesregierung kann weitere nähere Bestimmungen über die Leistung laut diesem Artikel festlegen. 76)

massimeBeschluss vom 21. Februar 2017, Nr. 213 - Genehmigung der "Leitlinien zur Gewährung von finanziellen Leistungen für Personen mit Behinderungen und für Kriegs- und Dienstinvaliden" - Widerruf des Beschlusses Nr. 873 vom 10.03.2013 "Richtlinien zu den finanziellen Leistungen zugunsten der Menschen mit Behinderungen, Anlage A" und des Beschlusses Nr. 1469 vom 26.09.2011 "Kriterien zur Vergabe der Leistung Selbstbestimmtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe im Sinne des Art. 25 des DLH vom 11. August 2000 Nr. 30 in geltender Fassung" (abgeändert mit Beschluss Nr. 1043 del 07.12.2021)
76)
Art. 25 wurde zuerst ersetzt durch Art. 14 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28, und später durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 14. Dezember 2021, Nr. 37.

Art. 26 (Ankauf und Umbau von Fahrzeugen) 77) delibera sentenza

(1) Den Personen, die aufgrund einer bleibenden Behinderung der unteren oder oberen Gliedmaßen ein behindertengerechtes Fahrzeug benötigen, wird eine Vergütung für den Umbau des eigenen Fahrzeugs gewährt.78)

(2) Personen mit einer Behinderung der unteren Gliedmaßen wird außerdem ein Zuschuss für den Erwerb eines eigenen behindertengerechten Fahrzeugs gewährt. 79)

(3) Zuschüsse oder Vergütungen können für die Ausgaben für den Erwerb und den Umbau von Motor- und Kraftfahrzeugen, welche der Person mit Behinderung gehören und von den zuständigen Organen autorisiert wurden, gewährt werden. Dies gilt auch für Land- und Arbeitsmaschinen.

(4) Die Vergütung für den Umbau wird im Ausmaß von höchstens 100 Prozent der getätigten Ausgabe gewährt und darf das Achtfache des Grundbetrags nicht überschreiten.

(5) Der Zuschuss für den Erwerb wird im Ausmaß von höchstens 40 Prozent der Ausgabe gewährt und darf das Zwölffache des Grundbetrags nicht überschreiten.

(6)Für die Gewährung der Leistungen laut diesem Artikel darf der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht höher als 3,5 sein.80)

(7)Die Vergütung für den Umbau entspricht 100 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2 und vermindert sich linear bis auf 30 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 3,5.80)

(8)Die Höhe des Zuschusses für den Erwerb entspricht 100 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2und verringert sich linear bis auf zehn Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 3,5.80)

(9) Derselbe Antragsteller kann die genannten Leistungen nur einmal alle sechs Jahre beanspruchen; davon ausgenommen sind entsprechend begründete und vom Fachbeirat 81) laut Artikel 8 genehmigte Ausnahmefälle.82)

(10) Die Landesregierung kann weitere nähere Bestimmungen über die Leistung laut diesem Artikel festlegen. 83)

massimeBeschluss vom 21. Februar 2017, Nr. 213 - Genehmigung der "Leitlinien zur Gewährung von finanziellen Leistungen für Personen mit Behinderungen und für Kriegs- und Dienstinvaliden" - Widerruf des Beschlusses Nr. 873 vom 10.03.2013 "Richtlinien zu den finanziellen Leistungen zugunsten der Menschen mit Behinderungen, Anlage A" und des Beschlusses Nr. 1469 vom 26.09.2011 "Kriterien zur Vergabe der Leistung Selbstbestimmtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe im Sinne des Art. 25 des DLH vom 11. August 2000 Nr. 30 in geltender Fassung" (abgeändert mit Beschluss Nr. 1043 del 07.12.2021)
77)
Der Titel von Art. 26 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 7. Jänner 2014, Nr. 2.
78)
Im italienischen Wortlaut wurde das Wort „automezzo“ durch das Wort „veicolo“ ersetzt, und zwar durch Art. 4 Absatz 2 des D.LH. vom 7. Jänner 2014, Nr. 2.
79)
Art. 26 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des D.LH. vom 22. November 2019, Nr. 29.
80)
Die Absätze 6, 7 und 8 des Art. 26 wurden so ersetzt durch Art. 15 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.
81)
Art. 26 Absatz 9, der Begriff "Fachausschuss" oder "Ausschuss" wurde durch den Begriff "Fachbeirat" ersetzt durch Art. 16 Absatz 1, des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.
82)
Art. 26 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 1 des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21.
83)
Art. 26 Absatz 10 wurde angefügt durch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26. Siehe auch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26.

Art. 27 (Anpassung von Fahrzeugen für Familienmitglieder) 84) delibera sentenza

(1) Personen, die einen Familienangehörigen mit bleibender Behinderung haben, wird ein Zuschuss für den Umbau eines Fahrzeuges gewährt. Unter „Familienangehörigen“ im Sinne dieses Artikels versteht man ein Familienmitglied laut Artikel 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung. Behinderte Menschen, die fortwährend in stationären Einrichtungen untergebracht sind, gelten nicht als im gemeinsamen Haushalt lebend. 85)

(2)86)

(3) Der Zuschuss für den Umbau des Fahrzeugs wird im Ausmaß von 100% der Ausgabe gewährt. Der maximale Zuschuss beläuft sich auf das Zwölffache des Grundbetrags.

(4)Damit ein Zuschuss im Sinne dieses Artikels gewährt werden kann, darf die Familiengemeinschaft nicht einen Faktor wirtschaftliche Lage von mehr als 3,5 aufweisen.87)

(5) Der Zuschuss beträgt 100 Prozent des Betrags laut Absatz 3 im Fall von Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2; er vermindert sich linear bis auf 30 Prozent im Fall von Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage von 3,5. 88)

(6) Ein und derselbe Antragsteller kann den obigen Zuschuss nur einmal alle sechs Jahre beanspruchen, unbeschadet außerordentlicher, entsprechend begründeter Fälle, die von dem in Artikel 8 angeführten Fachbeirates 89) genehmigt worden sind.

(7) Die Landesregierung kann weitere nähere Bestimmungen über die Leistung laut diesem Artikel festlegen. 90)

massimeBeschluss vom 21. Februar 2017, Nr. 213 - Genehmigung der "Leitlinien zur Gewährung von finanziellen Leistungen für Personen mit Behinderungen und für Kriegs- und Dienstinvaliden" - Widerruf des Beschlusses Nr. 873 vom 10.03.2013 "Richtlinien zu den finanziellen Leistungen zugunsten der Menschen mit Behinderungen, Anlage A" und des Beschlusses Nr. 1469 vom 26.09.2011 "Kriterien zur Vergabe der Leistung Selbstbestimmtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe im Sinne des Art. 25 des DLH vom 11. August 2000 Nr. 30 in geltender Fassung" (abgeändert mit Beschluss Nr. 1043 del 07.12.2021)
84)
Im italienischen Wortlaut wurde der Titel ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 7. Jänner 2014, Nr. 2.
85)
Art. 27 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 11 des D.LH. vom 5. September 2001, Nr. 50, dann durch Art. 16 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28, und schließlich durch Art. 11 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26, so ersetzt.  Siehe auch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26.
86)
Art. 27 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 18 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26. Siehe auch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26.
87)
Art. 27 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 2 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.
88)
Art. 27 Absatz 5 wurde zuerst ersetzt durch Art. 16 Absatz 3 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28, und später durch Art. 9 Absatz 1 des D.LH. vom 22. November 2019, Nr. 29.
89)
Art. 27 Absatz 6, der Begriff "Fachausschuss" oder "Ausschuss" wurde durch den Begriff "Fachbeirat" ersetzt durch Art. 16 Absatz 1, des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.
90)
Art. 27 Absatz 7 wurde angefügt durch Art. 11 Absatz 2 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26. Siehe auch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26.

Art. 28 91)

91)
Art. 28 wurde aufgehoben durch Art. 30 Absatz 1 des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21.

Art. 29 92)

92)
Art. 29 wurde aufgehoben durch Art. 31 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.

Art. 30 (Hausnotrufdienst)

(1) Alleinwohnende Personen über 65 Jahre und Personen, die den Dienst aus anderen Gründen benötigen, die vom zuständigen Sozialsprengel zu bestätigen sind, wird eine Leistung für den Hausnotrufdienst gewährt. Zudem wird die Leistung auch für die Zahlung der Nutzungsgebühr weiterer technischer bzw. digitaler Hilfsmittel gewährt, über die diese Personen einen Notruf absetzen können oder im Bedarfsfalle kontaktiert werden können, sofern diese Hilfsmittel nicht durch andere Leistungen des Landes finanziert werden. 93)

(2) Die Leistung wird im Ausmaß von höchstens 100 Prozent der Ausgabe gewährt und darf 12 Prozent des Grundbetrags nicht überschreiten. 94)

(3) Damit die Leistung gewährt werden kann, darf der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht höher als 3,5 sein. 95)

(4) Die Leistung beträgt 100 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2 und vermindert sich linear bis auf 30 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 3,5. 96)

(5) Die Leistung wird für höchstens zwölf Monate gewährt und nach Vorlage der entsprechenden Ausgabenbelege ausgezahlt. 97)98)

(6) Die Leistung ist bei Vorlage eines neuen Gesuches wiederholbar. 99)

93)
Art. 30 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31. Siehe auch Art. 10  Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31.
94)
Art. 30 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 2 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31. Siehe auch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31.
95)
Art. 30 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 3 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31. Siehe auch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31.
96)
Art. 30 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 3 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31. Siehe auch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31.
97)
Art. 30 wurde abgeändert durch Art. 12 des D.LH. vom 5. September 2001, Nr. 50, und so ersetzt durch Art. 13 Absatz 1 des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21.
98)
Art. 30 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26. Siehe auch Art. 19 Absatz 2 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26.
99)
Art. 30 Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 12 Absatz 2 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26. Siehe auch Art. 19 Absatz 2 des D.LH. vom 7. Augustu 2017, Nr. 26.

Art. 31 100)

100)
Art. 31 wurde aufgehoben durch Art. 31 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.

Art. 32 (Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts und eigenständiges Wohnen)

(1) Einzelpersonen oder Familien wird eine monatliche Leistung für die Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts zu folgenden Zwecken gewährt:

  1. Förderung des eigenständigen Wohnens,
  2. Unterstützung bei der Haushaltsführung für Familiengemeinschaften mit Minderjährigen oder für Menschen mit Betreuungsbedarf, unter anderem mit dem Ziel, die Unterbringung bei einem stationären Dienst zu vermeiden.

(2) Anrecht auf die Leistung haben Einzelpersonen oder Familien:

  1. die nicht in der Lage sind, das Familienleben und den Haushalt selbständig zu führen,
  2. deren Bedarf nicht durch den Hausbetreuungsdienst des Sozialsprengels oder einen anderen Dienst mit ähnlichen Zielen gedeckt werden kann,
  3. die kein Pflegegeld laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, oder Begleitgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, erhalten,
  4. Familiengemeinschaften mit Minderjährigen laut Absatz 1 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels, in denen das Pflege- oder Begleitgeld ein anderes Familienmitglied empfängt als die minderjährigen Mitglieder, für die diese Leistung erforderlich ist.

(3) Die Umstände laut Absatz 2 müssen gleichzeitig zutreffen.

(4) Für den in Absatz 1 Buchstabe a) angeführten Zweck müssen zusätzlich zu den Umständen laut Absatz 2 folgende weitere Umstände gleichzeitig zutreffen:

  1. die Person oder die Familie wird von den Sozialdiensten im Rahmen eines Projekts für eigenständiges Wohnen mit der Leistung „sozialpädagogische Wohnbegleitung“ begleitet,
  2. die Person oder die Familie wohnt in einer Einzel- oder Gemeinschaftswohnung außerhalb der Ursprungsfamilie,
  3. eine nicht zur Familiengemeinschaft gehörende Person kümmert sich um die Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts und leistet eventuell direkte Hilfe im Rahmen eines regulären Vertragsverhältnisses.

(5) Was den in Absatz 1 Buchstabe b) angeführten Zweck betrifft, müssen zusätzlich zu den Umständen laut Absatz 2 folgende weitere Umstände gleichzeitig zutreffen:

  1. die nicht zusammenlebenden Kinder und Eltern sind nicht in der Lage, ausreichende Hilfe zu leisten,
  2. eine nicht zur Familiengemeinschaft gehörende Person kümmert sich um die Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts und leistet eventuell direkte Hilfe im Rahmen eines regulären Vertragsverhältnisses. In besonders schwerwiegenden persönlichen oder familiären Situationen kann die Leistung auch Verwandten oder Verschwägerten des Nutzers oder der Nutzerin über den zweiten Grad hinaus gewährt werden, vorausgesetzt, dass sie nicht im selben Haushalt mit der Familiengemeinschaft leben.

(6) Zur Gewährung der Leistung ist ein Gutachten der sozialen Fachkraft erforderlich, die den Nutzer/die Nutzerin samt Familiengemeinschaft begleitet; im Fall laut Absatz 1 Buchstabe a) ist dies die soziale Fachkraft, die gegenüber dem Nutzer oder der Nutzerin die Leistung „Sozialpädagogische Wohnbegleitung“ erbringt. Über die Gewährung der Leistung entscheidet der Fachbeirat laut Artikel 8.

(7) Die Leistung mit dem Zweck laut Absatz 1 Buchstabe a) kann nur dann gewährt werden, wenn der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft maximal 3 beträgt. Die Leistung wird im Höchstausmaß von 13,00 Euro pro Stunde gewährt, und zwar für insgesamt höchstens 25 Stunden im Monat. Die Leistung beträgt 100 Prozent im Fall von Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 1,22; sie vermindert sich linear bis auf Null im Fall von Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage von 3. 101)

(8) Die Leistung mit dem Zweck laut Absatz 1 Buchstabe b) kann nur dann gewährt werden, wenn der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft maximal 4,5 beträgt. Die Leistung wird im Höchstausmaß von 13,00 Euro pro Stunde gewährt, und zwar für insgesamt höchstens 100 Stunden im Monat. Die Leistung beträgt 100 Prozent im Fall von Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2 und vermindert sich linear bis auf Null für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage von 4,5.

(9) Die Leistung wird für höchstens zwölf Monate gewährt und monatlich nach Vorlage der Belege für die Betreuungsausgaben ausgezahlt.

(10) Die Leistung kann gegen Vorlage des entsprechenden Antrags mehrmals gewährt werden. 102)

101)
Art. 32 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 8. Jänner 2020, Nr. 1. Siehe auch Art. 2  Absatz 1 des D.LH. vom 8. Jänner 2020, Nr. 1.
102)
Art. 32 wurde abgeändert durch Art. 13 des D.LH. vom 5. September 2001, Nr. 50, später ersetzt durch Art. 14 Absatz 1 des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21, durch Art. 13 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26, und durch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 22. November 2019, Nr. 29.

Art. 33 103)

103)
Art. 33 wurde aufgehoben durch Art. 14 des D.LH. vom 16. Juli 2002, Nr. 26.

Art. 34 104)

104)
Art. 34 wurde aufgehoben durch Art. 31 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.

Art. 35 (Individuell zugeschnittene Programme zur sozialen Wiedereingliederung)  delibera sentenza

(1) Die finanziellen Sozialhilfeleistungen sind Bestandteil eines Programms zur sozialen Integration, das die Sprengeldienste, sofern dies als nützlich angesehen wird, zum Zwecke der Überwindung der Ausgrenzung von Einzelnen und Familien ausarbeiten. Dieses Programm zielt auf die Förderung der individuellen Fähigkeiten und der finanziellen Unabhängigkeit der Personen.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 arbeitet die Trägerkörperschaft, auch im Hinblick auf die im Rahmen der aktiven Arbeitspolitik vorgesehenen Maßnahmen, die maßgeschneiderten Programme zur sozialen Eingliederung aus, indem sie die jeweiligen persönlichen und familiären Gegebenheiten der Betroffenen berücksichtigt und mit ihnen den Inhalt des Programms und die damit einhergehenden Verpflichtungen vereinbart. Wenn eine Familie vorhanden ist, umschließt das Programm alle ihre Mitglieder.

(3) Die vom Programm betroffenen Personen müssen die durch die Annahme des Programms für die soziale Integration eingegangenen Verpflichtungen einhalten.

(4) Die Programme zur sozialen Integration zielen auf die Wiederherstellung, Förderung und Entwicklung der persönlichen Fähigkeiten und den Wiederaufbau von sozialen Netzen ab. Für Minderjährige umfasst das Programm in erster Linie die Erfüllung der Schulpflicht und die Berufsausbildung. Darüber hinaus sind die Programme mit den anderen Leistungen zu koordinieren, die sich aus dem Zugang der Empfänger zu anderen Sozialdiensten ergeben.

massimeBeschluss vom 9. Juni 2015, Nr. 699 - Kriterien betreffend die Ausführung der Praktika im Rahmen der Tätigkeiten zur sozialen Wiedereingliederung von Personen, die von den Sozialdiensten betreut werden

Art. 36 (Form der Leistungserbringung)

(1) Die finanziellen Leistungen haben in der Regel die Form von Geldzuweisungen, abgesehen von den Fällen, in denen dies aus technischen betreuungsspezifischen Gründen kontraindiziert ist.

(2) Das Zahlungsmandat wird innerhalb von 35 Tagen ab dem Datum der Beantragung der Leistung ausgestellt.

(3) Nur in außerordentlichen, entsprechend begründeten Fällen kann die Körperschaft die gewährte Summe an eine vom Empfänger zu diesem Zweck bevollmächtigte Person auszahlen.

(4) Ist der Notstand durch die Verspätung bedingt, mit der dem Empfänger Vorsorge- oder Fürsorgeleistungen erbracht werden oder durch die Verspätung der Auszahlung zustehender Beträge, so kann die Leistung in Form eines zinslosen Darlehens erbracht werden.

(5)Wenn dem Antragsteller die Leistungen nicht erbracht werden können, weil er ein Vermögen besitzt, das nicht unter die Vermögensklassen laut Artikel 23 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, fällt und nicht kurzfristig veräußert werden kann, so kann die Begünstigung in Form eines zinslosen Darlehens gewährt werden. 105)

(6) Die Verpflichtung zur Rückgabe der in Form von zinslosen Darlehen erhaltenen Beträge entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem der Begünstigte tatsächlich die ihm zustehenden Beträge kassiert, deren Herkunft in den Absätzen 4 und 5 beschrieben ist. Werden die geliehenen Summen nicht zurückgegeben, treibt sie die leistungserbringende Körperschaft im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. Februar 1999, Nr. 46, ein.106)

105)
Art. 36 Absatz 5 wurde zuerst durch Art. 5 des D.LH. vom 16. Juli 2002, Nr. 26, und später durch Art. 17 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28, so ersetzt.
106)
Absatz 6 wurde geändert durch Art. 68 des L.G. vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.

ABSCHNITT IV
Allgemeine Kriterien für die Bezahlung der Tarife

Art. 37 (Persönlich verfügbarer Betrag)

(1)Der persönlich verfügbare Betrag ist der Anteil des Wirtschaftsaufkommens „wirtschaftliche Lage“, der bei der Berechnung des Tarifs für stationäre und teilstationäre Dienste beim Nutzer, bei seiner engeren und bei seinen erweiterten Familiengemeinschaften nicht berücksichtigt wird,da er für die Deckung der persönlichen Bedürfnisse des Nutzers und seiner Familiengemeinschaften als unentbehrlich angesehen wird.

(2) Dieser Anteil wird ermittelt indem man die Parameter, welche in den Tabellen der Anlagen C und D angegeben sind mitdem Bedarf multipliziert. Er ist differenziert nach Nutzer, engerer und erweiterter Familiengemeinschaft sowie nach den verschiedenen Diensten und darf nicht geringer sein als 50 Prozent des Grundbetrages.107)

107)
Art. 37 wurde zuerst durch Art. 15 Absatz 1 des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21, und später durch Art. 18 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28, so ersetzt.

Art. 38 (Prozentsatz des Einkommensanteils zur Tarifbegleichung) 108)

(1) Der Einkommensanteil zur Tarifbegleichung unterscheidet sich je nach der Bezugsfamilie, der programmatischen Priorität der einzelnen Dienste und der Höhe des Tarifs, wie dies in den Tabellen der Anlagen C und D beschrieben ist.

(2) Der einzelnen Familiengemeinschaft steht nur ein einziger persönlich verfügbarer Betrag zu und es wird nur ein einziger Einkommensanteil zur Tarifbegleichung angewandt. Dieser muss für die Beteiligung an den Tarifen in der Reihenfolge laut den Absätzen 3, 4 und 5 eingesetzt werden. 109)

(3) Muss sich eine Familiengemeinschaft, unbeschadet der Bestimmung laut Artikel 42, an einem Tarif als engere und gleichzeitig an einem anderen Tarif als erweiterte Familiengemeinschaft beteiligen, so hat sie sich in erster Linie am Tarif für die engere Familiengemeinschaft zu beteiligen. 110)

(4) Muss sich eine Familiengemeinschaft, vorbehaltlich der Bestimmung laut Absatz 3, gleichzeitig an mehr als einem Tarif als engere oder als erweiterte Familiengemeinschaft beteiligen, so gilt folgende Reihenfolge:

  1. Beteiligung am Tarif für die stationären Dienste, die unter Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) fallen,
  2. Beteiligung am Tarif für die teilstationären Dienste, die unter Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) fallen,
  3. Beteiligung am Tarif für die stationären Dienste, die unter Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) fallen,
  4. Beteiligung am Tarif für die teilstationären Dienste, die unter Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) fallen,
  5. Beteiligung am Tarif für andere Dienste. 111)

(5) Im Falle von zwei gleichrangigen Diensten ist folgende Reihenfolge einzuhalten:

  1. Beteiligung am Tarif für den Dienst, der den höheren Einkommensanteil zur Tarifbegleichung für die Familiengemeinschaft vorsieht,
  2. Beteiligung am Tarif für den Dienst mit dem höheren Tarif. 112)
108)
Der deutsche Wortlaut des Titels des Artikels 38 wurde so ersetzt durch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.
109)
Art. 38 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31. Siehe auch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31.
110)
Art. 38 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31. Siehe auch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31.
111)
Art. 38 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31. Siehe auch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31.
112)
Art. 38 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31. Siehe auch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31.

Art. 39 (Zahlung der Tarife für die Leistungen der Hauspflege und der Sozialmensa)  delibera sentenza

(1)Der Nutzerbeteiligt sich an der Zahlung der Tarife für die Leistungen der Hauspflege im Verhältnis zum Faktor wirtschaftliche Lage seiner engeren Familiengemeinschaft.

(2) Bis zu dem in der Spalte 2 der Tabelle in Anlage B angegebenen Faktor wirtschaftliche Lage wird der Mindesttarif verlangt; ab dem in der Spalte 3 der Tabelle laut Anlage B angegebenen Faktor wirtschaftliche Lage wird der Höchsttarif verlangt.

(3) Die Tarifbeteiligung steigt vom Mindesttarif ausgehend linear mit der Erhöhung des Faktors wirtschaftliche Lage, bis der Höchsttarif erreicht ist; dies gilt nicht für die Leistungen laut Absatz 4.

(4) Für die Leistungen der Tagesstätte und der Leistung Sozialmensa wird bis zu dem in der Spalte 3 der Tabelle in Anlage B angegebenen Faktor wirtschaftliche Lage der Mindesttarif verlangt; ab dem in der Spalte 3 der Tabelle laut Anlage B angegebenen Faktor wirtschaftliche Lage wird der der Höchsttarif verlangt.

(5) Die Mindest- und Höchsttarife, sowie für die Leistungen Essen auf Rädern und Mensa auch der angemessene Höchstkostensatz, werden jährlich von der Landesregierung gleichzeitig mit der Festlegung des Grundbetrags festgesetzt. 113)

(6)  Für minderjährige Nutzer und Nutzerinnen mit einer bleibenden geistigen oder körperlichen Behinderung lautZiffer 5.2 Buchstabe f) der Anlage A) werden die Tarife für die Hauspflege - Leistungen zu Hause - um 50 Prozent reduziert.114)

massimeBeschluss Nr. 2151 vom 16.06.2008 - Festlegung der Tarife der Sozialdienste im Bereich Senioren, Behinderung, Sozialpsychiatrie und Sucht und Hauspflege laut D.LH. vom 11. August 2000, Nr. 30 in geltgender Fassung ab. 1.7.2008 (abgeändert mit Beschluss Nr. 3364 vom 15.09.2008)
massimeBeschluss Nr. 4447 vom 09.12.2003 - Festsetzung der Tarife für die Bezahlung der ambulanten Dienste und Hausdienste ab 01.01.2004 (abgeändert mit Beschluss Nr. 4714 vom 22.12.2003; Beschluss Nr. 4047 vom 08.11.2004; Beschluss Nr. 4317 vom 14.11.2005; Beschluss Nr. 4158 vom 13.11.2006; Beschluss Nr. 3720 vom 05.11.2007)
113)
Art. 39 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des D.LH. vom 3. Dezember 2012, Nr. 43.
114)
Art. 39 wurde abgeändert durch Art. 15 des D.LH. vom 5. September 2001, Nr. 50, ersetzt durch Art. 16 Absatz 1 des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21, und schließlich so ersetzt durch Art. 20 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.

Art. 39-bis (Einlösen von Dienstgutscheinen für die Bezahlung der Tarife)

(1) Die Landesregierung legt jährlich, gleichzeitig mit dem Grundbetrag, die Leistungen mit den jeweiligen Mindest- und Höchsttarifen fest, für welche der Nutzer die Gutscheine laut Artikel 8 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, zwecks Zahlung der Tarife einlösen kann.

(2) Der Nutzer, der die Möglichkeit laut Absatz 1 in Anspruch nimmt, beteiligt sich am Tarif im Verhältnis zum Faktor wirtschaftliche Lage seiner engeren Familiengemeinschaft.

(3) Bis zu dem in der Spalte 2 der Tabelle in Anlage B angegebenen Faktor wirtschaftliche Lage wird der Mindesttarif verlangt; ab dem in der Spalte 3 der obgenannten Tabelle angegebenen Faktor wirtschaftliche Lage wird der Höchsttarif verlangt.

(4) Die Tarifbeteiligung steigt vom Mindesttarif ausgehend linear mit der Erhöhung des Faktors wirtschaftliche Lage, bis der Höchsttarif erreicht ist. 115)

115)
Art. 39-bis wurde eingefügt durch Art. 9 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25. Siehe auch Art. 18 Absatz 2 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.

Art. 40 (Zahlung der Tarife für teilstationäre Dienste)   delibera sentenza

(1) Der Nutzer beteiligt sich an der Zahlung der Tarife der teilstationären Dienste:

  1. für den von der wirtschaftlichen Lage unabhängigen Tarifanteil: mit dem Pflegegeld laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9 oder dem Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6) des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, 116)
  2. beziehungsweise für den von der wirtschaftlichen Lage abhängigen Tarifanteil: je nach wirtschaftlicher Lage seiner engeren Familiengemeinschaft.

(2)  Unabhängig von den Tarifanteilen laut Absatz 1 Buchstabe a) oder b) zahlen die Nutzer – falls vorgesehen – einen Betrag für die Mahlzeiten, welcher jährlich von der Landesregierung gleichzeitig mit der Festlegung des Grundbetrags für die jeweiligen Dienste vorgesehen wird. 117)

(3) Die Berechnung der Beteiligung erfolgt nach den in Anlage C angegebenen Parametern.

(4) Die Tarife und die Leistungen, für die der Betrag laut Absatz 2 zu zahlen ist, werden jährlich von der Landesregierung gleichzeitig mit der Bestimmung des Grundbetrags festgelegt. 118)

massimeBeschluss vom 5. Dezember 2023, Nr. 1072 - Richtlinien für die Berechnung der Tarifbeteiligung zur Nutzung von Diensten für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen und mit Abhängigkeitserkrankungen
116)
Im italienischen Wortlaut  wurde Art. 40 Absatz 1 Buchstabe a) so geändert durch Art. 16 Absatz 2 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.
117)
Art. 40 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 7. Jänner 2014, Nr. 2.
118)
Art. 40 wurde zuerst durch Art. 17 Absatz 1 des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21, und später durch Art. 21 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28, so ersetzt.

Art. 40-bis 119)

119)
Art. 40-bis wurde eingefügt durch Art. 6 des D.LH. vom 16. Juli 2002, Nr. 26, und später aufgehoben durch Art. 13 Absatz 1 Buchstabe b) des D.LH. vom 7. Jänner 2014, Nr. 2.

Art. 41 (Zahlung der Tarife der stationären Dienste)

(1) Der Nutzer beteiligt sich an der Zahlung der Tarife der stationären Dienste:

  1. mit dem für ihn ausbezahlten Pflegegeld und Zusatzbetrag laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, oder dem für ihn ausbezahlten Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, 120)
  2. und je nach wirtschaftlicher Lage seiner engeren Familiengemeinschaftan dem mit den Leistungen laut Buchstabe a) noch nicht gedeckten Teil des Tarifs; bei der Berechnung der Höhe der Mitbeteiligung wird der persönlich verfügbare Betrag des Nutzers getrennt vom persönlich verfügbaren Betrag der anderen Familienmitglieder berücksichtigt.

(2) Die erweiterten Familiengemeinschaften beteiligen sich an den Teil, der nicht von der engeren Familiengemeinschaft abgedeckt wird, je nach ihrer wirtschaftlichen Lage.

(3)  Die Berechnung der Beteiligung erfolgt gemäß den in der Anlage D angegebenen Parametern. Der “Einkommensanteil zur Tarifbegleichung“ laut Spalte „Nutzer“ der Anlage D wird ausschließlich dann angewandt, wenn der Nutzer allein die engere Familiengemeinschaft bildet. 121)

(4)  Für die Dienste zugunsten von Personen mit Behinderungen, psychisch kranke oder suchtkranke Personen darf die Mitbeteiligung jeder erweiterten Familiengemeinschaftjedoch auf keinem Fall über dem Betrag liegen, der jährlich von der Landesregierung gleichzeitig mit der Bestimmung des Grundbetrags festgelegt wird.

(5)  Für die Dienste zugunsten von Frauen und Minderjährigen ist keine Mitbeteiligung der erweiterten Familiengemeinschaften vorgesehen.

(6)  Für erweiterte Familiengemeinschaften, die sich gleichzeitig am Tarif von zwei Senioren in stationären Einrichtungen beteiligen müssen, wird nur einmal der “persönlich verfügbare Betrag“ berechnet und der Prozentsatz “Einkommensanteil zur Tarifbegleichung“ angewandt; der aus der Berechnung resultierende Betrag wird für die Zahlung beider Tarife verwendet.122)

(7) Der Fachbeirat laut Artikel 8 kann, in Absprache mit der zur Ergänzung des Tarifs verpflichteten Körperschaft, eine Reduzierung des Tarifs im Sinne des Artikels 42-bis Absatz 1 zugunsten der erweiterten Familiengemeinschaft entscheiden oder sie von der Beteiligung befreien, wenn in der einschlägigen Dokumentation einer Gerichtsbehörde oder einer öffentlichen Behörde Sachverhalte dargelegt werden, von denen ein objektiver Grund abgeleitet werden kann, dass die erweiterte Familiengemeinschaft keine affektiven oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Nutzer hat. 123)

120)
Im italienischen Wortlaut wurde Art. 41 Absatz 1 Buchstabe a) so geändert durch Art. 16 Absatz 2 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.
121)
Art. 41 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26. Siehe auch Art. 19 Absatz 2 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26.
122)
Art. 41 wurde abgeändert durch Art. 16 des D.LH. vom 5. September 2001, Nr. 50, ersetzt durch Art. 18 Absatz 1 des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21, und schließlich so ersetzt durch Art. 23 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.
123)
Art. 41 Absatz 7 wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.

Art. 42 (Gleichzeitige Inanspruchnahme von stationären und teilstationären Diensten)

(1) Die Landesregierung legt die Fälle fest, in welchen von der engeren und der erweiterten Familiengemeinschaft die Beteiligung an nur einem Tarif verlangt wird, wenn derselbe Nutzer einen stationären und einen teilstationären Dienst gleichzeitig besucht. Für den von der engeren und der erweiterten Familiengemeinschaft nicht geschuldeten Tarif kommt die zuständige öffentliche Körperschaft auf.124)

124)
Art. 42 wurde so ersetzt durch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21.

Art. 42-bis (Tarifbeteiligung in Sondersituationen) 125)

(1) Falls aufgrund der Berechnung der Beteiligung an den Tarifen der Dienste laut den Anlagen C und D für den Nutzer oder die entsprechenden Familiengemeinschaften eine unzumutbare finanzielle Belastung entsteht, kann der Fachbeirat laut Artikel 8 mit begründeter Entscheidung die obgenannte Beteiligung bis maximal zu 75 Prozent reduzieren. 126)

(2) Falls der Nutzer durch den monatlichen Betrag, den er für die Mahlzeiten gemäß Artikel 40 Absatz 4 zahlen muss, übermäßig belastet wird, kann der Fachbeirat 127) diesen Betrag mit begründeter Entscheidung um höchstens 50 Prozent reduzieren.

(3)128)129)

125)
Der Titel von Art. 42-bis wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 8. Juni 2018, Nr. 16.
126)
Art. 42-bis Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 15 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26, später durch Art. 5 Absatz 2 des D.LH. vom 8. Juni 2018, Nr. 16, und schließlich so geändert durch Art. 7 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2023, Nr. 31und wird im Sinne von Art. 11 Absatz 1 desselben D.LH. auf die ab 21. Oktober 2023 eingereichten Gesuche angewandt.
127)
Art. 42-bis Absatz 2, der Begriff "Fachausschuss" oder "Ausschuss" wurde durch den Begriff "Fachbeirat" ersetzt durch Art. 16 Absatz 1, des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.
128)
Art. 42-bis wurde eingefügt durch Art. 17 des D.LH. vom 5. September 2001, Nr. 50, und so ersetzt durch Art. 20 Absatz 1 des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21.
129)
Art. 42-bis Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe d) des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.

Art. 43 (Ergänzung der Tarife durch die zuständige öffentliche Einrichtung)  delibera sentenza

(1) Die zuständigen Körperschaften ergänzen die Zahlung der Tarife für stationäre Unterbringung und teilstationäre sowie ambulante Betreuung, auch in der Wohnung des Nutzers, und für Pflegeanvertrauungen, wenn der Nutzer selbst, seine engere Familiengemeinschaft und, falls vorgesehen, die erweiterte Familiengemeinschaft aufgrund einer separaten und nacheinander erfolgten Bewertung ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sind, den zu Lasten des Nutzers gehenden Tarif voll zu decken.

(2) Die Ergänzung des Tarifs laut Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) erfolgt nur dann, wenn die Unterbringung, der Besuch oder die Inanspruchnahme des Dienstes vorher mit dem Betroffenen, den Familienangehörigen und der zahlungspflichtigen Körperschaft vereinbart wurden. 130)

(3) Die Ergänzung des Tarifs laut Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) erfolgt nur dann, wenn die aufnehmende Körperschaft die Aufnahme der zahlungspflichtigen Gemeinde vorher mitgeteilt hat. 131)

massimeBeschluss Nr. 4224 vom 18.11.2002 - Übernahme der Resttarife bei Senioren und Behinderten
130)
Art. 43 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des D.LH. vom 3. Dezember 2012, Nr. 43.
131)
Art. 43 Absatz 3 wurde eingefügt durch Art. 8 Absatz 1 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 12, und dann so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des D.LH. vom 3. Dezember 2012, Nr. 43.

ABSCHNITT V
Über das Verfahren

Art. 44 (Antrag und Verpflichtung zur Zahlung)

(1) Die Gewährung von Leistungen der finanziellen Sozialhilfe und die Ergänzung der Tarife erfolgen auf Antrag des Nutzers oder seines gesetzlichen Vertreters sowie, bei Vorliegen eines gerechtfertigten Grundes, von Amts wegen. 132)

(2) Für die Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe wird die Leistung, wenn das Gesuch bis zum 20. Tag des jeweiligen Monats vorgelegt wird, ab dem Ersten desselben Monats erbracht. Wird das Gesuch hingegen nach dem 20. Tag eines bestimmten Monats vorgelegt, wird die Leistung erst ab dem ersten Tag des Folgemonats erbracht.

(3) Die Ergänzung des Tarifs laut Artikel 43 erfolgt ab Antragsdatum. Wird der Erstantrag innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme des Nutzers in einer Einrichtung eingereicht, so erfolgt die Ergänzung ab dem Aufnahmedatum. Wird ein Gesuch innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit des vorhergehenden Gesuches auf dieselbe Tarifbegünstigung gestellt, so erfolgt die Ergänzung ab Datum der genannten Fälligkeit.

(4) Ausgleichsleistungen oder Tarifbeteiligungen von Seiten der öffentlichen Hand, die unter den jährlichvon der Landesregierung, gleichzeitig mit der Bestimmung des Grundbetrags, festgelegten Mindestbeträgen liegen, werden nicht ausbezahlt.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 5-bis wird das Gesuch um Gewährung einer finanziellen Sozialhilfeleistung oder Tarifbegünstigung archiviert, falls es nicht alle vorgesehenen Informationen und Unterlagen enthält und falls es ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 15 Tagen nach entsprechender Aufforderung vervollständigt wird. 133)

(5-bis) Enthält das Gesuch um Tarifbegünstigung nicht alle erforderlichen Informationen oder Unterlagen betreffend die einzelnen erweiterten Familiengemeinschaften, falls deren Beteiligung vorgesehen ist, und wird es ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 15 Tagen nach entsprechender Aufforderung vervollständigt, so wird die Tarifbeteiligung ausschließlich für die erklärenden Familiengemeinschaften berechnet; der Restanteil des Tarifs wird den nicht erklärenden Familiengemeinschaften angelastet. 134)

(6) 135)

(7) Die Entscheidung der zuständigen öffentlichen Körperschaft bezüglich der Zahlung der Tarife von Seiten der einzelnen Familiengemeinschaften ist für einen maximalen Zeitraum von zwölf Monaten gültig.

(8) Bei wesentlichen Änderungen an den Einnahmen, dem Vermögen oder den Tarifen im Laufe des Jahres kann die zuständige öffentliche Stelle auf Antrag des Betroffenen oder auf eigene Initiative hin, die finanzielle Situation neu bewerten und die Höhe der Leistung neu festsetzen. 136)137)

(9) Zur Feststellung der Änderung und Neubewertung der finanziellen Situation laut Absatz 8 wird das aktuelle Vermögen mit Bezug auf die Vermögenssituation bewertet, die zum Ende des Monats besteht, das dem Monat der Einreichung des Leistungsgesuchs vorausgeht. 138)

132)
Art. 44 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 17. Juni 2014, Nr. 21.
133)
Art. 44 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 2 des D.LH. vom 17. Juni 2014, Nr. 21.
134)
Art. 44 Absatz 5-bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 3 des D.LH. vom 17. Juni 2014, Nr. 21.
135)
Art. 44 Absatz 6 wurde aufgehoben durch Art. 13 Absatz 1 des D.LH. vom 22. November 2019, Nr. 29.
136)
Art. 44 wurde so ersetzt durch Art. 24 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.
137)
Der deutsche Wortlaut des Art. 44 Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 12.
138)
Art. 44 Absatz 9 wurde hinzugefügt durch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 3. Dezember 2012, Nr. 43, und später so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des D.LH. vom 7. Jänner 2014, Nr. 2.

Art. 45 (Ersatzerklärung)  delibera sentenza

(1) Der Antragsteller muss bei den zuständigen Stellen, die laut vorliegender Verordnung für die Anfrage einzelner Leistungen notwendigen Daten erklären, die nicht aus der „Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung“, abgekürzt „EEVE“ laut Artikel 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2 hervorgehen. Dafür muss er eine Ersatzerklärung im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung abgeben.

(2) Die Ersatzerklärung über die zusätzlichen Daten der betreffenden Familiengemeinschaft wird von einem Mitglied dieser Familie ausgefertigt und unterzeichnet; die erklärende Person muss während des Gewährungszeitraums jede nach dem Datum der Ersatzerklärung eingetretene Änderung der erforderten Voraussetzungen und der gelieferten Angaben dem zuständigen Sprengel unverzüglich mitteilen. Bei den Leistungen „Soziales Mindesteinkommen“ und „Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten“ gilt diese Mittelungspflicht nur beschränkt auf die Änderungen betreffend die Zusammensetzung der Familiengemeinschaft. Für die Leistung „Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten“ sind zudem alle Änderungen des Mietvertrags und dessen Beendigung sowie Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen. 139)

(3) Der Antragsteller erklärt außerdem, zu wissen, dass die Verwaltung die Möglichkeit hat, unmittelbar zu prüfen, ob die gelieferten Daten der Wahrheit entsprechen; sie kann auch bei Kreditinstituten oder sonstigen Finanzvermittlern nachforschen; in diesem Zusammenhang ist der Antragsteller dazu verpflichtet, den Identifikationskode der Finanzvermittler anzugeben, die sein Anlagevermögen verwalten.

(4) Für die finanziellen Sozialhilfeleistungen müssen die erweiterten Familiengemeinschaften eine eigenverantwortliche Erklärung vorlegen. Dies gilt allerdings nur, wenn ihre Einkommens- und Vermögenslage, die aus den Erklärungen des Antragstellers abgeleitet wird, es nicht von vornherein ermöglicht, die erweiterten Familiengemeinschaften von der Mitbeteiligung auszuschließen.

(5) Wenn objektiv nachweisbare Schwierigkeiten bestehen, die Mitglieder der engeren oder erweiterten Familiengemeinschaft zu erreichen oder am Tarif zu beteiligen, kann der in Artikel 8 genannte Fachbeirat 140) den Umfang der Leistung der Körperschaft aufgrund der in seinem Besitz befindlichen Daten festlegen oder davon absehen. Die Entscheidung muss begründet sein.

(6)141)142)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 412 del 22.12.2008 - Assistenza e beneficenza - reddito minimo di inserimento - mancata compartecipazione familiari del richiedente - impossibilità acquisizione esatta situazione economica dei medesimi
139)
Art. 45 Absatz 2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25, und später so ergänzt durch Art. 7 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31. Siehe auch Art. 10  Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31.
140)
Art. 45 Absatz 5, der Begriff "Fachausschuss" oder "Ausschuss" wurde durch den Begriff "Fachbeirat" ersetzt durch Art. 16 Absatz 1, des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.
141)
Art. 45 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 12.
142)
Art. 45 Absatz 6 wurde aufgehoben durch Art. 7 Absatz 2 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31.

Art. 46 (Feststellung)

(1) Die auszahlende Körperschaft wird aufgrund der vom Antragsteller gemachten Erklärungen tätig; ferner kann sie die in ihrem Besitz befindlichen Informationen durch zusätzliche ergänzen oder mit anderen vergleichen. Das Einholen von Zusatzinformationen kann auch durch Hausbesuche erfolgen. Der Betroffene muss jedoch vorher benachrichtigt werden.

Art. 47 (Kontrollen)

(1) Die Wahrhaftigkeit der von den Leistungsempfängern vorgelegten Erklärungen wird gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, kontrolliert. Dazu werden die Informationen im Besitz der Körperschaft oder anderer Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung verwendet, oder es werden weitere Unterlagen angefordert, welche die Vollständigkeit und Wahrhaftigkeit der Erklärungen belegen. 143)

(2) Die zuständigen Körperschaften erklären den Verfall vom Anrecht auf die gewährten Leistungen und treiben die entsprechenden Beträge ein, oder sie legen das Ausmaß der finanziellen Leistung neu fest und treiben die im Überschuss ausgezahlten Beträge ein, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen und eventueller Kosten. Für die Rückerstattung der Beträge kommen die Mitglieder der engeren und der erweiterten Familiengemeinschaft gesamtschuldnerisch auf, die für die unwahren Erklärungen verantwortlich sind. 144)

143)
Art. 47 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.
144)
Art. 47 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 15. April 2013, Nr. 11.

Art. 48 (Beschwerden)

(1) Gegen die Entscheidungen der Körperschaft kann innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung bei der Sektion Einsprüche laut Artikel 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, Beschwerde eingereicht werden. 145)

(2)Beschwerde kann ausschließlich aus Rechtsgründen erhoben werden; wird der Beschwerde stattgegeben, annulliert die Sektion für Einsprüche die angefochtenen Entscheidungen und entscheidet in der Sache. 146)

145)
Art. 48 Absatz 1 wude so ersetzt durch Art. 13 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.
146)
Art. 48 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 26 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.

ABSCHNITT VI
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 49 (Aufgehobene Bestimmungen)

(1) Folgende Bestimmungen werden hiermit aufgehoben:

  1. die Durchführungsverordnung zu Artikel 2 bis des Landesgesetzes vom 26. Oktober 1973, Nr. 69, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 1. Februar 1991, Nr. 2,
  2. Artikel 4bis der Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 30. Oktober 1973, Nr. 77, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 6. März 1974, Nr. 17,
  3. die Artikel 1, 4 und 5 der Durchführungsverordnung zu Artikel 40-bis des Landesgesetzes vom 30. Oktober 1973, Nr. 77, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 9. Februar 1990, Nr. 5,
  4. Artikel 6 der Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 9. April 1996, Nr. 8, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Dezember 1997, Nr. 40, in geltender Fassung,
  5. die Artikel 6 und 10 der Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 21. Dezember 1987, Nr. 33, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 7. August 1989, Nr. 19,147)
  6. Durchführungsverordnung zu Artikel 1 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Juni 1990, Nr. 13,
  7. Durchführungsverordnung zu Artikel 14 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 14. August 1992, Nr. 32,
  8. Dekret des Landeshauptmanns vom 17. April 1972, Nr. 12, betreffend die "Gewährung von Beiträgen zur Unterstützung debiler Kinder, welche spezielle Kindergärten oder Schulen besuchen und bei Pflegefamilien untergebracht sind".
147)
Buchstabe e) wurde ersetzt durch Art. 19 des D.LH. vom 5. September 2001, Nr. 50.

Art. 50 148)

148)
Art. 50 wurde aufgehoben durch Art. 31 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.

Art. 51 (Übergangsbestimmungen)

(1)Unbeschadet der Bestimmungen der Ziffern 6 und 11 der Anlage A, finden die Abänderungsbestimmungen zum Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, immer nur auf die Erstgesuche und auf alle Gesuche, die nach Fälligkeit des vorhergehenden Gesuches um dieselbe Leistung gestellt werden Anwendung.149)

149)
Art. 51 wurde so ersetzt durch Art. 27 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.

Art. 52 (Ausnahmeregelungen auf dem Gebiet der finanziellen Sozialhilfe zur Unterstützung der Personen und Familien in Anbetracht des epidemiologischen COVID-19-Notstands)

(1) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung sind die Leistungen laut den Artikeln 19 und 20, in Abweichung von den geltenden Bestimmungen, in den von diesem Artikel vorgesehenen Fällen und nach den in der Folge vorgesehenen Modalitäten zu gewähren, wobei Leistungen, für die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung angesucht wird, maximal einen Monat gewährt werden. Dieselbe Frist gilt auch als Frist für die restlichen Bestimmungen dieses Artikels. 150)

(2) Die Abweichungen laut diesem Artikel gelten ausschließlich für jene De-Facto-Familiengemeinschaften laut Artikel 29 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, welche folgende Voraussetzung erfüllen:

  1. sie haben mindestens ein Mitglied, das in den Monaten ab Februar 2020, wegen des epidemiologischen COVID-19-Notstands, als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin oder Selbstständiger/Selbstständige, von einer Aussetzung der Arbeitstätigkeit oder einem Widerruf der vorgesehenen Wiederaufnahme derselben, falls bereits beschäftigt, betroffen war oder das seine Arbeitstätigkeit aufgrund der vorgesehenen Einschränkungen nicht mehr ausüben kann, mit daraus folgendem Verlust des Einkommens aus dieser Tätigkeit.

(3) In Abweichung von Artikel 19 haben die Familiengemeinschaften laut Absatz 2 dieses Artikels Anrecht auf die Leistung „Soforthilfe Covid-19“, welche in folgender Höhe zu gewähren ist:

  1. für Familiengemeinschaften, welche aus einer Person bestehen: 500,00 Euro monatlich,
  2. für Familiengemeinschaften, die aus mehr als einer Person bestehen: 500,00 Euro monatlich, zuzüglich 100,00 Euro für jedes weitere Mitglied, das bei Antragstellung keine steuerpflichtigen Einnahmen bezieht und keine wirtschaftlichen Leistungen zur Unterstützung des Einkommens erhält oder beantragt hat, die von Staats- oder Landesbestimmungen aufgrund des epidemiologischen COVID-19-Notstands vorgesehen sind, bis zu einem maximalen Betrag von 800,00 Euro monatlich. 151)

(4) Kein Anrecht auf die Leistung laut Absatz 3 haben Familiengemeinschaften, in welchen alle Mitglieder mit den Voraussetzungen laut Absatz 2 bei Antragstellung wirtschaftliche Leistungen zur Unterstützung des Einkommens beantragt haben oder beziehen, die von Staats- oder Landesbestimmungen aufgrund des epidemiologischen COVID-19-Notstands vorgesehen sind. 152)

(5) Die Leistung laut Artikel 20 ist den Personen laut Absatz 2 dieses Artikels gemäß den Absätzen von 1 bis 8 und 14 des Artikels 20 zu gewähren und monatlich auszuzahlen. Die weiteren Absätze des Artikels 20 werden nicht angewandt.

(6) Der Antrag auf die Leistungen laut den Absätzen 3 und 5 ist auf dem von der zuständigen Landesabteilung bereitgestellten Formular abzufassen und gemäß den vereinfachten Modalitäten laut Punkt 2 des beschließenden Teils des Dekrets des Generaldirektors des Landes vom 19. März 2020, Nr. 4805, zu übermitteln. Die Leistung wird für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Monat der Antragstellung gewährt.

(7) Es wird von allen anderen Bestimmungen dieser Verordnung, welche im Zusammenhang mit den Leistungen laut den Absätzen 3 und 5 dieses Artikels stehen und nicht von diesem ausdrücklich erwähnt oder geregelt sind, abgesehen. Unbeschadet bleibt die Bestimmung nach Artikel 16 Absatz 4.

(8) Für die Familiengemeinschaften, welche die Voraussetzungen laut Absatz 2 dieses Artikels nicht erfüllen, bleiben alle anderen Bestimmungen dieser Verordnung aufrecht.

(9) In Abweichung von Artikel 32 Absatz 8 kann die Leistung zur Unterstützung bei der Haushaltsführung für Familiengemeinschaften mit minderjährigen Kindern laut Absatz 1 Buchstabe b) desselben Artikels bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung im Höchstausmaß von 200 Stunden im Monat gewährt werden. 153)

(10) Die Anträge auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe laut dieser Verordnung sind für folgende Zeiträume von Amts wegen erneuert:

  1. Leistungen laut den Artikeln 19 und 21: für die gleiche Anzahl von Monaten, die der vorhergehende Gewährungszeitraum umfasst,
  2. alle anderen Leistungen: für sechs Monate ab der Fälligkeit des Antrags.

(11) Die Tarifbegünstigungen der Sozialdienste sind bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung für sechs Monate ab der Fälligkeit des Antrags von Amts wegen verlängert, unbeschadet der Möglichkeit, einen neuen Antrag in den vorgesehenen Fällen von Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage zu stellen. 154)

(12) Die Anträge auf die „Unterhaltsvorschussleistung zum Schutz von minderjährigen Kindern“ laut Landesgesetz vom 3. Oktober 2003, Nr. 15, in geltender Fassung, für welche sich der Vollstreckungstitel nicht geändert hat, sind für sechs Monate ab der Fälligkeit des Antrags von Amts wegen erneuert. 155)

150)
Art. 52 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 13. August 2020, Nr. 28.
151)
Der Buchstabe b) des Art. 52 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 7. Mai 2020, Nr. 18.  Siehe auch Art. 3 des D.LH. vom 7. Mai 2020, Nr. 18.
152)
Art. 52 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 7. Mai 2020, Nr. 18. Siehe auch Art. 3 des D.LH. vom 7. Mai 2020, Nr. 18.
153)
Art. 52 Absatz 9 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 13. August 2020, Nr. 28.
154)
Art. 52 Absatz 11 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 13. August 2020, Nr. 28.
155)
Art. 52 wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 20. April 2020, Nr. 15. Siehe auch Art. 2 des D.LH. vom 20. April 2020, Nr. 15.

Art. 53 (Covid-19-Kindergeld)

(1) Allen Familiengemeinschaften laut Artikel 29 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, mit minderjährigen Familienmitgliedern zum Zeitpunkt der Antragstellung, wird für jedes minderjährige Familienmitglied ein einmaliger, als Covid-19-Kindergeld bezeichneter Betrag von 400,00 Euro gewährt. Anrecht auf das Kindergeld haben die Familiengemeinschaften, die im Zeitraum der Gültigkeit der „Soforthilfe Covid-19“ und des Covid-19-Sonderbeitrages für Miete und Wohnungsnebenkosten laut Artikel 52 die Voraussetzung laut Absatz 2 desselben Artikels erfüllten, auch wenn sie nicht darum angesucht haben.

(2) Alle Familienmitglieder müssen sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in Südtirol befinden.

(3) Die Anträge auf Kindergeld laut Absatz 1 sind auf dem von der zuständigen Landesabteilung bereitgestellten Formular abzufassen und innerhalb 30. Oktober 2020 einzureichen. 156)

156)
Art. 53 wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 18. September 2020, Nr. 34.

Art. 54 (Weitere Ausnahmeregelungen im Bereich der finanziellen Sozialhilfe und der Tarifbegünstigungen zur Unterstützung von Personen und Familien in Anbetracht des epidemiologischen COVID-19-Notstands)

(1) Bis zum 31. März 2021 sind die Leistungen laut den Artikeln 19 und 20 in Abweichung von den geltenden Bestimmungen in den in diesem Artikel vorgesehenen Fällen nach den im Folgenden angeführten Modalitäten zu gewähren. Dieselbe Frist gilt auch für alle weiteren Bestimmungen dieses Artikels. Falls der COVID-19-Notstand weiter anhält, ist die Landesregierung befugt, die oben genannte Frist sowie alle anderen in diesem Artikel genannten Fristen neu festzulegen.

(2) Die Abweichungen laut diesem Artikel gelten ausschließlich für De-Facto-Familiengemeinschaften laut Artikel 29 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, die erklären, dass mindestens ein Familienmitglied in den Monaten ab Oktober 2020 wegen des epidemiologischen COVID-19-Notstands folgendermaßen betroffen war:

  1. als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin, Person mit Bezugsvertrag, mit Vertrag auf Abruf oder mit Lehrvertrag über einen Zeitraum von mindestens 15 auch nicht aufeinander folgenden Tagen vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021:
    1. von einer Reduzierung oder Aussetzung der Arbeitstätigkeit betroffen war, oder
    2. von einem Widerruf der vorgesehenen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit betroffen war, falls bereits beschäftigt, oder
    3. die Arbeitstätigkeit aufgrund der vorgesehenen Einschränkungen nicht mehr ausüben kann, mit daraus erfolgendem Verlust des Einkommens aus dieser Tätigkeit,
  2. als selbstständig tätige Person, die für mindestens 15 auch nicht aufeinander folgende Tage vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 von der Zwangsaussetzung der Tätigkeit auf der Grundlage der geltenden Staats- oder Landesbestimmungen betroffen war oder aus Gründen in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie keine Leistungen fakturiert hat.

(3) In Abweichung von Artikel 19 haben die Familiengemeinschaften laut Absatz 2 dieses Artikels Anrecht auf die Leistung „Soforthilfe Covid-19“ in folgender Höhe:

  1. Familiengemeinschaften bestehend aus einer Person: 500,00 Euro monatlich,
  2. Familiengemeinschaften, die aus mehr als einer Person bestehen: 500,00 Euro monatlich, zuzüglich 200,00 Euro für jedes weitere Mitglied, bis zu einem Höchstbetrag von 900,00 Euro monatlich.

(4) Die Leistung laut Artikel 20 wird den Personen laut Absatz 2 dieses Artikels gemäß den Absätzen von 1 bis 8 und 14 des Artikels 20, mit Ausnahme der Ziffer 2) des Buchstaben a) und der Buchstaben c), d-bis), f), g) und h) des Absatzes 2 sowie der Buchstaben b-bis) und d) des Absatzes 5, gewährt und monatlich ausgezahlt. Die übrigen Absätze des Artikels 20 werden nicht angewandt.

(5) Kein Anrecht auf die Leistungen laut den Absätzen 3 und 4 haben Familiengemeinschaften, auf die mindestens eine der folgenden Situationen zutrifft:

  1. Familien mit Nettoeinnahmen aus abhängiger Arbeitstätigkeit oder selbständiger oder unternehmerischer Tätigkeit, einschließlich eventueller einkommensunterstützender finanzieller Leistungen im Sinne von Staats- oder Landesbestimmungen in Anbetracht des epidemiologischen COVID-19-Notstands, welche im Monat vor der Antragsstellung bezogen wurden und im Fall von Familiengemeinschaften bestehend aus einer Person 1.400,00 Euro oder mehr betragen beziehungsweise 2.200,00 Euro oder mehr im Fall von Familiengemeinschaften, die aus zwei oder mehr Personen bestehen,
  2. Familien mit einem Gesamtfinanzvermögen am Ende des dem Monat der Antragsvorlage vorausgehenden Monats in Höhe von 30.000,00 Euro oder mehr.

(6) Alle Familienmitglieder müssen sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in Südtirol aufhalten; zudem müssen sie die Arbeitstätigkeit, welche Gegenstand der Voraussetzung laut Absatz 2 bildet, in Südtirol ausüben.

(7) Der Antrag auf die Leistungen laut den Absätzen 3 und 4 ist mithilfe des von der zuständigen Landesabteilung bereitgestellten Formulars nach den ebenfalls von dieser Abteilung vorgegebenen Modalitäten zu stellen. Die Leistung wird für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Monat der Antragstellung gewährt und wird bei Vorlage eines neuen Antrags nicht weiter gewährt.

(8) Es wird von sämtlichen anderen Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen, die im Zusammenhang mit den Leistungen laut den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels stehen und nicht ausdrücklich von diesem erwähnt oder geregelt sind. Unbeschadet bleibt die Bestimmung nach Artikel 16 Absatz 4.

(9) Für die Familiengemeinschaften, welche die Voraussetzungen laut Absatz 2 nicht erfüllen, bleiben alle anderen Bestimmungen dieser Verordnung aufrecht.

(10) Die Anträge auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe laut dieser Verordnung werden für folgende Zeiträume von Amts wegen erneuert:

  1. Leistungen laut den Artikeln 19 und 21: für sechs Monate ab Fälligkeit des Antrags,
  2. alle anderen Leistungen: für 12 Monate ab Fälligkeit des Antrags.

(11) Unbeschadet bleibt die Anwendung der Bestimmungen laut Artikel 44 Absatz 8 in Ausnahmefällen.

(12) Die Tarifbegünstigungen der Sozialdienste werden von Amts wegen für sechs Monate ab Antragsfälligkeit auf der Grundlage der neuen Tarife und der Daten zur finanziellen Situation im Besitz der Körperschaft neu berechnet; aufrecht bleibt die Möglichkeit, in den vorgesehenen Fällen einen neuen Antrag zu stellen, wenn sich die finanzielle Lage verschlechtert. Zu diesem Zweck ist die Frist von 30 Tagen laut Artikel 44 Absatz 3 auf 45 Tage verlängert.

(13) Die Anträge auf die „Unterhaltsvorschussleistung zum Schutz von minderjährigen Kindern“ laut Landesgesetz vom 3. Oktober 2003, Nr. 15, in geltender Fassung, für welche sich der Vollstreckungstitel nicht geändert hat, werden für 12 Monate ab Antragsfälligkeit von Amts wegen erneuert. 157)

157)
Art. 54 wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 27. November 2020, Nr. 46.  Siehe auch Art. 2 des D.LH. vom 27. November 2020, Nr. 46.

Art. 55 (Verlängerung von Maßnahmen im Bereich der finanziellen Sozialhilfe und der Tarifbegünstigungen zur Unterstützung von Personen und Familien in Anbetracht des epidemiologischen COVID-19-Notstands)

(1) Alle Leistungen laut Artikel 54 Absätze 3 und 4, welche gemäß den Modalitäten desselben Artikels mit Dauer bis Februar oder März 2021 gewährt wurden, werden von Amts wegen bis inklusive 30. April 2021 verlängert.

(2) Abweichend von der Bestimmung laut Artikel 54 Absatz 7, werden die Leistungen laut den Absätzen 3 und 4 desselben Artikels bei Vorlage eines neuen Antrages im Monat April 2021 nach den im selben Artikel 54 angeführten Modalitäten gewährt und ausgezahlt.

(3) In Abweichung von Artikel 54 Absatz 2 wird für die Anträge laut vorhergehendem Absatz 2 dieses Artikels der im Artikel 54 Absatz 2 bis 31. März 2021 vorgesehene Zeitraum bis zum 30. April 2021 verlängert.

(4) Die Frist laut Artikel 44 Absatz 3 für die Erneuerung der Tarifbegünstigungen betreffend die Sozialdienste mit Fälligkeit im Zeitraum März bis Juni 2021, ist auf 60 Tage verlängert. 158)

158)
Art. 55 wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 6. April 2021, Nr. 12.

Art. 56 (Zusätzliche Unterstützung von Personen und Familien in Anbetracht der gestiegenen Energiekosten)

(1) Den Personen und Familiengemeinschaften, welche die Leistungen „Beitrag für Wohnungsnebenkosten“ oder „Beitrag für Wohnungsnebenkosten für Rentner“ laut den Artikeln 20 und 20-bis im Zeitraum zwischen Inkrafttreten dieses Artikels und dem 31. Dezember 2022 beziehen, wird von Amts wegen zusätzlich zu diesen Leistungen ein einmaliger Betrag im fixen Ausmaß von 500,00 Euro ausgezahlt. 159)

159)
Art. 56 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 7. April 2022, Nr. 10.

Art. 57 (Ausnahmeregelung für die finanzielle Sozialhilfe zur Unterstützung von Personen und Familien, die aufgrund der Krise in der Ukraine vorübergehenden Schutz genießen)

(1) Die Personen und Familiengemeinschaften, die aufgrund der internationalen Krise in der Ukraine nach Südtirol gekommen sind, haben zu denselben Bedingungen wie die Personen laut Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e) Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für vorübergehenden oder besonderen Schutz („protezione temporanea o speciale“), die infolge der internationalen Krise ausgestellt wurde, die im Februar 2022 in der Ukraine begonnen hat,
  2. sie haben vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens zwölf Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol,
  3. sie sind nicht Bewohner von außerordentlichen Aufnahmeeinrichtungen (CAS).

(2) Die Leistungen laut Absatz 1 können ab Beendigung des ausgerufenen Notstandes maximal für weitere sechs Monate gewährt werden. 160)

160)
Art. 57 wurde hinzugefügt durch Art. 8 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2023, Nr. 31und wird im Sinne von Art. 11 Absatz 1 desselben D.LH. auf die ab 21. Oktober 2023 eingereichten Gesuche angewandt.

ANLAGE A
Definition der wirtschaftlichen Lage
 delibera sentenza

 

1. Berechnung der wirtschaftlichen Lage

1.1 Vorliegende Verordnung legt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, alle zusätzlich zu erhebenden Daten fest, ebenso alle anderen Bestimmungen, die für die Erreichung der Ziele der mit vorliegender Verordnung geregelten Leistungen notwendig sind.

1.2 Zur Berechnung der Leistungen werden die Daten berücksichtigt, die aus der EEVE oder einer anderen auf denselben Zeitraum bezogenen Erklärung hervorgehen. 161)

1.3 Im Sinne des Artikels 10 des obgenannten Dekrets erfolgt die Berechnung gemäß Artikel 8 desselben.

1-bis. Zusätzliche Zahlungen, die in der ersten Ebene bei der erweiterten Familiengemeinschaft zur Senkung der Einkünfte beitragen

1-bis.1 Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c), d) und d-bis) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, werden von den berücksichtigten Einkünften folgende, auf den Berechnungszeitraum bezogene Beträge bis zu einem Gesamthöchstbetrag von 10.000,00 Euro abgezogen:

  1. der effektive Betrag der Hypothekardarlehensraten für den Bau, den Erwerb oder den Umbau der Hauptwohnung der Familiengemeinschaft, nach Abzug der öffentlichen Beiträge,
  2. der effektive Betrag der Miete für die Hauptwohnung der Familiengemeinschaft laut schriftlich abgefasstem registriertem Mietvertrag, nach Abzug der öffentlichen Beiträge,
  3. der effektive Betrag der ordentlichen Wohnungsnebenkosten für die Hauptwohnung, nach Abzug der öffentlichen Beiträge,
  4. der effektive Betrag der aus der Steuererklärung hervorgehenden Leasingraten für eine Immobilieneinheit, welche als Hauptwohnung der Familiengemeinschaft vorgesehen ist. 162)

 

2. Bewertung des Vermögens der ersten Ebene

2.1 Das Vermögen der Familiengemeinschaft besteht aus der Summe der Immobilien- und Mobiliarvermögen laut Artikel 21 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, der einzelnen Familienmitglieder und wird zu 20 Prozent herangezogen. 163)

 

3. Zusätzliche Einkünfte für die zweite Ebene

3.1. In Abweichung zu den Bestimmungen des Artikel 20 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden die Einkommen aus abhängiger Arbeit und gleichgestellte Einkünfte zu 100 Prozent berücksichtigt.

3.2 Zusätzlich zu den Daten laut Abschnitt II des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden folgende Einkünfte herangezogen:

  1. alle anderen einkommenssteuerpflichtigen Einkommen, außer die von der Autonomen Provinz Bozen ausbezahlten Studienbeihilfen laut Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, 164)
  2. alle anderen nicht einkommenssteuerpflichtigen Renten, alle nicht einkommenssteuerpflichtigen Beiträge oder Entschädigungen für Personen mit Einschränkungen, einschließlich jene, welche die Hinterbliebenen beziehen, die Grenzpendler- und Amateursportlereinkommen, die nicht bereits gemäß EEVE erhoben werden, 165)
  3. 50 Prozent der Einkünfte aus dem Entgelt, der für sozialpädagogische Zwecke den Nutzern der Arbeitseingliederungsprojekte, der geschützten Werkstätten, der Rehawerkstätten, der Berufstrainingszentren und der Arbeitsrehabilitationsdienste oder anderer vergleichbarer Dienste gewährt wird, 166)
  4. das Familiengeld des Landes welches für den Nutzer/der Nutzerin einer Einrichtung für Kleinkinder laut Anlage C ausbezahlt wird, ausschließlich für die Berechnung des Tarifs des entsprechenden Dienstes. 167)

3.3 Lebt der Nutzer in einem stationären Dienst für Menschen mit Behinderung oder für psychisch Kranke laut Anlage D, so wird, ausschließlich zur Berechnung des entsprechenden Tarifs, das aus seiner Arbeitstätigkeit erzielte Einkommen nur im Ausmaß von 50 Prozent berücksichtigt. 168)

 

4. Zusätzliche Einkünfte, die für die zweite Ebene nicht berücksichtigt werden

4.1 Nicht als Einkünfte bewertet werden: 169)

  1. die Abfertigung (TFR), wenn sie sich auf Arbeitszeiträume von mehr als einem Jahr bezieht; sie wird als Vermögen bewertet,
  2. die Rückstände der Jahre vor jenem, auf das sich die Dokumentation bezieht,
  3. das Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6) des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, 170)
  4. das Pflegegeld und der Zusatzbetraglaut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9,
  5. abweichend von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, die erhaltenen Unterhaltsvorschussleistungen gemäß Landesgesetz vom 3. Oktober 2003, Nr. 15, bei der Berechnung der Unterhaltsvorschussleistung zum Schutz von minderjährigen Kindern.171)

4.2 Bei Tarifberechnungen für die Unterbringung in stationären und teilstationären Einrichtungen bleiben die Einkünfte des Nutzers laut Ziffer 4.1 Buchstaben c) und d) nur unberücksichtigt, wenn sie bereits für die Bezahlung dieser Dienste verwendet werden.

 

5. Zusätzliche Zahlungen, die in der zweiten Ebene zur Senkung der Einkünfte beitragen

5.1 Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c), d) und d-bis) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, werden von den berücksichtigten Einkünften folgende, auf den Berechnungszeitraum bezogene Beträge abgezogen:

  1. der effektive Betrag der Hypothekardarlehensraten für den Bau, den Erwerb oder den Umbau der Hauptwohnung der Familiengemeinschaft, nach Abzug der öffentlichen Beiträge,
  2. der effektive Betrag der Miete für die Hauptwohnung der Familiengemeinschaft laut schriftlich abgefasstem registriertem Mietvertrag, nach Abzug der öffentlichen Beiträge,
  3. der effektive Betrag der aus der Steuererklärung hervorgehenden Leasingraten für eine Immobilieneinheit, welche als Hauptwohnung der Familiengemeinschaft vorgesehen ist. 172)

5.2 Zusätzlich werden folgende, auf den Zeitraum der Berechnung bezogene Beträge abgezogen, sofern es sich nicht um dieselbe Ausgabe handelt, die Gegenstand des Leistungsgesuchs ist: 173)

  1. der effektive Betrag der ordentlichen Wohnungsnebenkosten für die Hauptwohnung, nach Abzug der öffentlichen Beiträge, 174)
  2. die getätigten Ausgaben für die Zahlung der Tarife für Sozialdienste laut vorliegendem Dekret,
  3. die Ausgaben für den Besuch von Sekundarschulen und universitären Bildungseinrichtungen, die gemäß den Bestimmungen des Einheitstextes der Steuern auf das Einkommen getätigt wurden,
  4. die angefallenen Anwaltsspesen für Streitsachen des Familienrechts,
  5. die getätigten Ausgaben für die Zahlung von Beiträgen im Rahmen der regionalen Ergänzungsvorsorge,
  6. 50 Prozent des Grundbetrags für jedes Familienmitglied mit einer hundertprozentigen Zivilinvalidität oder einer dieser gleichgestellten Invalidität, wenn das betreffende Familienmitglied kein Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, oder Pflegegeld laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, bezieht und in keinem stationären Dienst untergebracht ist. Die Gleichstellung wird von der Landesregierung festgelegt. 175)

6. Zeitbezüge für die Nettoeinnahmen der zweiten Ebene

6.1 Für die zweite Ebene werden jene Nettoeinnahmen berücksichtigt, die aus der EEVE hervorgehen, und zusätzlich all jene, die für die Leistungen der zweiten Ebene vorgesehen sind und sich auf denselben Zeitraum beziehen, es sei denn, es ergibt sich eine Reduzierung der Nettoeinnahmen im Ausmaß von 30 Prozent oder mehr in den drei Monaten vor Abgabe des Gesuchs aus Gründen, die nicht der Familiengemeinschaft anzulasten sind, oder aus anderen triftigen Gründen laut Bewertung des Fachbeirats laut Artikel 8. Nettoeinnahmen gemäß vorliegender Ziffer 6 bestehen aus der Differenz zwischen den für die zweite Ebene vorgesehenen Einnahmen und Abzügen. 176)

6.2 Zur Berechnung laut Ziffer 6.1 werden die Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft im Zeitraum, auf den sich die EEVE bezieht, mit dem Durchschnittswert der Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft der letzten drei Monate verglichen. Dabei werden das dreizehnte und vierzehnte Monatsgehalt und die Einkommenssteuerrückzahlung, wenn sie sich auf ein Jahreseinkommen beziehen, auf die zwölf Monate aufgeteilt.

6.3 Stellt sich beim Vergleich laut Ziffer 6.2 eine Reduzierung im Ausmaß von 30 Prozent oder mehr heraus, gelten die Nettoeinnahmen der letzten drei Monate als Basis für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage. Die Reduzierung muss entsprechend belegt sein. 177)

 

7. Vermögen der zweiten Ebene

7.1 Das Vermögen besteht aus dem Immobilien und Mobiliarvermögen, gemäß Artikel 21 des Dekrets des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2.

7.2 Abweichend von den Bestimmungen laut Ziffer 7.1:

  1. abweichend von den Bestimmungen laut Artikel 25 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, muss das Mobiliarvermögen immer zur Gänze erklärt werden; zum Mobiliarvermögen zählen auch die Summen laut Absatz 01 des genannten Artikels 25, außer die Summen laut Buchstabe b), falls der Betroffene mit entsprechenden Belegen die Verpflichtung dieser Beträge für den vorgesehenen Zweck nachweisen kann, 178)
  2. bleiben 20.000,00 Euro als Freibetrag vom Gesamtvermögen der Familiengemeinschaft unberücksichtigt, wobei dieses aus der Summe der Vermögenswerte aller Mitglieder besteht. Der Betrag über den Freibetrag hinaus wird zu 20 Prozent herangezogen. 179)

 

7.3 Wenn der Nutzer in einer Einrichtung stationär untergebracht ist, wird der Wert seines Vermögens separat vom Wert des Vermögens der anderen Familienmitglieder betrachtet und wie folgt berechnet:

  1. es bleiben 5.500,00 Euro seines Gesamtvermögens als Freibetrag unberücksichtigt,
  2. der darüber hinausgehende Betrag wird gemäß den folgenden Quoten gewichtet, wobei vom Alter des Nutzers am 31. Dezember des Vorjahres ausgegangen wird:

 

 

 

Alter des Nutzers (in Jahren)

Vermögensanteil

von 0 bis 20

5%

von 21 bis 30

10%

von 31 bis 40

15%

von 41 bis 45

20%

von 46 bis 50

25%

von 51 bis 53

30%

von 54 bis 56

35%

von 57 bis 60

40%

von 61 bis 63

45%

von 64 bis 66

50%

von 67 bis 69

55%

von 70 bis 72

60%

von 73 bis 75

65%

von 76 bis 78

70%

von 79 bis 82

75%

von 83 bis 86

80%

von 87 bis 92

85%

von 93 bis 99

90%

über 99

95%.

7.3-bis Im Falle von Punkt 7.3 wird der Wert des Immobilienvermögens, der über den unberücksichtigten Gesamtwert laut Artikel 23 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, liegt, dem Nutzer angerechnet, falls die engere Familiengemeinschaft nur aus diesem besteht, ansonsten einem der anderen Mitglieder der Familiengemeinschaft. 180)

7.4 Wenn ein Nutzer seit mehr als einem Jahr in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, wird die sich gänzlich oder anteilsmäßig im Eigentum befindende Erst- oder Hauptwohnung oder ein dingliches Nutzungsrecht auf eine Wohnung gemäß den von Artikel 6 vorgesehenen Modalitäten mit einer Hypothek belastet, sofern einer der folgenden Umstände zutrifft:

  1. es gibt keine engere oder erweiterte Familiengemeinschaft des Nutzers,
  2. die engere Familiengemeinschaft und die erweiterten Familiengemeinschaften besitzen bereits eine Erst- oder Hauptwohnung.
    Die Hypothek wird gelöscht, ohne dass die Körperschaft irgendwelche Ansprüche geltend machen kann, wenn der Nutzer von der Einrichtung entlassen wird und wieder selbständig wohnt.

 

8. Zusätzliche Einnahmen der dritten Ebene und deren Bewertung

8.1 Zusätzlich zu den Daten laut Abschnitt II des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden alle anderen Einnahmen herangezogen, auch wenn sie nicht einkommenssteuerpflichtig sind, außer:

  1. jene, die als Spesenrückerstattung vom Arbeitgeber oder von öffentlichen oder privaten Körperschaften bezogen wurden,
  2. jene, die auf der Grundlage eines Darlehens- oder Finanzierungsvertrages mit Kreditinstituten oder ähnlichen anerkannten Körperschaften bezogen wurden,
  3. außerordentliche, vom Staat oder Land zeitlich begrenzt gewährte Leistungen zur Unterstützung von Personen und Familien in Zeiten von besonderen gesellschaftlichen Notständen,
  4. bei der Berechnung der Leistung laut Artikel 20 („Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten“) 5.000,00 Euro Einnahmen eines jeden Mitglieds der Familiengemeinschaft unter 26 Jahren,
  5. bei der Berechnung der Leistung laut Artikel 20 („Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten“) die von einem volljährigen Verwandten ersten Grades eines Mitglieds der Familiengemeinschaft gelegentlich beigesteuerten Beträge bis zu einem Gesamtbetrag von maximal 1.000,00 Euro pro Gesuch, unter Angabe der Begründung. 181)

8.2 In Abweichung zu den Bestimmungen von Artikel 20 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden die Einkommen aus abhängiger Arbeit und gleichgestellte Einkünfte zu 100 Prozent berücksichtigt.

8.3 Zu 50 Prozent werden berücksichtigt:

  1. die Einkünfte aus dem Entgelt, der für sozialpädagogische Zwecke den Nutzern der Arbeitseingliederungsprojekte, der geschützten Werkstätten, der Rehawerkstätten, der Berufstrainingszentren und der Arbeitsrehabilitationsdienste oder anderer vergleichbarer Dienste gewährt wird, 182)
  2. das Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, es sei denn, der Betroffene weist mit entsprechenden Belegen nach, dass ein höherer Betrag für die Pflege ausgegeben wurde, 183)
  3. das Pflegegeld laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, es sei denn, der Betroffene weist mit entsprechenden Belegen nach, dass ein höherer Betrag für die Pflege ausgegeben wurde.

8.4Zu 20 Prozent werden berücksichtigt:

  1. die Einnahmen, die aus der Vergütung von Familienanvertrauungen resultieren.

 

9. Zusätzlich unberücksichtigte Einnahmen in der dritten Ebene

9.1 Nicht als Einnahmenselemente bewertet werden:

  1. die Abfertigung (TFR), die sich auf Arbeitszeiträume von mehr als einem Jahr bezieht und somit als Vermögen gewertet wird,
  2. die von einer anerkannten karitativen Körperschaft gelegentlich ausbezahlten Beträge.

9.2 Abweichend von den Ziffern 8.3 und 8.4 werden die dort angeführten Einnahmen bei der Berechnung der Leistung “Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten“ nicht berücksichtigt. 184)

 

10. Zusätzliche Zahlungen, die in der dritten Ebene zur Senkung der Einnahmen beitragen

10.1 Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und d-bis) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, werden von den berücksichtigten Einnahmen folgende, auf den Berechnungszeitraum bezogene Beträge abgezogen:

  1. die steuerrechtlich abziehbaren Arztspesen ohne Abzug des Freibetrags, auch wenn sie nicht aus der Steuererklärung hervorgehen,
  2. der effektive Betrag der Hypothekardarlehensraten für den Bau, den Erwerb oder den Umbau der Hauptwohnung der Familiengemeinschaft im Rahmen der von der Landesregierung festgelegten Höchstbeträge und nach Abzug der öffentlichen Beiträge,
  3. der effektive Betrag der Miete für die Hauptwohnung der Familiengemeinschaft laut schriftlich abgefasstem registriertem Mietvertrag im Rahmen der von der Landesregierung festgelegten Höchstbeträge und nach Abzug der öffentlichen Beiträge,
  4. der effektive Betrag der Leasingraten für eine Immobilieneinheit, welche als Hauptwohnung der Familiengemeinschaft vorgesehen ist, im Rahmen der von der Landesregierung festgelegten Höchstbeträge, auch wenn diese Ausgaben nicht aus der Steuererklärung hervorgehen. 185)

10.2 Zusätzlich werden folgende, auf den Zeitraum der Berechnung bezogenen Beträge abgezogen:

  1. der effektive Betrag der ordentlichen Wohnungsnebenkosten für die Hauptwohnung, nach Abzug der öffentlichen Beiträge, 186)
  2. 50 Prozent des Grundbetrags für jedes Familienmitglied mit einer hundertprozentigen Zivilinvalidität oder einer dieser gleichgestellten Invalidität, wenn das betreffende Familienmitglied kein Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, oder Pflegegeld laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, bezieht und in keinem stationären Dienst untergebracht ist. Die Gleichstellung wird von der Landesregierung festgelegt, 187)
  3. ein Jahresbetrag von 1.900,00 Euro für einen alleinerziehenden Elternteil mit einem minderjährigen Kind, falls sie im Sinne dieses Dekrets eine aus zwei Personen bestehende Familiengemeinschaft bilden. 188)

10.3 Bei der Berechnung der Leistungen laut Artikel 19 („Soziales Mindesteinkommen“), Artikel 20 („Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten“), Artikel 20-bis („Beitrag für Wohnungsnebenkosten für Rentner“) und Artikel 22 („Sonderleistungen“) dürfen die Ausgaben laut Ziffer 10.1 Buchstaben b), c) und d) und laut Ziffer 10.2 Buchstabe a) nicht abgezogen werden. Der Betrag laut Ziffer 10.2 Buchstabe c) darf ausschließlich bei der Leistung laut Artikel 20 abgezogen werden. 189)

 

10.4 Bei der Berechnung der Leistungen laut den Artikeln 20 („Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten“) und 20-bis („Beitrag für Wohnungsnebenkosten für Rentner“) kann der effektive Betrag der Hypothekardarlehensraten für den Bau, den Erwerb und/oder den Umbau oder der effektive Betrag der Miete oder ein Teil davon abgezogen werden, wenn sie sich auf die Hauptwohnung beziehen, die dem ehemaligen Ehegatten oder ehemaligen Partner mit den gemeinsamen Kindern vom Gericht zugewiesen wurde und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. aus dem Gerichtsurteil oder der bestätigten Vereinbarung geht hervor, dass die Person, welche die Leistung beantragt, zur Zahlung der oben genannten Beträge verpflichtet ist,
  2. die Beträge müssen aus einem regulär registrierten Miet- oder Hypothekendarlehensvertrag oder aus den Akten laut Buchstabe a) hervorgehen. 190)

 

11. Zeitbezüge für die Nettoeinnahmen in der dritten Ebene

11.1 Als Basis für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage der dritten Ebene gelten die durchschnittlichen Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft der letzten drei Monate vor Antragsabgabe. Die Nettoeinnahme gemäß Ziffer 11 ist der Differenzbetrag zwischen den für die dritte Ebene vorgesehenen Einnahmen und Abzügen.

11.2 Abweichend von Ziffer 11.1 werden für die Familiengemeinschaften laut Artikel 19 Absatz 4 jene Nettoeinnahmen berücksichtigt, die aus der EEVE oder einer anderen auf denselben Zeitraum bezogenen Erklärung hervorgehen, sowie jene, die für die Leistungen der dritten Ebene vorgesehen sind und sich auf denselben Zeitraum beziehen.

11.3 Abweichend von der Ziffer 11.1 werden im Fall von Familiengemeinschaften, welchen die Leistung laut Artikel 19 für weniger als drei Monate gemäß Absatz 5 desselben Artikels gewährt wurde, nur die Nettoeinnahmen in Bezug auf den Gewährungszeitraum berücksichtigt.

11.4 Abweichend von den Ziffern 11.1 bis 11.3 werden für die Leistungen laut den Artikeln 20, 22-bis und 32 die Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft berücksichtigt, die aus der EEVE hervorgehen, sowie jene, die für die Leistungen der dritten Ebene vorgesehen sind und sich auf denselben Zeitraum beziehen, es sei denn, es ergibt sich eine Reduzierung der Nettoeinnahmen im Ausmaß von 30 Prozent oder mehr in den drei Monaten vor Antragsabgabe aus Gründen, die nicht der Familiengemeinschaft anzulasten sind, oder aus anderen triftigen Gründen laut Bewertung des Fachbeirats laut Artikel 8. Zur Berechnung werden die Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft im Zeitraum, auf den sich die EEVE bezieht, mit dem Durchschnittswert der Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft der letzten drei Monate verglichen. Wird beim Vergleich die besagte Reduzierung festgestellt, gelten die Nettoeinnahmen der letzten drei Monate als Basis für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage. Die Reduzierung muss auf angemessene Weise belegt sein. 191)192)

 

12. Vermögen der dritten Ebene

12.1 Das Vermögen besteht aus dem Immobilien- und Mobiliarvermögen, gemäß Artikel 21 Dekrets des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2.

12.2 Abweichend von Ziffer 12.1:

  1. wird das Vermögen gemäß Punkt 13.1 berücksichtigt, und zwar mit Bezug auf die Vermögenssituation, die zum Ende des Monats besteht, das dem Monat der Einreichung des Leistungsgesuchs vorausgeht,
  2. abweichend von den Bestimmungen laut Artikel 25 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, muss das Mobiliarvermögen immer zur Gänze erklärt werden; zum Mobiliarvermögen zählen auch die Summen laut Absatz 01 des genannten Artikels 25, außer die Summen laut Buchstabe b), falls der Betroffene mit entsprechenden Belegen die Verpflichtung dieser Beträge für den vorgesehenen Zweck nachweisen kann,
  3. bleiben 2.000,00 Euro als Freibetrag vom Gesamtvermögen der Familiengemeinschaft unberücksichtigt, wobei dieses aus der Summe der Vermögenswerte aller Mitglieder besteht. Für die Leistung laut Artikel 20 („Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten“) beträgt der Freibetrag 20.000,00 Euro. Der Betrag über den Freibetrag hinaus wird zu 20 Prozent herangezogen. 193)

 

13. Berücksichtigung der Einkünfte und des Vermögens der Familienmitglieder

13.1 Bei der Berechnung der finanziellen Sozialhilfeleistungen der dritten Ebene werden alle Einkünfte und Vermögen jedes einzelnen Familienmitgliedes wie folgt berücksichtigt:

  1. zu 60 Prozent der Einkünfte und des Vermögens der Nachkommen des Nutzers und/oder des Ehegatten oder Partners/der Ehegattin oder Partnerin,
  2. 100 Prozent der Einkünfte und des Vermögens des Nutzers und des Ehegatten oder Partners/der Ehegattin oder Partnerin und aller anderen Mitglieder der De-facto- Familiengemeinschaft. 194)195)

13.2 Die wirtschaftliche Lage der Familienmitglieder laut Artikel 29 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, welche nicht die Voraussetzungen laut Artikel 17 dieser Verordnung haben, wird zur Berechnung der wirtschaftlichen Lage der im gemeinsamen Haushalt Familiengemeinschaft mitgezählt. 196)

 

 

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 441 del 21.12.2005 - Prestazioni sanitarie - spese mediche private - possibilità di assistenza sanitaria da parte strutture pubbliche - nessun rimborso - prestazione sociale di natura economica -reddito dei genitori
massimeBeschluss Nr. 3750 vom 09.10.2000 - Korrekturkriterien für die Bewertung des Einkommen aus individueller selbständiger Tätigkeit und aus Einzelunternehmen, aus Beteiligungen an Personengesellschaften oder gleichgestellten Organisationen und Beteiligungsgemeinschaften
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 140 del 11.05.1999 - Assistenza pubblica - prestazione di minimo vitale - calcolo delle c.d. eccedenze Atto amministrativo - motivazione in precedenti atti del procedimento
161)
Die Ziffer 1.2 der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des D.LH. vom 22. November 2019, Nr. 29.
162)
Die Ziffer 1-bis der Anlage A wurde durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 4. Jänner 2012, Nr. 1, eingefügt, später ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 12, und durch Art. 16 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26. Siehe auch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26.
163)
Punkt 2 der Anlage A wurde so ersetzt druch Art. 16 Absatz 2 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26. Siehe auch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26.
164)
Punkt 3.2 Buchstabe a) der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.
165)
Der Buchstabe b) der Ziffer 3.2 der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 2 des D.LH. vom 22. November 2019, Nr. 29.
166)
Punkt 3.2  Buchstabe c) der Anlage A wurde zuerst durch Art. 8 Absatz 3 des D.LH. vom 7. Jänner 2014, Nr. 2, und später durch Art. 14 Absatz 2 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25, so ersetzt.
167)
Die Ziffer 3.2 der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 4. Jänner 2012, Nr. 1.
168)
Punkt 3.3 der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 3 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.
169)
Im italienische Wortlaut des Titels der Ziffer 4.1 der Anlage A wurde ersetzt durch Art. 12 Absatz 1 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 12.
170)
Im italienische Wortlaut der Ziffer 4.1 Buchstabe c) der Anlage A wurde so geändert durch Art. 16 Absatz 2 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.
171)
Ziffer 4.1 Buchstabe e) wurde hinzugefügt durch Art. 11 Absatz 1 des D.LH. vom 3. Dezember 2012, Nr. 43.
172)
Punkt 5.1  der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 3 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26.  Siehe auch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26.
173)
Der einleitende Satz der Anlage A Punkt 5.2 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 5 des D.LH. vom 7. Jänner 2014, Nr. 2.
174)
Der Buchstabe a) der Ziffer 5.2 der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 3 des D.LH. vom 22. November 2019, Nr. 29.
175)
Punkt 5.2  Buchstabe f) der Anlage A wurde zuerst durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 17. Juni 2014, Nr. 21, und später durch Art. 14 Absatz 4 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25, so ersetzt.
176)
Der Punkt 6.1 der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31. Siehe auch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31.
177)
DerPunkt 6 der Anlage A wurde  zuerst durch Art. 12 Absatz 1 des D.LH. vom 3. Dezember 2012, Nr. 43, und später durch Art. 16 Absatz 4 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26, so ersetzt. Siehe auch Art. 19 Absatz 2 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26.
178)
Punkt 7.2 Buchstabe a) der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 5 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.
179)
Punkt 7.2 Buchstabe b) der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 5 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26. Siehe auch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26.
180)
Punkt 7.3-bis wurde eingefügt durch Art. 16 Absatz 6 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26. Siehe auch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26.
181)
Der Punkt 8.1 der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 2 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31. Siehe auch Art. 10 Absatz 2 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31.
182)
Punkt 8.3 Buchstabe a) der Anlage A wurde zuerst durch Art. 8 Absatz 6 des D.LH. vom 7. Jänner 2014, Nr. 2, und später durch Art. 14 Absatz 6 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25, so ersetzt.
183)
Im italienischen Wortlaut wurde die Ziffer 8.3 Buchstabe b) der Anlage A geändert durch Art. 16 Absatz 2 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.
184)
Die Ziffer 9.2 der Anlage A wurde hinzugefügt durch Art. 13 Absatz 1 des D.LH. vom 3. Dezember 2012, Nr. 43.
185)
Punkt 10.1 der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 7 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26. Siehe auch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26.
186)
Der Buchstabe a) der Ziffer 10.2 der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 4 des D.LH. vom 22. November 2019, Nr. 29.
187)
Punkt 10.2 Buchstabe b) der Anlage A wurde zuerst durch Art. 4 Absatz 2 des D.LH. vom 17. Juni 2014, Nr. 21, und später durch Art. 14 Absatz 7 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25, so ersetzt.
188)
Der Buchstabe c) der Anlage A Pukt 10.2 wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 3 des D.LH. vom 17. Juni 2014, Nr. 21.
189)
Die Ziffer 10.3 der Anlage A wurde zuerst durch Art. 14 Absatz 1 des D.LH. vom 3. Dezember 2012, Nr. 43, später durch Art. 4 Absatz 4 des D.LH. vom 17. Juni 2014, Nr. 21, und durch Art. 16 Absatz 8 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26, ersetzt - siehe auch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26und schließlich so geändert durch Art. 9 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2023, Nr. 31und wird im Sinne von Art. 11 Absatz 1 desselben D.LH. auf die ab 21. Oktober 2023 eingereichten Gesuche angewandt.
190)
Die Ziffer 10.4 der Anlage A wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2023, Nr. 31und wird im Sinne von Art. 11 Absatz 1 desselben D.LH. auf die ab 21. Oktober 2023 eingereichten Gesuche angewandt.
191)
Die Ziffer 11 der Anlage A wurde zuerst durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 4. Jänner 2012, Nr. 1, durch Art. 15 Absatz 1 des D.LH. vom 3. Dezember 2012, Nr. 43,  durch Art. 16 Absatz 9 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26, und durch Art. 11 Absatz 4 des D.LH. vom 22. November 2019, Nr. 29, so ersetzt.
192)
Die Ziffer 11.4 der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 3 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31. Siehe auch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31.
193)
Die Ziffer 12.2 der Anlage A wurde zuerst ersetzt durch Art. 16 Absatz 1 des D.LH. vom 3. Dezember 2012, Nr. 43, und später durch Art. 16 Absatz 10 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26. Siehe auch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26.
194)
Die Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 28 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.
195)
Punkt 13.1 der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 9 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.
196)
Punkt 13.2 der Anlage A wurde angefügt durch Art. 16 Absatz 11 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26. Siehe auch Art. 19 Absatz 2 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26.

ANLAGE B (Artikel 39) 197)

 

 

Anlage B (Artikel 39 und 39-bis) / Allegato B (articoli 39 e 39-bis)

1.

2.

3.

FAKTOR WIRTSCHAFTLICHE LAGE FÜR DIE ZAHLUNG DER TARIFE FÜR DIE HAUSPFLEGE UND DIE SOZIALMENSA

 

Faktor wirtschaftliche Lage für die Zahlung des Mindesttarifs

Faktor wirtschaftliche Lage  für die Zahlung des Höchsttarifs

VALORE DELLA SITUAZIONE ECONOMICA PER IL PAGAMENTO DELLE TARIFFE DI ASSISTENZA DOMICILIARE E DELLA MENSA SOCIALE

Valore della situazione economica per il pagamento della tariffa minima

Valore della situazione economica per il pagamento della tariffa massima

Hauspflege – Leistungen zu Hause

Assistenza domiciliare – Prestazioni a domicilio

1,1

4,5

Dienstgutscheine

Buoni servizio

1,1

4,5

Hauspflege – Leistungen in der Tagesstätte

Assistenza domiciliare – Prestazioni presso il centro diurno

 

 

Bad/Dusche mit Betreuung

Bagno/doccia con assistenza

 

0,0

2,5

Bad/Dusche ohne Betreuung

Bagno/doccia senza assistenza

 

0,0

2,5

Haarwäsche

Lavaggio capelli

 

0,0

2,5

Fußpflege

Pedicure

 

0,0

2,5

Wäschereinigung

Lavaggio biancheria

 

0,0

2,5

Hauspflege – Essen auf Rädern

Assistenza domiciliare – Pasto a domicilio

 

 

Mahlzeit volles Menü mit Zustellung daheim

Pasto – menu completo con fornitura a domicilio

 

1,1

4,5

Mahlzeit volles Menü ohne Zustellung daheim

Pasto – menu completo senza fornitura a domicilio

 

1,1

4,5

 

Mahlzeit nur Vorspeise mit Zustellung daheim

Pasto – solo primo piatto con fornitura a domicilio

 

 

1,1

 

4,5

Mahlzeit nur Vorspeise ohne Zustellung daheim

Pasto – solo primo piatto senza fornitura a domicilio

 

1,1

4,5

Mahlzeit nur Hauptspeise mit Zustellung daheim

Pasto – solo secondo piatto con fornitura a domicilio

 

1,1

4,5

Mahlzeit nur Hauptspeise ohne Zustellung daheim

Pasto – solo secondo piatto senza fornitura a domicilio

 

1,1

4,5

Sozialmensa – Mensa für Senioren

Mensa sociale – mensa per anziani

 

0,0

1,5

 

 

197)
Die Anlage B wurde zuerst durch Art. 2 des D.LH. vom 19. Juni 2001, Nr. 34, dann durch Art. 27 Absatz 1 (Anlage A) des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21, und durch Art. 9 Absatz 1 (Anlage A) des D.LH. vom 7. Jänner 2014, Nr. 7, und schließlich durch Art. 15 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25, so ersetzt.

ANLAGE C) (Artikel 40) 198)

 

 

1.

PERSÖNLICH VERFÜGBARER BETRAG UND EINKOMMENSANTEIL ZUR TARIFBEGLEICHUNG DER TEILSTATIONÄREN DIENSTE

 

CONDIZIONE ECONOMICA GARANTITA E PERCENTUALE DI CONSUMO DELL’ECCEDENZA PER IL PAGAMENTO DELLE TARIFFE DEI SERVIZI SEMIRESIDENZIALI

2.

Engere Familiengemeinschaft

Nucleo familiare ristretto

3.

Erweiterte Familiengemeinschaft

Nucleo familiare collegato

Persönlich verfügbarer Betrag

Condizione economica garantita

Einkommensanteil zur Tarifbegleichung

Percentuale di consumo dell’eccedenza

Persönlich verfügbarer Betrag

Condizione economica garantita

Einkommensanteil zur Tarifbegleichung

Percentuale di consumo dell’eccedenza

Tagespflegeheim

Centro di assistenza diurna

 

1,0

70

/

/

Tagespflege für Senioren in den Seniorenwohnheimen

Assistenza diurna per anziani nelle residenze per anziani

 

1,0

70

/

/

Sozialpädagogische Tagesstätte für Menschen mit Behinderungen

Centro diurno sociopedagogico per persone con disabilità

 

/

/

/

/

Tagesstätte für Menschen mit psychischer Erkrankung

Centro diurno sociopedagogico per persone con malattia psichica

 

/

/

/

/

Niederschwellige Tagesstätte für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen

Centro diurno a bassa soglia per persone con dipendenza patologica

 

/

/

/

/

Treffpunkt für Menschen mit psychischer Erkrankung

Punto d’incontro per persone con malattia psichica

 

 

/

/

/

/

Arbeitsbeschäftigungsdienste (einschließlich jener mit Rehabilitationscharakter)

Servizi di occupazione lavorativa e per persone con disabilità (compresi quelli a carattere riabilitativo)

 

/

/

/

/

Arbeitsrehabilitationsdienste für Menschen mit Abhängigskeitserkrangungen

Servizi di riabilitazione lavorativa per persone con dipendenza patologica

 

/

/

/

/

Berufstrainingszentren und Arbeitsrehabilitationsdienste für Menschen mit psychischer Erkrankung

Centri di training professionale e servizi di riabilitazione lavorativa per persone con malattia psichica

 

/

/

/

/

Teilzeitige familiäre Anvertrauung von Erwachsenen

Affidamento familiare a tempo parziale di persone adulte

 

1,5

50

/

/

Teilzeitige familiäre Anvertrauung von Minderjährigen

Affidamento familiare a tempo parziale di minori

 

1,5

50

/

/

Sozialpädagogische Tagesstätte für Minderjährige

Centro diurno sociopedagogico per minori

 

1,5

50

/

/

Integrierte sozialpädagogische Tagesstätte für Minderjährige

Centro diurno sociopedagogico integrato per minori

 

1,5

50

/

/

Kinderhort

Asilo nido

 

1,5

50

/

/

Kinderhort beim Landeskleinkinderheim (Lkkh)

Asilo nido presso l’Istituto provinciale per l’assistenza all’infanzia (IPAI)

 

1,5

50

/

/

Tagesstätte zur Förderung der Elternschaft im Landeskleinkinderheim (Lkkh)

Centro diurno per il sostegno alla genitorialità presso l’Istituto provinciale per l’assistenza all’infanzia (IPAI)

 

2

50

/

/

Kindertagesstätte

Microstrutture per la prima infanzia

 

1,5

50

/

/

Tagesmütterdienst/Tagesväterdienst

Servizio di assistenza domiciliare all’infanzia

1,5

50

/

/

 

198)
Die Anlage C wurde zuerst ersetzt durch Art. 12 des D.LH. vom 16. Juli 2002, Nr. 26, später geändert durch Art. 13 des D.LH. vom 7. September 2005, Nr. 43, durch Art. 10 Absatz 4 des D.LH. vom 5. März 2008, Nr. 10, durch Art. 28 Absatz 1 (Anlage B) des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21, ersetzt durch Art. 10 Absatz 1 (Anlage B) des D.LH. vom 7. Jänner 2014, Nr. 2, und durch Art. 12 Absatz 1 des D.LH. vom 22. November 2019, Nr. 29.

Anlage D (Artikel 41) 199)

 

PERSÖNLICH VERFÜGBARER BETRAG UND EINKOMMENSANTEIL ZUR TARIFBEGLEICHUNG FÜR STATIONÄRE DIENSTE

 

CONDIZIONE ECONOMICA GARANTITA E PERCENTUALE DI CONSUMO DELL’ECCEDENZAPER IL PAGAMENTO DELLE TARIFFE DEI SERVIZI RESIDENZIALI

1.

Nutzer

Utente

2.

Engere Familiengemeinschaft

Nucleo familiare ristretto

3.

Erweiterte Familiengemeinschaft

Nucleo familiare collegato

Persönlich verfügbarer Betrag

Condizione economica garantita

Einkommensanteil zur Tarifbegleichung

Percentuale di consumo dell’eccedenza

Persönlich verfügbarer Betrag

Condizione economica garantita

Einkommensanteil zur Tarifbegleichung

Percentuale di consumo dell’eccedenza

Persönlich verfügbarer Betrag

Condizione economica garantita

Einkommensanteil zur Tarifbegleichung

Percentuale di consumo dell’eccedenza

Seniorenwohnheim

Residenza per anziani

0,5

100

1,5

85

1,5

30

Begleitetes Wohnen für Seniorinnen und Senioren

Accompagnamento abitativo per anziani

1,22

80

1,5

80

1,5

30

Betreutes Wohnen für Seniorinnen und Senioren Betreutes Wohnen plus für Seniorinnen und Senioren

Assistenza abitativa per anziani

Assistenza abitativa plus per anziani

1

80

1,5

80

1,5

30

Wohnhaus für Menschen mit Behinderungen*

Residenza per persone con disabilità*

0,9

90

1,5

80

2,5

20

Sozial-gesundheitliche stationäre Dienste für Menschen mit Behinderungen

Servizi residenziali a carattere socio-sanitario per persone con disabilità

0,9

90

1,5

80

2,5

20

Vollbetreute Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderungen – ohne Verpflegung

Comunità alloggio con assistenza continuativa per persone con disabilità – senza vitto

1

80

1,5

80

2,5

20

Vollbetreute Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderungen – mit Verpflegung*

Comunità alloggio con assistenza continuativa per persone con disabilità – con vitto*

0,9

90

1,5

80

2,5

20

Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderungen – ohne Verpflegung

Comunità alloggio per persone con disabilità – senza vitto

1

80

1,5

80

2,5

20

Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderungen –mit Verpflegung*

Comunità alloggio per persone con disabilità – con vitto*

0,9

90

1,5

80

2,5

10

Wohngemeinschaft für Menschen mit psychischer Erkrankung – ohne Verpflegung

Comunità alloggio per persone con malattia psichica senza vitto

1

80

1,5

80

2,5

10

Wohngemeinschaft für Menschen mit psychischer Erkrankung - mit Verpflegung*

Comunità alloggio per persone con malattia psichica con vitto*

0,9

90

1,5

80

2,5

10

Wohngemeinschaft für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen – ohne Verpflegung

Comunità alloggio per persone con dipendenza patologicasenza vitto

1

80

1,5

80

2,5

10

Wohngemeinschaft für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen – mit Verpflegung*

Comunità alloggio per persone con dipendenza patologica con vitto*

0,9

90

1,5

80

2,5

10

Trainingswohnung

Centro di training abitativo

1

80

1,5

70

2,5

10

Ferienaufenthalte

Soggiorni fuori sede

0,9

90

1,5

80

2,5

20

Vollzeitige familiäre Anvertrauung von Erwachsenen

Affidamento familiare a tempo pieno di persone adulte

 

0,9

80

1,5

80

2,5

10

Vollzeitige familiäre Anvertrauung von Minderjährigen

Affidamento familiare a tempo pieno di minori

1

80

2

80

/

/

Sozialpädagogische Wohngemeinschaft für Minderjährige

Comunità alloggio sociopedagogica per minori

1

80

2

80

/

/

Integrierte sozialpädagogische Wohngemeinschaft für Minderjährige

Comunità alloggio sociopedagogica integrata per minori

1

80

2

80

/

/

Sozialtherapeutische Wohngemeinschaft für Minderjährige

Comunità alloggio socioterapeutica per minori

1

80

2

80

/

/

Familienähnliche Einrichtung/ Familiäre Wohngruppe für Minderjährige

Comunità di tipo familiare/Casa famiglia per minori

1

80

2

80

/

/

Betreutes Wohnen für Minderjährige

Residenza assistita per minori

1

80

2

80

/

/

Kleinkinder (0-3 Jahre) im Landeskleinkinderheim Minori (0-3 anni) presso l’Istituto provinciale Assistenza all’infanzia (IPAI)

1

80

2

80

/

/

Frauenhaus – mit Verpflegung

Casa delle donne – con vitto

/

/

1,8

80

/

/

Geschützte Wohnungen – mit Verpflegung

Alloggi protetti – con vitto

/

/

1,8

80

/

/

Übergangswohnungen des Frauenhausdienstes – ohne Verpflegung
Alloggi di transizione del servizio Casa delle donne – senza vitto

/

/

1,8

80

/

/

Schwangere oder Mütter mit Kindern im Landeskleinkinderheim

Gestanti o madri con figli presso l’Istituto provinciale Assistenza all’infanzia (IPAI)

/

/

2

80

/

/

Haus Rainegg

Casa Rainegg

 

/

/

2

80

/

/

* Für Nutzer ab 60 Jahren wird die Tarifbeteiligung nach den Parametern der Leistung „Seniorenwohnheim“ berechnet.

Al compimento dei 60 anni dell’utente, la partecipazione tariffaria viene ricalcolata con i parametri della prestazione "Residenza per anziani”.

 

199)
Die Anlage D wurde zuerst durch Art. 13 des D.LH. vom 16. Juli 2002, Nr. 26, dann durch Art. 29 Absatz 1 (Anlage C) des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21, durch Art. 30 Absatz 1 (Anlage B) des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28, durch Art. 17 Absatz 1 (Anlage A) des D.LH. vom 3. Dezember 2012, Nr. 43, durch Art. 11 Absatz 1 (Anlage C) des D.LH. vom 7. Jänner 2014, Nr. 2,  durch Art. 17 Absatz 1 (Anlage 1) des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26, durch Art. 12 Absatz 1 (Anlage 2) des D.LH. vom 22. November 2019, Nr. 29, und durch Art. 9 Absatz 1 (Anlage 1) des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31,  so ersetzt.
indice
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ActionActiond) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 7. Februar 2007, Nr. 14
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. September 2009 , Nr. 42
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. Juli 2011 , Nr. 28
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Januar 2012, Nr. 1
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 3. Juni 2013, Nr. 13
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. August 2017, Nr. 26
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ActionActionn) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. April 2020, Nr. 15
ActionActiono) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Mai 2020, Nr. 18
ActionActionp) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. August 2020, Nr. 28
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