(1) Folgende Personen haben Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens zwölf Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben:
- italienische Staatsbürger,
- Bürger der Staaten der EU,
- Drittstaatsangehörige, welche Inhaber einer in Italien ausgestellten langfristigen EU-Aufenthaltsberechtigung sind,
- Personen mit Flüchtlingsstatus,
- Personen mit dem Status subsidiären Schutzes. 31)
(2) Nach fünfjährigem ständigem Aufenthalt und ununterbrochenem Wohnsitz in Südtirol haben ebenfalls Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe unter denselben Bedingungen wie die Personen laut Absatz 1 folgende Personen, sofern sie sich legal im Staatsgebiet aufhalten:
- Drittstaatsangehörige,
- Staatenlose. 32)
(2-bis) Besteht die für die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe in Betracht gezogene Familiengemeinschaft aus mindestens einer Person laut Absatz 1, haben die Personen laut Absatz 2, die im Rahmen der Familienzusammenführung zu ersterer Person nachgezogen sind, Anspruch auf besagte Leistungen zu denselben Bedingungen wie erstere Person. 33)
(2-ter) Als Unterbrechung des ständigen Aufenthalts laut diesem Artikel gilt die Abwesenheit von mehr als sechs aufeinanderfolgenden Wochen vom Landesgebiet, wenn diese nicht aus Arbeits- oder Gesundheitsgründen oder anderen Gründen, die nicht der Person anzulasten sind, gerechtfertigt ist. 34)
(3)35)
(4) 36)
(5) Von den unter den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann nur im Falle einer außerordentlichen persönlichen oder familiären Situation, die dringende und nicht aufschiebbare Maßnahmen erfordert, abgesehen werden. 37)38)