(1) Im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, sind die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe laut den Artikeln 24, 25, 26, 27 und 30 Leistungen der ersten Ebene. 27)