(1) Wenn der Direktor des Forstinspektorates feststellt, dass die Voraussetzungen für die Bei-behaltung der Nutzungsbeschränkung nicht mehr gegeben sind, schlägt er dem Direktor des Amtes für Forstplanung deren Aufhebung auf den entsprechenden Grundstücken vor. In die-sem Fall wird das Verfahren gemäß Artikel 1 angewandt.“ 4)
(2) Die Nutzungsbeschränkung wird mit In-Kraft-Treten des Beschlusses der Landesregierung aufgehoben, mit dem der Gemeindebauleitplan genehmigt wird, falls der neue oder überarbeitete Bauleitplan oder dessen Abänderung als Flächenwidmung eine der folgenden Möglichkeiten vorsieht:
(3) In den Fällen nach Absatz 2 übermittelt das zuständige Amt der Abteilung Raumordnung die grafischen Unterlagen dem für die forstliche Planung zuständige Amt der Abteilung Forstwirtschaft.