Kundgemacht im A.Bl. vom 16. August 2000, Nr. 34.
(1) Bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres werden der Landesregierung das Tätigkeitsprogramm und der Finanzplan für das darauffolgende Rechnungsjahr vorgelegt, welche sie nach Einholen einer Stellungnahme der Landesabteilung Finanzen und Haushalt genehmigt.
(2) Das Muster für den Finanzplan wird von der Landesregierung genehmigt.
(3) Die Beträge in den Punkten des Finanzplanes sind Hinweise und sind für die Gebarung nicht verbindlich.