Kundgemacht im A.Bl. vom 16. August 2000, Nr. 34.
(1) Der Landesfonds für die Ergänzungsvorsorge gemäß Artikel 30/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, wird für die von der Region delegierten Maßnahmen der Ergänzungvorsorge in einem oder mehreren Konten als Kassagebarung geführt.
(2) Die Landesregierung kann die Konten je nach Bedarf nach spezifischen Verwaltungsmodalitäten festlegen.
(3) Für jede regionale Gesetzesmaßnahme im Sinne der Ergänzungsvorsorge, deren Verwaltungsbefugnisse an das Land delegiert werden, werden zum Zwecke der Programmierung, der Abrechnung und der Kontrolle die Kassabewegungen nach Punkten getrennt im Eingang und Ausgang verbucht und die Vermögenswerte aufgezeichnet.
(4) Der Direktor der Landesabteilung Sozialwesen kann außerdem je nach den buchhalterischen Erfordernissen noch weitere Unterteilungen vornehmen.