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d) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 181)
Durchführungsverordnung zu den Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Mai 2000, Nr. 19.
2)
Gemäß Art. 5 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, wurden in der italienischen Fassung die Begriffe „selvaggina“, „comprensorio di caccia“ und „guardiacaccia“ durch die Begriffe „fauna selvatica“, „comprensorio“ und „agente venatorio“ ersetzt, während in der deutschen Fassung die Begriffen „Jagdgebiet“ und „Jagdaufseher“ durch die Begriffe „Wildbezirk“ und „hauptberuflicher Jagdaufseher“ ersetzt wurden.

Art. 9 (Ausstellung und Widerruf der Jagderlaubnisscheine)

(1) Die Jahres- und die Gastkarte werden von der Vereinigung auf schriftliche Anfrage seitens des Betroffenen hin und an deren Stelle dann vom Amt ausgestellt, wenn das entsprechende Gesuch nicht innerhalb von 30 Tagen ab seiner Einreichung erledigt ist.

(2)Die Jahres- oder die Gastkarte kann Personen verweigert werden, welche die von den Richtlinien laut Artikel 24 des Gesetzes vorgesehenen Einzahlungen nicht oder nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen entrichtet haben. Die Einzahlungen betreffen die von der Vereinigung für die Ausstellung des ersten Jagderlaubnisscheines festgelegte Einschreibungsgebühr, den von der Vollversammlung der Mitglieder des Reviers oder von der Vereinigung festgelegten Jahresbeitrag und die Sonderbeiträge, einschließlich jener auf Wildabschüsse, zur Deckung der Kosten für die Verwaltung des Reviers, die Jagdaufsicht, die Jagdinfrastrukturen, den Schutz der Fauna und den Wildschadenersatz zu Lasten des jeweiligen Jagdreviers. 24)

(3) Die Einschreibegebühr sowie der von Nichtmitgliedern der Vereinigung zu entrichtende Jahresbeitrag können von der Vereinigung jährlich neu festgesetzt werden und unterliegen gemäß Artikel 24 des Gesetzes der Gesetzmäßigkeits- und Sachkontrolle.

(4) Gegen die Maßnahmen der Vereinigung, die die Ausstellung oder Verweigerung von Jahres- beziehungsweise Gastkarten sowie von Sonderbewilligungen betreffen, können die Betroffenen bei der Landesregierung innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung Rekurs einlegen.25)

(5) Abgesehen von den in Artikel 7 Absatz 5 genannten Fällen kann die Vereinigung das Ausstellen der Jahres- oder Gastkarte vom Besitz des in Artikel 12 des Gesetzes vorgesehenen Jagdbefähigungsnachweises abhängig machen.

(6)Wenn der Inhaber einer Jahres- oder Gastkarte seinen meldeamtlichen Wohnsitz für mehr als drei Jahre außerhalb Südtirols verlegt hat, widerruft die Vereinigung, auf Antrag von wenigstens zwei Dritteln der Reviermitglieder, den entsprechenden Jagderlaubnisschein; dies gilt nicht für die von Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3 vorgesehenen Fälle. Im Falle von Untätigkeit seitens der Vereinigung für mehr als 30 Tage ab Datum des Erhalts des obgenannten Antrages sorgt dafür das Amt. 26)

(7) Wer im Gebiet der Katastralgemeinden Meran oder Gratsch seinen Wohnsitz hat oder hatte, ist berechtigt, abwechselnd im Jagdrevier Untermais oder Meran-Obermais die Jahres- oder Gastkarte zu erhalten; bei der Zuweisung der beiden Jagdreviere wird mit jenem von Untermais begonnen.

(8) Für die Anwendung der Artikel 7 und 8 gelten als Mindestkultureinheit jene geschlossenen Höfe, welche mindestens zwei Hektar effektiv bewirtschaftete Obst- oder Rebanlagen oder mindestens vier Hektar effektiv bewirtschaftete Äcker oder Wiesen umfassen. Ergeben sich Zweifel über die Art oder Ausdehnung der Bewirtschaftung, so steht die Entscheidung hierüber der Landesregierung zu.

(9) Unter Vollversammlung der Mitglieder eines Jagdreviers kraft Gesetzes ist die Versammlung der Inhaber einer Jahres- oder Gastkarte im betreffenden Jagdrevier zu verstehen, die der Vereinigung angehören, welcher die Verwaltung der Jagdreviere kraft Gesetzes gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes anvertraut wurde. Die Vollversammlung der Reviermitglieder wird um die Jahres- und Gastkarteninhaber erweitert, die anderen Jägervereinigungen angehören, welche die in demselben Artikel des Gesetzes angeführten Voraussetzungen für die Mitarbeit an der Verwaltung erfüllen. 27)

24)
Art. 9 Absatz 2 wurde zuerst durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 3. September 2013, Nr. 23, und später durch Art. 1 Absatz 8 des D.LH. vom 5. Mai 2017, Nr. 17, so ersetzt.
25)
Art. 9 Absatz 4 wurde zuerst durch Art. 4 des D.LH. vom 12. November 2004, Nr. 37, und später durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, so ersetzt.
26)
Art. 9 Absatz 6 wurde  zuerst durch Art. 4 Absatz 2 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, und später durch Art. 1 Absatz 9 des D.LH. vom 5. Mai 2017, Nr. 17, so ersetzt.
27)
Art. 9 Absatz 9 wurde angefügt durch Art. 1 Absatz 10 des D.LH. vom 5. Mai 2017, Nr. 17.
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