(1)Der Besitz der Jahreskarte berechtigt zur Jagdausübung im entsprechenden Jagdrevier kraft Gesetzes einschließlich des Abschusses der Wildarten, die der Abschussplanung unterliegen und von der Vollversammlung der Reviermitglieder, turnusmäßig, durch Verlosung oder nach anderen objektiven Kriterien zugewiesen werden. Der Besitz der Jahreskarte verpflichtet den Inhaber zur Beachtung von Vorschriften, die in den von den Jagdbehörden laut VI. Titel des Gesetzes erlassenen Maßnahmen enthalten sind, sowie der Einschränkungen und Auflagen, die im jährlichen Abschussplan für die betroffenen Wildarten festgelegt werden. 12)
(2) Anrecht auf die Jahreskarte hat, wer nachweislich die Voraussetzungen laut Artikel 11 Absatz 6 des Gesetzes erfüllt und seit mindestens zehn Jahren im Gebiet des Jagdreviers, für welches die Jahreskarte beantragt wird, seinen meldeamtlichen Wohnsitz hat oder dort - auch mit Unterbrechungen - mindestens 15 Jahre lang seinen meldeamtlichen Wohnsitz hatte und mindestens neun Monate im Jahr seinen Wohnsitz in einer Gemeinde Südtirols hat oder in den Melderegistern der im Ausland lebenden italienischen Staatsbürger (AIRE) eingetragen ist.13)
(3) Anrecht auf die Jahreskarte hat weiters, wer nachweislich die Voraussetzungen laut Artikel 11 Absatz 6 des Gesetzes erfüllt und Alleineigentümer einer tatsächlich bewirtschafteten Mindestkultureinheit ist oder - auch in Form von Miteigentum, einschließlich des Miteigentums an Agrargemeinschaften, sofern mit einem Anteil von mindestens 50 Hektar, - Eigentümer einer Holzboden- oder reinen Weidefläche, die in ihrem Gesamtausmaß nicht weniger als 50 Hektar beträgt und sich zur Gänze im Gebiet des betreffenden Jagdreviers kraft Gesetzes befindet. Die betreffenden Grundstücke dürfen weder Teil eines Eigenjagdreviers noch mit dinglichen Nutzungsrechten belastet sein. Von der Fläche sind jedenfalls jene Gründe, welche sich über 2400 Meter über dem Meeresspiegel befinden, sowie zusammenhängende unproduktive Gründe, die größer als fünf Hektar sind, ausgeschlossen, wobei bei letzteren sämtliche Straßen und die Wasserläufe nicht mitzählen. Das gebietsmäßig zuständige Forstinspektorat führt die entsprechenden Überprüfungen durch, sofern sie vom Amt für notwendig erachtet werden.14)
(4) Wer im Besitz der in den Absätzen 2 und 3 angeführten Voraussetzungen in Bezug auf mehrere Jagdreviere kraft Gesetzes ist, hat – unbeschadet der in Absatz 6 vorgesehenen Möglichkeit – nur für ein einziges Revier seiner Wahl Anspruch auf die Jahreskarte.
(5)Die Vollversammlung der Mitglieder eines Jagdreviers kraft Gesetzes kann mit absoluter Mehrheit die Jahreskarte einer Person erteilen, welche die Voraussetzungen laut Artikel 11 Absatz 6 des Gesetzes erfüllt, jedoch nicht die zusätzlichen Voraussetzungen laut den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels. Bei der Erteilung sind vor allem Jäger zu berücksichtigen, die in einer Südtiroler Gemeinde ansässig sind, wobei jene aus Gemeinden Vorrang haben, die eine im Verhältnis zur Revierfläche hohe Anzahl von Jägern aufweisen oder in denen wenig jagdbares Wild vorhanden ist. 15)
(6)Die durch Beschluss der Vollversammlung der Reviermitglieder erteilte Jahreskarte kann mit demselben Verfahren, das für die Erteilung vorgesehen ist, widerrufen werden. 16)
(7) Im Sinne der Wahrung der erworbenen Rechte bleibt das Recht auf Erhalt einer Jahreskarte in einem Revier kraft Gesetzes weiterhin aufrecht, wenn ein solches Recht vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen zugesprochen wurde. Dies gilt auch im Falle von erfolgten Revierzusammenlegungen oder Revierteilungen. 17)