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d) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 181)
Durchführungsverordnung zu den Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Mai 2000, Nr. 19.
2)
Gemäß Art. 5 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, wurden in der italienischen Fassung die Begriffe „selvaggina“, „comprensorio di caccia“ und „guardiacaccia“ durch die Begriffe „fauna selvatica“, „comprensorio“ und „agente venatorio“ ersetzt, während in der deutschen Fassung die Begriffen „Jagdgebiet“ und „Jagdaufseher“ durch die Begriffe „Wildbezirk“ und „hauptberuflicher Jagdaufseher“ ersetzt wurden.

Art. 6 (Abschussplan und Hegeschau)

(1) Die Abschussplanung gemäß Artikel 27 des Gesetzes ist ein Instrument zur Wildbewirtschaftung und zur Verwaltung der Jagdreviere. In den Abschussplänen, die auch auf die Vermeidung der Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen zielen, wird das Schalenwild nach Geschlecht, Güte und Alter unterschieden. Die einzelnen Pläne werden von einer Kommission genehmigt, die von der Vereinigung ernannt wird und aus sechs Mitgliedern zusammengesetzt ist. Dieser Kommission gehören kraft Gesetzes ein Vertreter der Forstbehörde, ein Vertreter der Landesabteilung Landwirtschaft und ein Vertreter des auf Landesebene am stärksten vertretenen Bauernverbandes sowie der Direktor des Amtes oder ein von ihm Bevollmächtigter an. Betrifft der Abschussplan ein Eigenjagdrevier, wird die Kommission durch einen Vertreter mit Stimmrecht des Landesverbandes der Eigenjagdrevierinhaber der Provinz Bozen-Südtirol ergänzt. 4)

(2)Die Abschussplankommission legt den Abschussplan für jeden Wildbezirk oder für jede vom Amt festgelegte Populationseinheit fest, wobei die betreffenden Revierleiter Vorschläge einbringen können und angehört werden. Die Beschlüsse der Kommission werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abschussplankommission kann für Populationseinheiten oder revierübergreifende Gebiete mehrjährige Zielsetzungen zur Entwicklung der Schalenwildarten vorgeben. Sind die Biodiversität oder das Gleichgewicht zwischen Wildbestand, Lebensraum und bewirtschafteter Kulturlandschaft gefährdet, kann die Abschussplankommission den Jagdrevieren Maßnahmen zur Wahrung des Gleichwichtes vorschreiben, wie etwa Anpassungen in der Revierordnung und die Einbeziehung von Jagdaufsichtsorganen bei der Bejagung von weiblichem Reh- und Rotwild. Wird eine Reduktion des Schalenwildbestandes beschlossen oder werden entsprechende wildbiologische Begründungen im Abschussplan angeführt, kann die Kommission von den Hegerichtlinien abweichen. 5)

(3)In den Abschussplänen für Raufußhühner und das Steinhuhn ist das gesetzlich vorgeschriebene Verträglichkeitsgutachten des Amtes bindend einzuhalten. Inhaber eines Jagderlaubnisscheines dürfen in Südtirol insgesamt bis zu zwei Schnee- und zwei Steinhühner pro Jagdsaison erlegen. Erlegte Raufußhühner und Steinhühner müssen innerhalb von 24 Stunden dem Jagdaufseher des Jagdreviers vorgezeigt werden. 6)

(4)Die Jagdreviere kraft Gesetzes und die Eigenjagden müssen dem Amt jährlich bis zum 15. Februar oder, falls es das Amt fordert, innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt der Anforderung die Abschussliste mit Angaben zu Geschlecht und Alter der erlegten Tiere sowie weitere verlangte Daten übermitteln. Die fehlenden Angaben sind nach der Bewertung durch die Kommission für die Altersschätzung und die Klassifizierung der Trophäen bis zum 15. April nachzureichen. 7)

(5)Für die Gamsjagd ist ein beauftragter hauptberuflicher Jagdaufseher oder eine andere erfahrene, zur Jagdausübung berechtigte Person als Begleitperson vorgeschrieben. Näheres zur sogenannten Gamspirschführertätigkeit wird in den Richtlinien über die Jagd laut Artikel 24 des Gesetzes festgelegt. 8)

(5/bis) 9)

(6) 10)

(7) 11)

4)
Art. 6 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11.
5)
Art. 6 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 5. Mai 2017, Nr. 17.
6)
Art. 6 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 5. Mai 2017, Nr. 17.
7)
Art. 6 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 5. Mai 2017, Nr. 17.
8)
Art. 6 Absatz 5 wurde zuerst durch Art. 1 des D.LH. vom 12. November 2004, Nr. 37, und später durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 5. Mai 2017, Nr. 17, so ersetzt.
9)
Art. 6 Absatz 5/bis wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 9. November 2012, Nr. 40, und später aufgehoben durch Art. 5 Absatz 1 Buchstabe a) des D.LH. vom 5. Mai 2017, Nr. 17.
10)
Art. 6 Absatz 6 wurde zuerst ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, und später aufgehoben durch Art. 5 Absatz 1 Buchstabe a) des D.LH. vom 5. Mai 2017, Nr. 17.
11)
Art. 6 Absatz 7 wurde angefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 12. November 2004, Nr. 37, und später aufgehoben durch Art. 5 Absatz 1 Buchstabe a) des D.LH. vom 5. Mai 2017, Nr. 17.
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