(1) Der Wildursprungsschein muss:
(2) Der Vordruck des Wildursprungsscheins wird vom Amt ausgearbeitet.
(3) Die für nicht jagdbare Tiere ausgestellten Wildursprungsscheine müssen fortlaufend in einem eigenen vom Amt vidimierten Register angemerkt werden.
(4) Dem Wildursprungsschein entspricht die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Bescheinigung der Erlegung und der Kontrolle, welche als Anlage 2 dem Dekret des Direktors des Landestierärztlichen Dienstes vom 19. Februar 2008, Nr. 95726/31.12 beiliegt. 3)