(1) Die Nachsuche nach krankgeschossenem Schalenwild sowie nach krankgeschossenen Birkhähnen über die Grenzen des Wildbezirkes2) hinaus ist nur im Einvernehmen mit dem Leiter des Jagdreviers beziehungsweise dem Verwalter des jeweiligen Domänen-Wildschutzgebietes oder Schongebietes gestattet; in einem solchen Fall stehen das geborgene Stück Wild, das Wildbret und die Trophäe dem Erleger zu; der Abschuss wird dem Herkunftsrevier angerechnet.
(2) Die über die Grenzen des Wildbezirkes2) hinausführende Nachsuche nach Wild, das der Abschussplanung gemäß Artikel 27 des Gesetzes nicht unterliegt, sowie nach Alpenschnee- und Steinhühnern ist innerhalb von 48 Stunden dem Leiter des zuständigen Jagdreviers mitzuteilen.
(3) Die Bestimmungen gemäß Absatz 2 gelten nicht für die in Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Wildschutzgebiete und für die Schongebiete, für die stets die Zustimmung des entsprechenden Verwalters erforderlich ist.