(1)Die Verwaltungsorgane der Jagdreviere kraft Gesetzes können jeweils für bestimmte Wildarten Tages- oder Wochenkarten ausstellen, deren Anzahl alljährlich von der Vollversammlung der Mitglieder des entsprechenden Jagdreviers mit einem mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss festgelegt wird. 28)
(2) Wenigstens die Hälfte der Tages- und Wochenkarten sind für jene Jagdausübungsberechtigten zu reservieren, die ihren Wohnsitz in einer Gemeinde Südtirols haben; dabei haben solche Vorrang, die in Gemeinden ansässig sind, die eine verhältnismäßig hohe Anzahl von Jägern aufweisen oder in denen wenig jagdbares Wild vorhanden ist. Die Tages- oder die Wochenkarten für den Abschuss der Hühnervögel, welche der Abschussplanung im Sinne von Artikel 27 des Gesetzes unterworfen sind, können ausschließlich an Jäger ausgestellt werden, die in Südtirol ansässig sind.