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a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 13. September 1999, Nr. 491)
Verordnung über die Aufteilung von Schulden gegenüber dem Land in Raten

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Dezember 1999, Nr. 55.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung der Ratenzahlung bei außersteuerlichen Schulden, und zwar in Durchführung von Artikel 37 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, "Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes", in geltender Fassung. 2)

(2) Für die Ratenzahlung bei Verwaltungsstrafen wird weiterhin Artikel 5 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, angewandt.

2)
Art. 1 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 4. September 2020, Nr. 31.

Art. 2 (Organe, Anträge und Sicherstellungen)

(1) Der Antrag auf Ratenzahlung wird an das Amt gestellt, das den Vorgang bearbeitet. Im Antrag muß der Antragsteller in eigener Verantwortung und unter Angabe der entsprechenden Gründe erklären, daß es ihm zu diesem Zeitpunkt unmöglich ist, den geschuldeten Betrag in einmaliger Zahlung zu entrichten.

(2) Nach der Entgegennahme des Antrages teilt das betreffende Amt dem Antragsteller mit, welche Unterlagen er zur Begründung des Antrages vorlegen muß; außerdem überprüft es, ob die Nichtermöglichung der Ratenzahlung die Einziehung der Forderung objektiv behindern kann, was der Landesverwaltung zum Schaden gereichen würde.

(3) Über Anträge, die Schulden von weniger als 50.000,00 Euro betreffen, entscheidet der Abteilungsdirektor/die Abteilungsdirektorin, dem/der das Amt untersteht, das den Vorgang bearbeitet. 3)

(4) Über Anträge, die Schulden von 50.000,00 Euro oder mehr betreffen, entscheidet die Landesregierung. 4)

(5) Beläuft sich der geschuldete Betrag auf 10.000,00 Euro oder mehr, kann die Ratenzahlung nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass eine geeignete Sicherstellung geboten wird. 5)

(5/bis) Der Mindestbetrag jeder Monatsrate beträgt 100,00 Euro. 6)

(6) Die Ratenzahlung wird unter der Voraussetzung gewährt, dass eine positive fachliche Stellungnahme der für die Finanzen zuständigen Organisationseinheit vorliegt. 7)

3)
Art. 2 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 4. September 2020, Nr. 31.
4)
Art. 2 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 4. September 2020, Nr. 31.
5)
Art. 2 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 4. September 2020, Nr. 31.
6)
Art. 2 Absatz 5/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 2 des D.LH. vom 4. September 2020, Nr. 31.
7)
Art. 2 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 3 des D.LH. vom 4. September 2020, Nr. 31.

Art. 3 (Stundung der Zahlung und Einstellung der Einhebung)

(1) Die Organe, die zuständig sind, über den Antrag zu befinden, legen die Anzahl und die Höhe der Rückzahlungsraten fest.

(2) Der Betrag der einzelnen Raten ist um die Zinsen erhöht, die dem Kapital zugewachsen sind, berechnet auf der Basis des gesetzlichen Zinssatzes. Die einzelnen Monatsraten sind am jeweiligen Monatsletzten fällig.

(3)  Auf Antrag des Schuldners kann die Einstellung der Einhebung bis zu einem Jahr und anschließend die Aufteilung der Zahlung bis auf maximal 60 Monatsraten gewährt werden. Auf die Beträge, deren Zahlung eingestellt worden ist, werden Zinsen berechnet, welche dem gesetzlichen Zinssatz, erhöht um 3,5 Prozentpunkte, entsprechen. 8)

(4) Die Begünstigung wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen, aufgrund welcher sie gewährt wurde, entfallen und wenn die begründete Gefahr besteht, daß der geschuldete Betrag nicht eingetrieben werden kann.

8)
Art. 3 Absatz 3 wurde zuerst ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 16. Februar 2015, Nr. 6, und später so geändert durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 4. September 2020, Nr. 31.

Art. 4 (Verlust der Begünstigung)  9)

(1) Die Unterlassung der Zahlung der ersten Rate oder, in der Folge, von zwei Raten zieht den Verlust der Begünstigung nach sich und hat die unmittelbare Einhebung der restlichen Forderung in einmaliger Zahlung oder den Regreß oder die Betreibung hinsichtlich der Sicherstellungen zur Folge.

(2) Die Verzugszinsen auf die Restforderung werden ab dem Tag berechnet, an dem die Forderung entstanden ist.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

9)
Die Überschrift von Art. 4 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 4. September 2020, Nr. 31.