Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 17. August 1999, Nr. 37.
(1) Diese Verordnung regelt die technischen Voraussetzungen für die Eintragung in das staatliche Verzeichnis der Abfallbewirtschaftungsunternehmen für Betriebe, welche in Südtirol den Transport von Hausmüll, hausmüllähnlichen Abfällen und der organischen Fraktion aus dem Hausmüll vornehmen. Sie führt somit Artikel 8/bis des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 61, über den Transport von Abfällen durch.