Kundgemacht im A.Bl. vom 7. Dezember 1999, Nr. 54.
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlußprüfung sind der regelmäßige Besuch der Vorlesungen und die Ableistung der vorgeschriebenen Praktika.
(2) Die ausgeübten Tätigkeiten und allfällige Absenzen werden im Studienbuch eingetragen, worin auch das Ergebnis der jährlichen Prüfungen sowie der Abschlußprüfung vermerkt wird.
(3) Gegenstand der Abschlußprüfung sind die Überprüfung der klinisch-theoretischen Kenntnisse, die Diskussion einer Diplomarbeit, die Analyse der behandelten klinischen Fälle und die Bewertung des Praktikums.
(4) Bei Bestehen der Abschlußprüfung wird ein Diplom verliehen, das zur Ausübung der Psychotherapie berechtigt.