Kundgemacht im A.Bl. vom 7. Dezember 1999, Nr. 54.
(1) Absenzstunden im klinisch-theoretischen Unterricht dürfen höchstens 20% der jährlichen Gesamtstundenzahl betragen; die Studienkommission kann das Nachholen von in Grundfächern versäumten Stunden veranlassen.
(2) Wer vom Praktikum fernbleibt, hat alle versäumten Stunden nachzuholen.