Kundgemacht im A.Bl. vom 10. August 1999, Nr. 36.
(1) Für die Versetzung verfügbar sind:
(2) Jahresbeauftragte, welche die vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen erfüllen, können vor Beendigung der dreijährigen Erziehungsarbeit am selben Kind oder Schüler durch Bedienstete auf Planstelle, die ihre Stelle verloren haben, verdrängt werden, sofern der zuständige Dienst die Versetzung vom erzieherischen Standpunkt aus für richtig hält. Die Entscheidung der zuständigen Dienststelle ist endgültig.