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a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 22. März 1999, Nr. 131)
Verordnung über den Auszahlungsdienst "remote banking"

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 7. April 1999, Nr. 17.

Art. 1 (Eröffnung von Konten)

(1) Für die Zahlungen des Direktors des Ökonomats des Landes und der bevollmächtigten Beamten des Gehaltsamtes und des Gehaltsamtes für Lehrpersonal wird beim Schatzmeister die Eröffnung eigener auf das Land lautender Konten gewährt.