(1) Die Bindung der im Sinne des Artikels 124 Absatz 1 des Landesraumordnungsgesetzes errichteten Parkplätze als Zubehör zu den einzelnen Wohneinheiten wird im Grundbuch gemäß einer einseitigen Verpflichtungserklärung oder einer Vereinbarung mit der Gemeinde angemerkt. Diese Anmerkung ist vor Ausstellung der Bewohnbarkeitsbescheinigung durchzuführen.34)