(1) Produktionsbetriebe im sekundären Sektor laut Artikel 107 Absatz 15 des Landesraumordnungsgesetzes sind Gebäude, in denen ein Industrie- oder Handwerksgewerbe ausgeübt wird.
(2) Die Anlage darf nur im Falle nachgewiesener betrieblicher Notwendigkeit erweitert werden, und zwar um nicht mehr als 50% der bei Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 20. September 1973, Nr. 38(24. Oktober 1973), bestehenden Produktionskubatur.
(3) Folgende Vorschriften sind in jedem Fall zu beachten:
(4) Technische Auf- oder Anbauten, die erforderlich sind, um die gewerblichen Betriebe den Bestimmungen in den Bereichen Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene anzupassen, können über die geltende Baumassenbeschränkungen hinaus errichtet werden, soweit dies aus Gründen der Bautechnik nicht im Rahmen der bestehenden Baumasse möglich ist.