(1) Der Einspruch der Bürger im Sinne von Artikel 105 des Landesraumordnungsgesetzes gilt als Anzeige mit dem Zweck, die Verwirklichung der der Landesregierung gemäß Artikel 106 des Landesraumordnungsgesetzes eingeräumten Möglichkeit eines Einschreitens herbeizuführen.