(1) Jede Änderung am Bestand der unbeweglichen Sachen ist mit einem eigenen Inventarblatt dem Landesvermögensamt mitzuteilen.
(2) Die Landesabteilungen, die die Zahlung für den Kauf oder die Enteignung unbeweglicher Sachen anordnen bzw. deren Verkauf, Tausch oder die unentgeltliche Abtretung tätigen, übermitteln unverzüglich das Inventarblatt dem Landesvermögensamt. Für Liegenschaften, die vom Landesvermögensamt verwaltet werden, sind gleichzeitig mit dem genannten Inventarblatt die Erwerbs- bzw. Abtretungsunterlagen (Verträge, Beschlüsse, Dekrete) zu übermitteln.
(3) Bei Bau, Umbau und außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten übermitteln die Landesabteilungen, die die Zahlungen anordnen, getrennt für jedes Gebäude, jährlich das Inventarblatt.
(4) Das genannte Inventarblatt muß folgende Angaben enthalten: