(1) Die Inventare der Liegenschaften werden vom Landesvermögensamt erstellt und geben den letzten Stand der den einzelnen Verwahrern anvertrauten Sachen an.
(2) Die Inventare werden den Verwahrern bei der Übergabe und, im Falle von Bestandsänderungen, bei Abschluß des entsprechenden Haushaltsjahres übermittelt.
(3) Die Erstellung der Inventare und die vom Artikel 14 vorgesehene Erfassung der Zu- und Abnahmen der den Sonderbetrieben zur Verfügung stehenden Liegenschaften, deren Verwahrung sowie die Einhaltung der Bestimmungen über das vermögensrechtliche Rechnungswesen gemäß Artikel 23 des Gesetzes werden von den einzelnen Sonderbetrieben wahrgenommen.